Gewährleistung der Sicherheit auf Bezirksstraßen und Wegen während Schlechtwetterperioden Mitteilungsdrucksache zum Beschluss des Hauptausschusses vom 15.02.2024
Letzte Beratung: 06.05.2024 Verkehrsausschuss Ö 13.10
Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona hat in seiner Sitzung vom 15.02.2024 stellvertretend für die Bezirksversammlung anliegende Drucksache 21-4701B beschlossen.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) hat unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg (SRH) mit Schreiben vom 17.04.2024 wie folgt Stellung genommen:
Das Winterdienstkonzept des Senats beruht auf den Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG). Dieses sieht vor, dass die SRH an gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Wege im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit einen Winterdienst durchführt (§ 28 Abs. 2 und 3 HWG). Gesetzlich liegt der Schwerpunkt auf der Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit des ÖPNV sowie im weiteren Sinne auch der Erreichbarkeit öffentlicher Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Geschäften, Ärzten, Krankenhäusern, Behörden u.v.m. Dies sind in der Hauptsache Fahrbahnen auf Hauptverkehrsstraßen mit Buslinienverkehr, dazugehörige wichtige Verbindungsstraßen (Regiewege der SRH), Kreuzungsbereiche, Überwege und Bushaltestellen sowie anliegerfreie Gehwegstrecken. Neben- bzw. Wohnstraßen gehören nicht zu den verkehrswichtigen Wegen. Diese können allenfalls im Rahmen freier Kapazitäten im Rahmen der Leistungsfähigkeit der SRH nachrangig geräumt und gestreut werden.
Auf Gehwegen und diesen gleichgestellten Anlagen (z.B. Fußgängerzonen) liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei den Anliegerinnen und Anliegern (§ 31 Absatz 1 HWG). Nicht zuständig sind die Anliegerinnen und Anlieger für den Winterdienst auf Fahrradwegen (vgl. § 31 Absatz 1 HWG). Daher kann aufgrund limitierter Haushaltsermächtigungen nur ein begrenztes und zwischen der SRH, Behörde für Verkehr und Mobilitätswende und der BUKEA abgestimmtes Radwegenetz (vornehmlich auf den Velorouten) von der SRH im Winterdienst berücksichtigt werden.
Vor diesem Hintergrund ist kein lückenloser Winterdienst durch die öffentliche Hand, sondern ein begrenzter, auf Prioritäten beruhender Winterdienst vorgesehen, der auch den Anliegerinnen und Anliegern eine große Mitverantwortung für die Verkehrssicherheit auf Gehwegen zuweist.
Hierbei gilt es zu Bedenken, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des HWG auf Gehwegflächen (einschließlich dort verlaufender Radwege) aus Gründen des Umweltschutzes der Einsatz von Tausalzen verboten ist (§ 31 Abs.2 HWG). Es sind hier nur abstumpfende Mittel wie z.B. feinkörniger Kies, Sand, Splitt, Blähton erlaubt. Die SRH setzt als abstumpfenden Streustoff gewaschenen Kies mit einer Korngröße von 1 bis 4 mm ein. Auf Fahrbahnen wird regelhaft von der SRH Streusalz bzw. Sole verwendet, welches über gute Taueigenschaften verfügt.
Die gesetzlichen Vorgaben zu dem Einsatz von Taustoffen sind sowohl für die Anliegerinnen und Anlieger als auch für die SRH im Winterdienst ausnahmslos bindend. Begründet liegt dies in den schädigenden Folgen von Tausalz für die Umwelt. Das betrifft sowohl direkte Kontaktschäden für Pflanzen und Tiere als auch indirekte Schäden durch Bodenversalzung. In Hamburg wären insbesondere die Straßenbäume besonders betroffen, da die Mehrzahl der Straßenbäume zu den besonders streusalzempfindlichen Arten wie Ahorn, Linde und Kastanie gehört. Eine Legalisierung von Tausalz bzw. tausalzhaltigen Mitteln würde aber, wenn auch abhängig vom Winterverlauf, grundsätzlich zu weiter deutlich steigenden Salzfrachten führen. Im Gegensatz zum Feuchtsalzeinsatz auf Fahrbahnen, von denen das Salz durch die befestigten Oberflächen und Bordsteine geordnet in Trummen abgeleitet wird, wäre der Einsatz von Tausalz auf Gehwegen insofern besonders problematisch, als dass hier der Eintrag von tausalzhaltigen Mitteln in die angrenzenden Böden und Pflanzen nicht mehr vermieden werden könnte.
In der Winterdienstsaison 2023/2024 hat die SRH Fahrbahnen, das abgestimmte Radewegenetz (s.o.) und u. a. die anliegerfreien Gehwege im Rahmen des Winterdienstes entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit geräumt und gestreut. Die SRH kann aber nicht überall zeitgleich sein und bei anhaltendem Schneefall sind die vormals geräumten Strecken schnell wieder mit Schnee bedeckt.
Eine Änderung des HWG ist aktuell nicht vorgesehen. Das aktuelle gut funktionierende Winterdienstkonzept inkl. der vorgesehenen Priorisierung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des HWG. Es wurde aufgrund der Erfahrungen des Winters in 2009/2010 und nach einem umfangreichen Beteiligungsverfahren erarbeitet und umgesetzt.
Aufgrund knapper Ressourcen und hoher Kosten ist eine Ausweitung des Winterdienstes durch die öffentliche Hand aktuell nicht möglich. Ungeachtet dessen werden aber zwischen SRH und BUKEA Gespräche geführt, um mögliche Effizienzgewinne im Winterdienst zu erzielen.
Auf Gehwegen sind, soweit vorhanden, die Anliegerinnen und Anlieger zuständig. Leider wird durch diese ein rechtskonformer Winterdienst nicht immer sichergestellt. Erschwerend kommt hinzu, dass auch von ihnen geräumte Gehwege bei anhaltendem Schneefall – wie es Ende letzten Jahres bzw. Anfang dieses Jahres der Fall war – schnell wieder zugeschneit sind. Auch kommt es im Einzelfall vor, dass die Betreffenden den Schnee nicht ordnungsgemäß am Gehwegrand anhäufen, sondern diesen auf die Fahrbahn oder Radwege räumen.
Die gesetzlichen Regelungen bieten ausreichend Handlungsmöglichkeiten, um Anwohnerinnen und Anwohner bei Nichterfüllung der Räumpflicht in die Pflicht zu nehmen. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Bezirken.
Im Übrigen orientieren sich die Winterdienstpflichten der Kommunen und Städte an der Zumutbarkeit. So sind die Fußgängerinnen und Fußgänger sowie die Radfahrenden gehalten, sich wetterangepasst zu verhalten.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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