Mobilitätswende in der Mitte Altona weiter befördern Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 25.11.2021
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 25.11.2021 anliegende Drucksache 21-2554.1B beschlossen.
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 hat im Einvernehmen mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 21 mit Schreiben vom 13.01.2022 wie folgt Stellung genommen:
Punkte 1 und 4 liegen nicht im Zuständigkeitsbereich der VD 5.
Zu 2:
Fußgängerüberwege (FGÜ) gemäß § 26 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind nach den Voraussetzungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 26 und zu Zeichen 293 und Zeichen 350 sowie den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) anzuordnen.
FGÜ sollten nach VwV-StVO zu § 26 II in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist dann der Fall, wenn die Fahrzeugstärke und das Fußgängeraufkommen dies nötig macht. Diese Richtlinie ist bundesweit gültig. Sie bestimmt unter Ziff. 2 (Voraussetzungen für die Anlage von FGÜ) u. a., dass FGÜ in Tempo 30- Zonen entbehrlich sind.
Diese Regelung leitet sich aus dem Sinn von Tempo 30-Zonen ab, dass dort nur maximal 30 km/h schnell gefahren werden darf und Führer von Kraftfahrzeugen immer und überall damit rechnen müssen, dass Fußgänger die Fahrbahn überqueren.
Eine Ausnahmesituation, die die Einrichtung von FGÜ auch in Tempo 30-Zonen ermöglicht, liegt dann vor, wenn die auch sonst herangezogenen Kennzahlen erreicht werden, also starker Fahrzeugverkehr und ein hoher Querrungsbedarf durch Zufußgehende.
Mehrere vor-Ort-Termine des PK 21 ergaben, dass die erforderlichen Fahrzeugstärken nicht erreicht werden. An der besagten Querungsstelle, welche zur Achse Mariannenruh Platz/ Domenica-Niehoff-Twiete liegt, ist die Fahrbahn der Eva-Rühmkorf-Straße zudem sehr gut einsehbar, so dass die wechselseitige Erkennbarkeit für querende Zufußgehende und dem Fahrzeugverkehr als sehr gut zu erachten ist.
Die VD 51 kann dem Antrag zur Errichtung eines FGÜ in der Eva-Rühmkorf-Straße aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage nicht folgen.
Zu 3:
Gemäß § 45 Absatz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
In der Harkortstraße ist zwischen dem Harkortstieg und der Eva-Rühmkorf-Straße eine innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet. Grundlage dafür ist der § 45 (9), Satz 4, Ziffer 6 der StVO, wonach der Fließverkehr unter anderem vor Kindergärten und Kindertagesstätten ohne Nachweis einer besonderen Gefahrenlage analog zu § 45 (9), Satz 3 der StVO beschränkt werden kann. Nach den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) zum Kapitel § 45 (9) StVO sind nach Absatz 3 Nr. 3 derlei Anordnungen auf entsprechende Öffnungszeiten zu beschränken. In der vorliegenden Anordnung wurde entsprechend der Zeitraum von 06:00 Uhr - 19:00 Uhr, jeweils montags bis freitags, angeordnet.
Für eine zeitliche Ausweitung der Geschwindigkeitsbeschränkung bedürfte es einer Gefahrenlage. Die Auswertung der Verkehrsunfallzahlen der letzten drei Jahre (01.01.2018-31.12.2020) ergab ein unauffälliges Unfalllagebild. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf Gefahrenlagen vor. Daher ist die Ausweitung der Geschwindigkeitsreduzierung rechtlich nicht möglich.
Zu 5:
In der Eva-Rühmkorf-Straße zwischen der Harkortstraße und dem Mariannenruh-Platz ist ausschließlich Halten vorgesehen. Auf Parkmöglichkeiten wurde verzichtet, um die Sichtbarkeit zwischen den Kraftfahrzeugführern und den querenden Fußgängern an der Achse Mariannenruh-Platz und der Domenica-Niehoff-Twiete weitgehend zu gewährleisten. Ein Parkstand für Behinderte wie es in der vorliegenden Petition gewünscht ist, würde dem zuwiderlaufen. Nach den Ausnahmeregelungen des § 46 StVO ist es mit einem Parkausweis für Behinderte erlaubt, dort bis zu 3 Stunden zu parken.
