Leerstehender Wohnraum in Bahrenfeld, hier: In der Straße Luthergrund und in der Schmakaldener Straße Kleine Anfrage von Andrea Benkert, Karsten Strasser und Wolfgang Ziegert (alle Fraktion DIE LINKE)
Hinweisen zufolge stehen in der Schmakaldener Straße und im „Luthergrund“ derzeit rund 30 Wohnungen leer. Wohnraum, der länger als vier Monate leer steht, gilt als zweckentfremdet, es sei denn der Leerstand wurde durch das Bezirksamt genehmigt. Nichtgenehmigter Leerstand, der länger als vier Monate andauert, ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Dies folgt aus dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG). Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, angesichts der Wohnraumknappheit zu vermeiden, dass Wohnungen ohne Sachgrund dem Angebot auf dem Wohnungsmarkt entzogen werden. Letztlich wurzelt das Wohnraumschutzrecht in der verfassungsrechtlich garantierten Sozialbindung des Eigentums. Die Sozialbindung des Eigentums begrenzt die Verfügungsberechtigung privater Eigentümer:innen.
Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:
Vorbemerkung:
Hinweisen zufolge bestehen in der Straße „Luthergrund“ und in der Schmakaldener Straße nachstehend aufgezählte Wohnungsleerstände:
a) Luthergrund Hausnummer 1 – drei leerstehende Wohnungen
Leerstandsmeldung des Eigentümers 2020 1 WE, 2023 + 2 Wohneinheiten (WE)
b) Luthergrund Hausnummer 2 – drei leerstehende Wohnungen
Zu b:
Leerstandsmeldung des Eigentümers 2022 1 WE, 2023 + 2 WE
c) Luthergrund Hausnummer 3 – eine leerstehende Wohnung
Zu c:
Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2021
d) Luthergrund Hausnummer 4 – zwei leerstehende Wohnungen
Zu d:
Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2021 1WE, 2023 + 1 WE
e) Luthergrund Hausnummer 7 – zwei leerstehende Wohnungen
Anmerkung: Wohnung im 1. Obergeschoss (links) – Leerstand seit 2020. Die Wohnung wurde nicht renoviert.
Wohnung im 1. Obergeschoss (rechts) – Leerstand seit 2022.
Zu e:
Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2021 1 WE, 2022 + 1 WE
f) Luthergrund Hausnummer 8 – eine leerstehende Wohnung
Anmerkung: Wohnung im 1. Obergeschoss (links) – Leerstand seit April 2019.
Zu f:
Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2020
g) Luthergrund Hausnummer 10 – eine leerstehende Wohnung
Anmerkung: Wohnung im Erdgeschoss (links) – Leerstand seit 2022, nicht renoviert.
Zu g:
Leerstand nicht bekannt
h) Luthergrund Hausnummer 11 – eine leerstehende Wohnung
Zu h:
Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2022
i) Luthergrund Hausnummer 12 – zwei leerstehende Wohnungen
Kein aktueller Leerstand bekannt, ein früherer Leerstand wurde in 2022 wieder vermietet.
j) Luthergrund Hausnummer 14 – eine leerstehende Wohnung
Zu j:
Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2023
k) Luthergrund Hausnummer 16 – eine leerstehende Wohnung
Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2023
l) Luthergrund Hausnummer 17 – eine leerstehende Wohnung
Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2022
m) Luthergrund Hausnummer 18 – drei leerstehende Wohnungen
Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2021 1 WE, in 2023 + 2 WE
n) Luthergrund Hausnummer 19 – zwei leerstehende Wohnungen
Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2022 1 WE, in 2023 + 1 WE
o) Schmakaldener Straße Hausnummer 1 – eine leerstehende Wohnung
Zu o:
Kein aktueller Leerstand bekannt, ein früherer Leerstand wurde in 2022 wieder vermietet.
p) Schmakaldener Straße Hausnummer 5 – drei leerstehende Wohnungen
Zu p:
Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2022 1 WE, in 2023 + 1 WE
q) Schmakaldener Straße Hausnummer 7 – zwei leerstehende Wohnungen
Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2022 1 WE
r) Schmakaldener Straße Hausnummer 9 – eine leerstehende Wohnung
Zu r:
Leerstandsmeldung des Eigentümers in 2022
Bitte die nachfolgenden Fragen für die in der Vorbemerkung unter a bis r aufgezählten Fälle von Wohnungsleerstand jeweils einzeln beantworten.
