21-4385

Landschaftspflege am Rissener Elbufer Große Anfrage der CDU-Fraktion

Große Anfrage öffentlich

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Gremium
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07.11.2023
26.10.2023
Sachverhalt

Das Rissener Elbufer zählt zu den wesentlichen Attraktionen des Stadtteils. Der auf dem Rissener Gebiet nicht durch Straßen, sondern durch Fußwege und eine vergleichsweise naturnahe Gestaltung geprägte Uferbereich lädt zur Freizeitnutzung ein und bietet einen unvergleichlichen Ausblick auf den Verkehr der Seeschiffe auf der Elbe. Leider wird dieser für Rissen prägende Elbblick derzeit durch eine unzureichende Landschaftspflege beeinträchtigt.

Es ist hier nämlich zu einer weit fortgeschrittenen Ausbreitung des Japanischen Staudenknöterichs gekommen, der an vielen Stellen den Blick vom Uferweg auf die Elbe verstellt. Der Japanknöterich verdrängt aufgrund seines sehr schnellen Wuchses und seiner starken Verschattungswirkung die heimische Flora und muss deshalb auch aus ökologischen Gründen möglichst beseitigt werden. Aus stadtplanerischer Sicht kommt der Gestaltung von Uferbereichen allgemein herausgehobene Bedeutung zu, weshalb die Erhaltung eines angemessenen Pflegezustands des Rissener Elbufers besonders wünschenswert ist.

Die effiziente Bekämpfung des Japanischen Staudenknöterichs scheint in diesem Fall durch die Regelung der Behördenzuständigkeit erschwert zu werden. Für die Landschaftspflege am Rissener Elbufer dürfte im Allgemeinen das Bezirksamt und hier das Amt für Management des Öffentlichen Raumes zuständig sein (§ 2 Sätze 2-4 BezVG, Abschn. II Abs. 1 Nr. 10, 11 Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 18. Oktober 2016, § 1 Abs. 1 Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest etc. vom 18. Dezember 1962). Dagegen scheint für die Unterhaltung des Elbufers grundsätzlich die Bundeswasserstraßenverwaltung zuständig zu sein (§ 7 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz [WaStrG], Lfd. Nr. 9 der Anlage 1 zum WaStrG). Im Bereich der sogenannten Delegationsstrecke zwischen Oortkaten und Tinsdal, also etwa auf dem Gebiet Hamburgs, sind die Aufgaben der Bundeswasserstraßenverwaltung Hamburg und hier der Hamburg Port Authority (HPA) übertragen (s. nur § 45 Abs. 5 WaStrG). Zu den Aufgaben der Bundeswasserstraßenverwaltung zählt die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen einschließlich der Pflege des Gewässerbetts mit seinen Ufern, soweit dies zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit erforderlich ist (§ 8 Abs. 1 und 2 WaStrG). Ferner die Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstehen können, wenn diese den Bestand der Ufergrundstücke gefährden (§ 8 Abs. 4 WaStrG).

Hiernach dürfte die HPA für die Unterhaltung der Uferbefestigung des Rissener Elbufers zuständig sein. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 WaStrG könnte diese Unterhaltungspflicht im konkreten Fall auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Japanknöterichs zum Schutz des Bildes der Gewässerlandschaft beinhalten. Daneben dürfte die HPA für die Uferbefestigungsanlagen ordnungsrechtlich zustandsverantwortlich sein.