Unter den jetzigen baulichen Gegebenheiten sieht das PK 21 keine Möglichkeit, direkt vor der Institution „Treffpunkt Altona-Leben mit Behinderungen“ einen Behindertenparkstand anzuordnen. Hierzu müssten bauliche Veränderungen vorgenommen werden. Eine reine Beschilderung und Markierung eines Behindertenparkstandes ist nicht möglich.
Alternativ sieht das PK 21 die Möglichkeit, auf der schräg gegenüber der Institution gelegenen Parkbucht in der Eva-Rühmkorf-Straße 9 einen Behindertenparkstand einzurichten, aber auch hier müssten gegebenenfalls noch bauliche Veränderungen vorgenommen werden.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mit Schreiben vom 17.01.2022 wie folgt Stellung genommen:
Zu 1:
Eine Verlängerung der Stadtbuslinie 113 zur Haltestelle Gärtnerstraße wird noch im laufenden Fahrplanjahr 2022 angestrebt. Wesentliche Voraussetzung für diese Maßnahme ist die Herstellung der Haltestelleninfrastruktur im weiteren Linienverlauf durch die Straßenbaulastträger Bezirke Altona und Eimsbüttel. Die Herstellung von provisorischen Haltestellen wird im ersten Schritt zunächst als ausreichend eingestuft. Mittelfristig werden die Haltestellen jedoch gemäß des Leitfadens der Hamburger Verkehrsverbund GmbH (HVV) barrierefrei endgültig herzustellen sein. Hierzu befinden sich die zuständigen Stellen bereits in der Abstimmung.
Mit der Verlängerung der Stadtbuslinie 113 entsteht eine neue Querverbindung zwischen dem Bf. Altona, der Mitte Altona, Eimsbüttel, der Troplowitzstraße (Unternehmensstandorte Beiersdorf AG und NXP Semiconductors GmbH) und der Haltestelle Gärtnerstraße mit zahlreichen Anschlussmöglichkeiten. Zudem wird die Kehrfahrt über die Eva-Rühmkorf-Straße in der Mitte Altona nicht mehr benötigt.
Eine Zwischenlösung mit einer Linienverlängerung zum Kaltenkircher Platz oder nach S Holstenstraße wird derzeit nicht verfolgt, da hierfür eigene Maßnahmen an der Straßen- und Haltestelleninfrastruktur notwendig wären, die bei einer endgültigen Linienführung schon kurz darauf nicht mehr benötigt werden. Vor allem aber wäre ein zwischenzeitlich neuer Linienendpunkt als kritisch im Sinne einer verständlichen und konsistenten Fahrgastinformation zu betrachten.
Zu 2:
Im Laufe des Fahrplanjahres 2022 wird die Stadtbuslinie 113 aus der Eva-Rühmkorf-Straße herausgenommen werden. Eine Betroffenheit des Busverkehrs liegt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor.
Zu 3:
Tempo 30 Anordnungen können grundsätzlich als Zonen- oder Streckenregelungen erfolgen. Für eine durchgängige Tempo-30-Zonen Regelung liegen die rechtlichen Voraussetzungen aufgrund der im nördlichen Bereich höheren Verkehrsbelastung nicht vor. Eine Ausweitung der Tempo-30-Streckenregelung vor dem Hintergrund der Verkehrssicherheit obliegt sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht der Zuständigkeit der Behörde für Inneres und Sport. Auswirkungen auf den Busbetrieb der Stadtbuslinie 113 wären im Falle einer Ausweitung zu berücksichtigen.
Eine Ausweitung der Tempo-30-Streckenregelung vor dem Hintergrund einer erhöhten Lärmbelastung erfolgt derzeit prioritär für die im Rahmen der Lärmaktionsplanung identifizierten Lärmbrennpunkte. Die Harkortstraße wurde in der aktuellen Fortschreibung des Lärmaktionsplanes nicht als Lärmbrennpunkt identifiziert.
Zu 4:
Aus Sicht des Busbetriebs gibt es hierfür keine Vorzugslösung. Es wird jedoch eine einheitliche Regelung befürwortet, um gefährliche Abbiegemanöver vor den Tiefgaragen zu vermeiden.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.