21-4695

Leerstehender Wohnraum in Bahrenfeld, hier: In der Straße Luthergrund und in der Schmakaldener Straße Kleine Anfrage von Andrea Benkert, Karsten Strasser und Wolfgang Ziegert (alle Fraktion DIE LINKE)

Kleine Anfrage öffentlich

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13.02.2024
12.02.2024
25.01.2024
Sachverhalt

Hinweisen zufolge stehen in der Schmakaldener Straße und im „Luthergrund“ derzeit rund 30 Wohnungen leer. Wohnraum, der länger als vier Monate leer steht, gilt als zweckentfremdet, es sei denn der Leerstand wurde durch das Bezirksamt genehmigt. Nichtgenehmigter Leerstand, der länger als vier Monate andauert, ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Dies folgt aus dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG). Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, angesichts der Wohnraumknappheit zu vermeiden, dass Wohnungen ohne Sachgrund dem Angebot auf dem Wohnungsmarkt entzogen werden. Letztlich wurzelt das Wohnraumschutzrecht in der verfassungsrechtlich garantierten Sozialbindung des Eigentums. Die Sozialbindung des Eigentums begrenzt die Verfügungsberechtigung privater Eigentümer:innen.

 

Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Vorbemerkung:

Hinweisen zufolge bestehen in der Straße „Luthergrund“ und in der Schmakaldener Straße nachstehend aufgezählte Wohnungsleerstände:

 

a)      Luthergrund Hausnummer 1 drei leerstehende Wohnungen

 

Zu a:

Leerstandsmeldung des Eigentümers 2020 1 WE, 2023 + 2 Wohneinheiten (WE)

 

b)      Luthergrund Hausnummer 2 drei leerstehende Wohnungen

 

Zu b:

Leerstandsmeldung des Eigentümers 2022 1 WE, 2023 + 2 WE

 

c)       Luthergrund Hausnummer 3 eine leerstehende Wohnung

 

 

Zu c:

Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2021

 

d)      Luthergrund Hausnummer 4 zwei leerstehende Wohnungen

 

Zu d:

Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2021 1WE, 2023 + 1 WE

 

e)      Luthergrund Hausnummer 7 zwei leerstehende Wohnungen
Anmerkung: Wohnung im 1. Obergeschoss (links) Leerstand seit 2020. Die Wohnung wurde nicht renoviert.
Wohnung im 1. Obergeschoss (rechts) Leerstand seit 2022.

 

Zu e:

Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2021 1 WE, 2022 + 1 WE

 

f)        Luthergrund Hausnummer 8 eine leerstehende Wohnung
Anmerkung: Wohnung im 1. Obergeschoss (links) Leerstand seit April 2019.

 

Zu f:

Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2020

 

g)      Luthergrund Hausnummer 10 eine leerstehende Wohnung
Anmerkung: Wohnung im Erdgeschoss (links) Leerstand seit 2022, nicht renoviert.

 

Zu g:

Leerstand nicht bekannt

 

h)      Luthergrund Hausnummer 11 eine leerstehende Wohnung

 

Zu h:

Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2022

 

i)        Luthergrund Hausnummer 12 zwei leerstehende Wohnungen

 

Zu i:

Kein aktueller Leerstand bekannt, ein früherer Leerstand wurde in 2022 wieder vermietet.

 

j)        Luthergrund Hausnummer 14 eine leerstehende Wohnung

 

Zu j:

Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2023

 

k)       Luthergrund Hausnummer 16 eine leerstehende Wohnung

 

Zu k:

Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2023

 

l)        Luthergrund Hausnummer 17 eine leerstehende Wohnung

 

Zu l:

Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2022

 

m)    Luthergrund Hausnummer 18 drei leerstehende Wohnungen

 

Zu m:

Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2021 1 WE, in 2023 + 2 WE

 

n)      Luthergrund Hausnummer 19 zwei leerstehende Wohnungen

 

Zu n:

Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2022 1 WE, in 2023 + 1 WE

 

o)      Schmakaldener Straße Hausnummer 1 eine leerstehende Wohnung

 

Zu o:

Kein aktueller Leerstand bekannt, ein früherer Leerstand wurde in 2022 wieder vermietet.

 

p)      Schmakaldener Straße Hausnummer 5 drei leerstehende Wohnungen

 

Zu p:

Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2022 1 WE, in 2023 + 1 WE

 

q)      Schmakaldener Straße Hausnummer 7 zwei leerstehende Wohnungen

 

Zu q:

Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2022 1 WE

 

r)       Schmakaldener Straße Hausnummer 9 eine leerstehende Wohnung

 

Zu r:

Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2022

 

Bitte die nachfolgenden Fragen für die in der Vorbemerkung unter a bis r aufgezählten Fälle von Wohnungsleerstand jeweils einzeln beantworten.

 

1.a Ist  dem  Bezirksamt  ein  Leerstand  von  Wohnraum  bezogen auf die in der Vorbemerkung  

      aufgezählten Einzelfälle bekannt?

Wenn  ja: Seit wann stehen nach Kenntnisstand des Bezirksamtes die in der Vorbemerkung

genannten Wohnungen jeweils leer?

Zu welchem  Zeitpunkt  hat das Bezirksamt jeweils Kenntnis davon erhalten, dass die in der Vorbemerkung aufgezählten Wohnungen leer stehen?

 

Zu 1.a:

Siehe Anmerkung unter a bis r bzw. Antwort zu 2 a.