Das Elbufer in Rissen ist in den meisten Bereichen mit groben Steinschüttungen befestigt. Der stark wuchernde Japanische Staudenknöterich steht im Grünstreifen zwischen dem Uferweg und der Elbe, wo er den Blick auf die Elbe verstellt. Er wächst aber auch weit in den Bereich der Uferbefestigung hinein. Insofern erscheint denkbar, dass aus Sicht des Bezirksamts im Bereich der Uferbefestigung die HPA für die Bekämpfung des Japanknöterichs zuständig ist, während bei der HPA Arbeiten zur Freihaltung der Uferbefestigung von Bewuchs nicht vorgesehen sind. Tatsächlich wäre es wenig sinnvoll, wenn diese Aufgabe ohne nähere Abstimmung von zwei Stellen parallel wahrgenommen würde. Wird eine wuchernde Pflanze immer nur bis zur Zuständigkeitsgrenze beseitigt und dahinter einfach stehen gelassen, kann sie sich rasch wieder ausbreiten. Vor diesem Hintergrund ist von Interesse, wie das Bezirksamt die Grenzen der eigenen Zuständigkeit einschätzt und welche Arbeiten am Rissener Elbufer derzeit tatsächlich vorgenommen werden.

 

Vor diesem Hintergrund bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:

 

  1. Wie sind die Zuständigkeiten des Bezirksamts und der HPA in Bezug auf die Aufgabe der Bekämpfung des Japanischen Staudenknöterichs am Rissener Elbufer abgegrenzt, gibt es eine irgendwie geartete Abstimmung zwischen dem Bezirksamt und der HPA hinsichtlich dieser Aufgabe und falls es diese gibt, welchen Inhalt hat sie?

 

  1. Welche landschaftspflegerischen Arbeiten nimmt das Bezirksamt derzeit im Lauf eines Jahres im Bereich des Rissener Elbufers tatsächlich vor?

 

  1. Werden derzeit zur Bekämpfung des Japanischen Staudenknöterichs am Rissener Elbufer Herbizide eingesetzt und falls nicht, wäre dies zulässig und ließen sich damit bessere Erfolge erzielen?

 

  1. Soweit aus Sicht des Bezirksamts die personelle oder sonstige Ausstattung des Bezirksamts dafür ursächlich ist, dass eine erfolgreichere Landschaftspflege am Rissener Elbufer derzeit nicht gelingt, wie lässt sich dies substanziiert belegen?

 

 

Foto vom 2. September 2023. Blick vom Uferweg in Rissen etwa auf Höhe des Leuchtturms Tinsdal Richtung Elbe. Der Japanische Staudenknöterich steht dicht zwischen dem Weg und dem Elbufer und hat sich weit in die Uferbefestigung hinein ausgebreitet.

 

Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Zu 1:

Die Zuständigkeit für die Flächen richtet sich nach dem Eigentum. Andere Abstimmungen sind dem Bezirksamt nicht bekannt.

 

Zu 2:

In den öffentlichen Grünanlagen zwischen Otto-Schokoll-Höhenweg und Elbuferweg werden folgende Tätigkeiten im Laufe des Jahres ausgeführt: Mahd der Hangflächen (1schürig), Mähen der Gebrauchsrasenflächen wegebegleitend, Bekämpfung Herkulesstaude. Optional Baumpflege

 

Zu 3:

Hamburg verzichtet seit 1984 auf den Einsatz von Herbiziden in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 11/3204).

Das Bezirksamt setzt keine Herbizide zur Bekämpfung des Staudenknöterichs ein. Derzeit wird der Staudenknöterich versuchsweise auf einigen Flächen strombasiert bekämpft. Mit Herbiziden ließe sich der Staudenknöterich vermutlich bekämpfen.

 

Zu 4:

Ein substanziierter Nachweis über den tatsächlichen Aufwand, der erforderlich wäre um invasive Arten in Altona flächendeckend zu bekämpfen, liegt nicht vor.

Alle Mitarbeitenden sind mit Regelaufgaben vollumfänglich ausgelastet.Auch die Rahmenzuweisung für die Grünpflege ist zum Jahresende in der Regel ausgeschöpft. Das heißt, diese Aufgabe wäre lediglich zu bewältigen, sofern andere Regelaufgaben hierfür eingestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltungspflege bereits jetzt lediglich auf einem sehr niedrigen Niveau und kaum die Grünanlagen werterhaltend, möglich ist.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Anhänge

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