1.a Ist dem Bezirksamt ein Leerstand von Wohnraum bezogen auf die in der Vorbemerkung
aufgezählten Einzelfälle bekannt?
Wenn ja: Seit wann stehen nach Kenntnisstand des Bezirksamtes die in der Vorbemerkung
genannten Wohnungen jeweils leer?
Zu welchem Zeitpunkt hat das Bezirksamt jeweils Kenntnis davon erhalten, dass die in der Vorbemerkung aufgezählten Wohnungen leer stehen?
Zu 1.a:
Siehe Anmerkung unter a bis r bzw. Antwort zu 2 a.
1.b Wenn nein: Wird das Bezirksamt in Verdachtsfällen rechtswidrig leerstehender Wohnungen,
welche erstmals durch diese Kleine Anfrage bekannt geworden sind, Ermittlungen
aufnehmen und gegebenenfalls wohnraumschutzrechtliche Maßnahmen einleiten?
Wenn ja: Welche Schritte wird das Bezirksamt ggf. einleiten? Wie kann das Bezirksamt im
Einzelfall durchsetzen, dass rechtswidrig leerstehende Wohnungen wieder vermietet
werden? Wenn nein: Warum nicht?
Zu 1.b:
Entfällt.
Zu 2:
Durch die Leerstandsmeldung des Verfügungsberechtigten.
2.a Wenn das Bezirksamt durch Verfügungsberechtigte in den Einzelfällen, die in der
Vorbemerkung aufgezählt sind, vom Leerstand erfahren hat, ist der Leerstand unverzüglich
nach vier Monaten angezeigt worden?
Zu 2.a:
Der Verfügungsberechtigte hat seine Leerstände zusammengefasst in einer Tabelle jährlich 2 bis 3 Mal gemeldet. Auf Einzelmeldungen wurde hier verzichtet, auch wenn es dadurch zu geringfügigen Überschreitungen der vier Monate kommen könnte.
2.a Wenn nein: Hat das Bezirksamt ein Bußgeld nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2
HmbWoSchG verhängt? Wenn ja: In welcher Höhe? Wenn nein: Warum nicht?
Zu 2.a:
Entfällt.
2.b Wenn das Bezirksamt durch Dritte oder von Amts wegen vom Leerstand erfuhr, hat es dann
ein Bußgeld nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 HmbWoSchG verhängt? Wenn ja: In
welcher Höhe? Wenn nein: Warum nicht?
Zu 2.b:
Entfällt.
Zu 3:
29 WE mit ins. 1901 m² (wovon 7 WE nach Sanierung im I. Quartal 2024 vermietet werden sollen und 13 WE als Ausweichwohnungen für Zwischennutzung dienen)
Wenn ja: Seit wann? Aus welchen Gründen ist die Zweckentfremdung genehmigt?
Wenn nein: Welche Maßnahmen hat das Bezirksamt bisher unternommen?
Zu 4:
Aufgrund der derzeitigen andauernden Planung der Verfügungsberechtigten über die weitere Verwendung der Gebäude werden die Leerstände zurzeit lediglich überwacht. Ein Bauantrag wurde angekündigt.
Darüber hinaus kommt der Verfügungsberechtigte seinen Verpflichtungen gem. § 9 Abs. 3 HmbWoSchG zur Zwischenvermietung nach. In der Wohnanlage werden derzeit (Stand 04.01.2024) 13 Wohnungen als Ausweichwohnung für Sanierungsbetroffene nutzt. 7 Wohnungen werden aktuell renoviert und werden voraussichtlich im ersten Quartal 2024 wieder vermietet.
8 WE wurde an ukrainische Flüchtlinge vermietet.
Zu 5:
Siehe hierzu Antwort zu 4.
Zu 6:
Nein
6.a Wenn ja: Wann? Wenn nein: Warum nicht?
Zu 6.a;
Siehe hierzu Antwort zu 4.
Wenn ja: Wann? Wenn nein: Warum nicht?
Zu 7:
Ein Wiederherstellungsgebot greift nur, wenn Wohnraum so verändert wurde, dass er nicht mehr zu Wohnzwecken geeignet ist.
:
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
ohne