21-0811

Holsten-Quartier – Anregungen und Kritik der Bürger*Innen ernst nehmen Mitteilungsdrucksache zum Beschuss der Bezirksversammlung vom 30.01.2020

Mitteilungsdrucksache öffentlich

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23.04.2020
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 30.01.2020 anliegende Drucksache 21-0592 beschlossen.

 

Die Verkehrsdirektion (VD) 5 hat im Einvernehmen mit dem Polizeikommissariat (PK) 21 mit Schreiben vom 31.03.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 2a:

Die Defizite in der Quartiersentwicklung zur Neuen Mitte Altona erfolgten weitgehend dadurch, dass Gebäude bereits bezogen wurden, ohne dass Verkehrsflächen entsprechend erschlossen waren. Demzufolge kam und kommt es zu kumulativen Verkehren der Anwohner und den Bauausführenden in teilweise noch nicht gewidmeten oder fertig gestellten Straßen.

Da die Neue Mitte Altona als autoarmes Wohngebiet geplant wurde, existieren deutlich reduzierte Straßenverkehrsflächen. Zudem besteht nur ein eingeschränktes Angebot an Stellplätzen. In der Konsequenz potenzierten sich hierdurch die Konflikte zwischen der Nutzung durch die Bewohner und den Baustellentätigkeiten.

Um derartige Konflikte während der Bauphase des Holstenareals zu verhindern, gibt es nach Auffassung der VD 5 nur zwei Möglichkeiten:

 

  1. Bautätigkeit und Bezug der Wohnungen erfolgen nicht zeitgleich.
  2. Baustellenverkehr und Individualverkehr werden baulich voneinander getrennt. Dieses würde erheblich mehr Flächenbedarf generieren.

 

Ein Bezug der Wohnungen während der Bauphase und somit vor endgültiger Herstellung der Straßenverkehrsflächen entsprechend der straßenverkehrsbehördlich angeordneten Straßenplanung ist nicht nur aus Verkehrssicherheitsgründen äußerst kritisch.

Die Gewährleistung des 2. Rettungsweges ist im Bereich der Neuen Mitte Altona überwiegend durch eine Anleiterung von Feuerwehraufstellflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen berücksichtigt worden. Die zwingend erforderliche Freihaltung dieser lebensnotwendigen Flächen kann während laufender Bautätigkeiten in der Regel nicht gewährleistet werden. Dieses ist aber Voraussetzung für die Freigabe vor Bezug der Wohnungen.

Somit sind nach hiesiger Einschätzung die Fortführung Bautätigkeiten unter zeitgleichem Bezug der Wohnungen (für die eine Anleiterung mittels Drehleiter der FW laut Baugenehmigung Voraussetzung ist) rechtlich unzulässig und nicht zu verantworten.

Darüber hinaus sind Baufelder dementsprechend so zu gestalten, dass diese für Bau- und Betriebsfahrzeuge auskömmlich sind und nicht auf das Umfeld ausgewichen werden muss. Ein Nachweis ist zeitgerecht im Vorwege durch die Bauträger in Form eines abgestimmten Gesamtkonzeptes zu erbringen.

 

Zu 2b:

Eine Tempo 30km/h-Zoneneinrichtung wurde innerhalb der bisherigen Abstimmungsgespräche straßenverkehrsbehördlich nie in Frage gestellt und entsprechend geplant. Seitens der Straßenverkehrsbehörden bestehen zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Holstenquartier keine grundsätzlichen Bedenken. Die Einrichtung ist zudem final mit der BWVI -VE2- abzustimmen.

Ein Kreisverkehr in der Haubachstraße ist eine von mehreren Planungsvarianten. Die Variante mit Kreisverkehr findet keine grundsätzliche Ablehnung der VD. Seitens des Ingenieurbüros, welches mit der Erschließungsplanung beauftragt ist, wurde bei dieser Version thematisiert, dass diese Planung hinsichtlich Befahrbarkeit Nachteile für den ÖPNV bedeuten. Dieser ist mit einer Buslinie über die Haupterschließungsstraße vorgesehen.

Eine endgültige Abstimmung steht noch aus.

 

Zu 2c:

Die    Eggerstedtstraße   liegt   außerhalb  des  B-Plan-Gebietes   Altona-Nord 28

-Holsten Areal-. Eine Anbindung zur Veloroute 13 sowie eine attraktivere Fußgängerverbindung wurden in Abstimmungsgesprächen bereits thematisiert.

Aufgrund der Höhenentwicklung der Bestandsbebauung und der vorhandenen Verkehrsflächen, wäre diese Anbindungsmöglichkeit gemäß bisherigen Prüfungen seitens des Ingenieurbüros sehr komplex. Eine konkrete Planung liegt nach Kenntnis der VD 5 bislang nicht vor.

Einer möglichen Planung zur Herstellung der Anbindungen -sofern die Platzverhältnisse es zulassen- steht die Straßenverkehrsbehörde offen gegenüber.

 

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