21-0786

HausDrei e.V. - Außengelände Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.01.2020

Mitteilungsdrucksache öffentlich

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23.04.2020
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 30.01.2020 anliegende Drucksache 21-0455.2 beschlossen.

 

Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) hat hierzu mit Schreiben vom 27.03.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Die BUE lehnt eine Übernahme des Außengeländes des HausDrei e.V. als öffentliche Grünanlage ab.

 

Die Unterhaltung und Verkehrssicherung von Außenanlagen privater und öffentlicher Einrichtungen ist Teil der regelhaften Unterhaltung einer Immobilie und damit in den entsprechenden Finanzplänen zu berücksichtigen.

Ob die entstehenden Kosten durch den Eigentümer getragen werden oder durch einen Pächter / Nutzer, ist eine Entscheidung des Eigentümers.

 

Voraussetzung für eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage ist entsprechendes Planrecht und die Ausprägung und Nutzbarkeit der Fläche zur Erholungszwecken. Sie muss der Öffentlichkeit dauerhaft und vollumfänglich zugänglich sein.

Zudem unterliegen Grün- und Erholungsanlagen dem Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen und der zugehörigen Verordnung.

 

Der Begegnungsraum einer Kultureinrichtung mag in der Nutzungsart Schnittmengen mit denen eines öffentlichen Spielplatzes oder einer Parkanlage aufweisen, eine Grundlage für die Übernahme einer solchen fachfremden Fläche in den Kanon der Hamburger Grün- und Erholungsanlagen sieht die BUE darin jedoch nicht gegeben.

 

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