Kroneneinkürzungen oder Baumfällungen zur Beseitigung der Verschattung von Photovoltaik-Dachanlagen (§ 2 EEG 2023 im Hamburgischen Landesrecht) Kleine Anfrage von Katarina Blume (FDP-Fraktion) (NEUFASSUNG)
In Hamburg existiert für Neu- und Bestandsgebäude eine Solardachpflicht, die jetzt sogar auf den 1.1.2024 rückdatiert worden ist bzw. werden soll. Damit wird sich die Anzahl der Verschattungsfälle in Hamburg deutlich erhöhen, und es werden Grundeigentümer gezwungen sein, unter Verstoß gegen Art. 14 GG sogar unwirtschaftliche Anlagen zu installieren.
Hinweis: Eine PV-Anlage, die im Zeitpunkt ihrer Errichtung wegen der Verschattung eine Effizienzminderung von 24,99 % erleidet, arbeitet nicht wirtschaftlich, muss aber im Rahmen der Hamburger Solardachpflicht errichtet werden. Wegen des Baumzuwachses in den Folgejahren wird der Betrieb zunehmend unwirtschaftlicher, was insbesondere auch die Menge des im besonderen öffentlichen Interesse liegenden in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Solarstromes betrifft.
Laut Berichten Betroffener wird Grundeigentümern im Bezirk Altona untersagt, für den örtlichen Naturhaushalt völlig unbedeutende Kroneneinkürzungen vorzunehmen, um damit eine im öffentlichen Interesse u. a. durch § 2 EEG, § 1 Abs. 3 GEG 2024, § 2a HmbKliSchG privilegierte PV-Anlage effizient betreiben zu können.
Vor diesem Hintergrund bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:
Zu 1:
Bezüglich öffentlicher Bäume ein Antrag.
Bezüglich privater Bäume wird hierzu keine Statistik geführt. Für eine qualifizierte Beantwortung der Frage wäre eine dahingehende manuelle Auswertung aller Vorgänge (Sachakten) des abgefragten Zeitraumes erforderlich. Diese Auswertung ist in der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
Zu 2:
Es ist in dem in der Antwort zu 1 genannten Fall ein Rückschnitt der Krone, im für den Baum verträglichen Umfang, erfolgt.
Zu 3:
Eine Ablehnung ist nicht erfolgt.
Zu 4:
Derzeit sind keine Antragsverfahren noch offen.
Zu 5:
Derzeit ist ein das Bezirksamt Altona betreffendes Verwaltungsgerichtsverfahren im Sinne der Anfrage anhängig.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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