 

1.b Wenn nein: Wird das Bezirksamt in Verdachtsfällen rechtswidrig leerstehender Wohnungen,

      welche    erstmals    durch   diese   Kleine  Anfrage  bekannt  geworden  sind,  Ermittlungen

      aufnehmen und gegebenenfalls wohnraumschutzrechtliche Maßnahmen einleiten?

      Wenn  ja: Welche  Schritte wird das Bezirksamt ggf. einleiten? Wie kann das Bezirksamt im

      Einzelfall   durchsetzen, dass   rechtswidrig   leerstehende     Wohnungen wieder vermietet

      werden? Wenn nein: Warum nicht?

 

Zu 1.b:

Entfällt.

 

  1. Wie hat das Bezirksamt jeweils in den Einzelfällen, die in der Vorbemerkung aufgezählt sind, vom Leerstand erfahren?

 

Zu 2:

Durch die Leerstandsmeldung des Verfügungsberechtigten.

 

2.a Wenn   das   Bezirksamt    durch   Verfügungsberechtigte   in    den   Einzelfällen, die in der

      Vorbemerkung aufgezählt sind, vom Leerstand erfahren hat, ist der Leerstand unverzüglich

      nach vier Monaten angezeigt worden?

 

Zu 2.a:

Der Verfügungsberechtigte hat seine Leerstände zusammengefasst in einer Tabelle jährlich 2 bis 3 Mal gemeldet. Auf Einzelmeldungen wurde hier verzichtet, auch wenn es dadurch zu geringfügigen Überschreitungen der vier Monate kommen könnte.

 

2.a  Wenn  nein: Hat   das   Bezirksamt   ein     Bußgeld   nach   § 15 Abs. 1 Nr. 1   Alternative 2

        HmbWoSchG verhängt? Wenn ja: In welcher Höhe? Wenn nein: Warum nicht?

 

Zu 2.a:

Entfällt.

 

2.b Wenn das Bezirksamt durch Dritte oder von Amts wegen vom Leerstand erfuhr, hat es dann

      ein  Bußgeld  nach  §  15 Abs. 1  Nr. 1 Alternative  1  HmbWoSchG  verhängt?  Wenn  ja: In

      welcher Höhe? Wenn nein: Warum nicht?

 

Zu 2.b:

Entfällt.

 

  1. Hat das Bezirksamt in den Einzelfällen, die in der Vorbemerkung aufgezählt sind, Erkenntnisse, wie viele Wohneinheiten und Quadratmeter leer stehen?

 

Zu 3:

29 WE mit ins. 1901 m² (wovon 7 WE nach Sanierung im I. Quartal 2024 vermietet werden sollen und 13 WE als Ausweichwohnungen für Zwischennutzung dienen)

 

  1. Ist der Leerstand in den Einzelfällen, die in der Vorbemerkung aufgezählt sind, vom Bezirksamt genehmigt worden?

Wenn ja: Seit wann? Aus welchen Gründen ist die Zweckentfremdung genehmigt?

Wenn nein: Welche Maßnahmen hat das Bezirksamt bisher unternommen?

 

Zu 4:

Die sanierungsbedingten Leerstände gelten als fiktiv genehmigt im Sinne des § 13 Abs. 3 HmbWoSchG. Die Zwischennutzung zu Wohnzwecken ist nicht genehmigungspflichtig.

 

Aufgrund der derzeitigen andauernden Planung der Verfügungsberechtigten über die weitere Verwendung der Gebäude werden die Leerstände zurzeit lediglich überwacht. Ein Bauantrag wurde angekündigt.

 

Darüber hinaus kommt der Verfügungsberechtigte seinen Verpflichtungen gem. § 9 Abs. 3 HmbWoSchG zur Zwischenvermietung nach. In der Wohnanlage werden derzeit (Stand 04.01.2024) 13 Wohnungen als Ausweichwohnungr Sanierungsbetroffene nutzt. 7 Wohnungen werden aktuell renoviert und werden voraussichtlich im ersten Quartal 2024 wieder vermietet.

8 WE wurde an ukrainische Flüchtlinge vermietet.

 

  1. Sollte der Leerstand nicht genehmigt worden sein, hat das Bezirksamt in den Einzelfällen, die in der Vorbemerkung aufgezählt sind, jeweils Bußgelder nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 HmbWoSchG verhängt? Wenn ja: In welcher Höhe? Wenn nein: Warum nicht?

 

Zu 5:

Siehe hierzu Antwort zu 4.

 

  1. Hat das Bezirksamt in den Einzelfällen, die in der Vorbemerkung aufgezählt sind, ein Wohnnutzungsgebot nach § 12 Abs. 1 HmbWoSchG angeordnet?

 

Zu 6:

Nein

 

6.a Wenn ja: Wann? Wenn nein: Warum nicht?

 

Zu 6.a;

Siehe hierzu Antwort zu 4.

 

  1. Hat das Bezirksamt in den Einzelfällen, die in der Vorbemerkung aufgezählt sind, ein Wiederherstellungsgebot nach § 12 Abs. 2 HmbWoSchG angeordnet?

Wenn ja: Wann? Wenn nein: Warum nicht?

 

Zu 7:

Ein Wiederherstellungsgebot greift nur, wenn Wohnraum so verändert wurde, dass er nicht mehr zu Wohnzwecken geeignet ist.

 

 

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Anhänge

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