21-4814.3

Hafenbahnhof dauerhaft sichern - planungsrechtlich, vertraglich und grundbuchlich Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 25.01.2024

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
20.06.2024
Ö 9.4
20.06.2024
Ö 10.4
05.06.2024
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 25.01.2024 anliegende Drucksache 21-4702B beschlossen.

 

Die Finanzbehörde (FB) hat mit Schreiben vom 15.02.2024 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 6:

Eigentümer des Flurstücks 5139 ist die Freie und Hansestadt Hamburg, Eigentümervertreter ist der Bezirk Altona für das Verwaltungsvermögen. Der LIG verwaltet die Flächen über den Immobilienmanagementvertrag mit der Sprinkenhof für den Bezirk Altona.

Der derzeitige Mieter möchte an dem Standort verbleiben. Hinsichtlich des Mietvertrages wird Sprinkenhof dem LIG eine Handlungsempfehlung aussprechen und eine Laufzeitverlängerung von 3 x 5 Jahre (Mieteroption) unter Vereinbarung einer angemessenen Miete vorschlagen, um somit auch der Empfehlung des Bezirks Altona (Eigentümervertreter) zu folgen. Der Mieter wäre mit dieser Vereinbarung einverstanden und sieht darin die erforderliche Investitionssicherheit und eine Unterstützung, gerade im Hinblick auf die mehrere Jahre andauernde Baustelle bedingt durch das Areal West.

 

Die Behörde für Kultur und Medien (BKM) hat mit Schreiben vom 29.02.2024 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 4:

Die langfristige Sicherung des Hafenbahnhofs als Livemusik-Spielstätte wird von der BKM unterstützt. Ebenso alle planungs-, privat- und öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, die hierzu beitragen.

 

Zu 5:

Die Aufnahme in den Sanierungsfonds 2030 (hier: Schallschutzmaßnahmen gem. Drs. 22/7090) kann nach Auffassung der BKM erfolgen. Da es sich hierbei um ein abgestuftes Verfahren im Sinne des kostenstabilen Bauens handelt, kann eine Zuwendung nur vorbehaltlich ausreichender Verfügbarkeit der verbleibenden Mittel umgesetzt werden. Gleiches gilt für den zeitlichen Rahmen: Die Umsetzung der Drs. ist in Maßnahmenpakete unterteilt, die sich nicht ohne Weiteres beschleunigen oder umplanen lassen. Die BKM wird die Umsetzung eines Verfahrens im Sinne des Beschlusses prüfen.

 

Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 15.04.2024 wie folgt Stellung genommen:

 

Das Bezirksamt Altona ist sich der Bedeutung des Hafenbahnhofs für den Standort und innerhalb der Clubsszene bewusst und ist an einem langfristigen Erhalt des Betriebes interessiert. Sämtliche anstehenden Schritte im Bebauungsplanverfahren Altona-Altstadt 56 werden dieses Anliegen stets berücksichtigen. Dies vorweggeschickt, nimmt das Bezirksamt zu einzelnen Punkten wie folgt Stellung:

 

Zu 1:

Im Bebauungsplanverfahren Altona-Altstadt 56 ist bereits im Entwurf zur Öffentlichen Plandiskussion am 03.05.2023 eine Möglichkeit der Sicherung der gegenwärtigen Nutzung vorgeschlagen worden. An diesen oder vergleichbaren Festsetzungen (Erhaltungsbereich in Verbindung mit der Ausweisung eines besonderen Nutzungszwecks) wird auch im weiteren Verfahren im rechtlich möglichen Rahmen festgehalten.

 

Zu 2:

Die Konfliktbewältigung erfolgt auf Grundlage einer lärmtechnischen Untersuchung, welche u. a. die vom Betrieb des Hafenbahnhofs ausgehenden Lärmemissionen berücksichtigt und sich in den Festsetzungen zum Lärmschutz sowie der konkreten Planung des Areal-West niederschlägt.  

