21-2492.1

Holsten-Quartier: Baugemeinschaftsblock innovativ vorantreiben! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.09.2021

Mitteilungsdrucksache öffentlich

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Gremium
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27.01.2022
05.01.2022
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 30.09.2021 anliegende Drucksache 21-2369B beschlossen.

 

Die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) hat mit Schreiben vom 15.10.2021 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

Die Federführung obliegt in diesem Prozess nicht der Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI). Die Behörde für Wirtschaft und Innovation bietet eine Begleitung der aufgezeigten Prozesse an und weist auch auf das Detailwissen von Institutionen wie z.B. der Hamburg Invest Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH, der Handwerkskammer Hamburg, der Handelskammer Hamburg, der Sprinkenhof GmbH oder der steg Stadterneuerungs- und Stadtentwicklungsgesellschaft Hamburg mbH hin, die ebenfalls in die Prozesse eingebunden werden sollten.

Die Inhalte des Beschlusses der Bezirksversammlung werden dem Grunde nach unterstützt, da sie die Chancen einer zeitnahen Realisierung des mittleren nördlichen Baufeldes im neuen Holsten-Quartier deutlich erhöhen und zur Schaffung von innerstädtischen Arbeitsstättenflächen beitragen.

 

Die Behörde für Stadtentwicklung  und Wohnen (BSW:) und die Finanzbehörde (FB) haben mit Schreiben vom 06.12.2021 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1.a:

Die BSW hat eine Vielzahl von Gesprächen mit städtischen Stellen und Unternehmen geführt, um eine Bewertung der Potentiale der Baufelder, möglicher Nachfragen und der Entwicklungsmöglichkeiten vornehmen zu können. Allerdings konnten und wurden aus vergaberechtlichen Gründen keine Gespräche mit Gesellschaften oder Unternehmen geführt, die selbst ein Gebot für das Grundstück abgeben könnten. Die Vereinbarkeit mit den vergaberechtlichen Vorschriften kann erst geprüft werden, wenn die konkreten Vorgehensweisen feststehen. Im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens ist eine Vorauswahl von „Stakeholdern“ o.ä. nach nicht näher benannten Kriterien ausgeschlossen. Das Verfahren muss für alle Bietergruppen offen sein.

Eine Zusammenführung und Bündelung der Interessenten bzw. geeigneter Informationen, um potentielle Bieterinnen und Bieter auf dieses besondere Projekt aufmerksam zu machen, ist selbstverständlich notwendig, beabsichtigt und wurde in Teilen auch bereits begonnen. Mit zwei Veranstaltungen im Online-Format der Kontaktbörse „Baut zusammen!“ wurden Informationen bereitgestellt und (auch professionelle) Akteure der Baugemeinschaftsszene erreicht.

Da die Ankaufsverhandlungen noch nicht abgeschlossen sind, die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) somit noch nicht Eigentümerin der Flächen ist und auch weiterhin inhaltliche Klärungsbedarfe im Zuge des Ankaufes bestehen, ist die FHH zudem noch nicht unbeschränkt handlungsfähig bzw. in der Lage, das Grundstück konkret zu planen und zu bewerben.

 

Zu 1.b:

Das Angebot einer Veranstaltung im Format der Kontaktbörse ist bereits geplant, ebenso wie eine Informationsveranstaltung im Rahmen der Ausschreibung der Flächen. Eine darüber hinausgehende Begleitung der Bildung von gewerblichen Bietergemeinschaften kann mit den derzeitigen Mitteln nicht angeboten werden.

 

Zu 1.c bis e;

Die Idee einer Dachgenossenschaft mit städtischer Beteiligung – ebenso wie andere Formen der rechtlichen Organisation – sind der BSW bekannt. Allerdings wären vor der Einführung einer neuen Organisations- oder Rechtsform zahlreiche Prüfungen und Klärungen notwendig, die in der für die Entwicklung des Projektes zur Verfügung stehenden Zeit nicht abgeschlossen werden könnten.

 

Zu 1.f:

Die FHH ist derzeit nicht Eigentümerin des Grundstücks. Nach Grundstückserwerb wird dessen Vergabe entsprechend der Drs. „Sozial gerechte Bodenpolitik für Hamburg“ (Drs. 21/18514) im Erbbaurecht oder im Eigentum geprüft und im Rahmen der Dispositionsrunde Wohnen festgelegt.

 

Zu 1.g:

Die Aufteilung, Kleinteiligkeit und Vielfalt in der Projektentwicklung wird im Rahmen der Ausschreibungsvorbereitung geprüft und festgelegt und durch die Vorgaben und Anforderungen im Rahmen der Ausschreibung sichergestellt. Eine vorherige Unterteilung der Grundstücke in einzelne, kleinere Grundstücke würde die Komplexität der Projektentwicklung erhöhen.

 

Zu 1.h:

Die Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Nutzung der Erdgeschosse werden im Bebauungsplan vorgenommen, welcher in der Zuständigkeit des BA Altona liegt; diese Frage kann insoweit vom Bezirksamt selbst beantwortet werden.

Eine Erweiterung der gewerblich zu nutzenden Flächenanteile erschwert allerdings den Entwicklungsprozess für genossenschaftliche, insbesondere geförderte Baugemeinschaften und sollte deshalb nicht als zwingende Vorgabe im Zuge des Ausschreibungsverfahrens aufgenommen werden. Zudem verändert eine maßgebliche Nutzungsänderung die den Ankaufsverhandlungen zugrundeliegenden Annahmen.

 

Zu 1.i:

Für die Entwicklung des Holsten-Areals wurde ein gestalterisches Leitbild entwickelt, welches ein abwechslungsreiches Erscheinungsbild des Quartieres vorsieht und unter anderem Vorgaben für die hochbaulichen Wettbewerbe enthält. Durch das Leitbild soll die Idee des Bauens in der Gemeinschaft generell unterstützt werden, welche auch in der Konzeption der Qualifizierungsverfahren und Architektenwahl Berücksichtigung findet.

Zu 1.j:

Entsprechende Nutzungen werden im Rahmen der Gebotskonzepte grundsätzlich möglich sein.

 

Zu 2:

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und der Landesbetrieb für Immobilienmanagement und Grundvermögen sind zum gegebenen Zeitpunkt bereit, im Planungsausschuss das Verfahren zu erläutern.

Der Zeitbedarf für das im Antrag der Bezirksversammlung Altona skizzierte Verfahren kann nicht abgeschätzt werden, da der BSW keine vergleichbaren Verfahren bekannt sind. 

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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