 

Zu 3 und 4:

r eine bauplanungsrechtliche Festsetzung von Duldungspflichten in Grundbüchern im Zusammenhang mit der lärmtechnischen Konfliktbewältigung existiert keine Rechtsgrundlage. Sofern über das Planungsrecht hinaus Regelungsbedarf zur Sichernung des Hafenbahnhofs besteht, wird sich das Bezirksamt im Zuge der Verhandlungen über den städtebaulichen Vertrag mit der Vorhabenträgerin für entsprechende Vereinbarungen einsetzen.

 

Zu 5:

Nach Rücksprache mit der für die Umsetzung der Drs. 22/7090 zuständigen Behörde für Kultur und Medien Hamburg (BKM) kann der Hafenbahnhof einen Antrag auf Zuwendung für Schallschutzmaßnahmen stellen. Da es sich hierbei um ein abgestuftes Verfahren im Sinne des kostenstabilen Bauens handelt, kann eine Zuwendung allerdings nur vorbehaltlich ausreichender Verfügbarkeit der verbleibenden Mittel umgesetzt werden. Gleiches gilt für den zeitlichen Rahmen: Die Umsetzung der Drs. ist in Maßnahmenpakete unterteilt, die sich nicht unweigerlich beschleunigen oder umplanen lassen. Die BKM wird die Umsetzung eines Verfahrens im Sinne des Beschlusses prüfen. Das Bezirksamt wird den Betreiber bei Bedarf unterstützen.

 

Zu 6:

Es wird auf die Stellungnahme der Finanzbehörde vom 15.02.2024 zur vorliegenden Drucksache verwiesen.

 

Die Finanzbehörde (FB) hat mit Schreiben vom 23.05.2024 ergänzend wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 3:

Bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages zu dem derzeitigen Objekt des „Hafenbahnhof“ auf dem Flurstück 5139 (Gem. Ottensen) durch die zuständige Dienststelle, dem Bezirksamt Altona, wird der LIG die geforderten Verpflichtungen, wie in solchen Fällen üblich, prüfen und unter Berücksichtigung und Abwägung derer Inhalte, Ziele und Einflüsse auf die Liegenschaft eine Entscheidung herbeiführen.

Soweit sich der Beschluss der Bezirksversammlung auf die durch die Fischmarkt Hamburg-Altona GmbH geplante Wohnbebauung auf Grundstücken der Fischereihafenentwicklungsgesellschaft GmbH & CO. KG bezieht, wird die Eintragung privatrechtlicher Duldungsverpflichtungen in das Grundbuch nicht für notwendig erachtet. Die bestehenden öffentlich-rechtlichen Sicherungsinstrumente sind nach hiesiger Auffassung ausreichend, um die gegenwärtige Nutzung des Gebäudes „Hafenbahnhof“ im erforderlichen Umfang zu schützen. Der Stellungnahme des Bezirksamtes Altona vom 15.04.2024 ist zu entnehmen, dass die Konfliktlage berücksichtigt wird und bereits erste Maßnahmen zur Sicherung der aktuellen Nutzung des Hafenbahnhofs vorgeschlagen wurden, die im Planungsverfahren im rechtlich möglichen Umfang weiterverfolgt werden sollen. Das Bezirksamt hat zudem bereits darauf hingewiesen, dass für die Eintragung der angestrebten Duldungspflichten in Grundbücher, insbesondere privater/privatrechtlich organisierter Eigentümer, ohnehin keine Rechtsgrundlage existiert.

Es wird angeregt, vor der Festlegung konkreter langfristiger öffentlich-rechtlicher Sicherungsmaßnahmen für die gegenwärtige Nutzung des Hafenbahnhofs hinreichend belastbar zu prüfen, ob der künftige Betrieb der kulturellen Einrichtung sowie die Instandhaltung des Gebäudes verlässlich gesichert sind.

 

Petitum/Beschluss

:

Der Hauptausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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