Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses der 21. Wahlperiode Beschlussempfehlung des Jugendhilfeausschusses
Gemäß § 7 Satz 2 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder -und Jugendhilfe – (AG SGB VIII) gibt sich der Jugendhilfeausschuss eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Bezirksversammlung bedarf.
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt der Bezirksversammlung einstimmig, die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung zu genehmigen.
Entwurf der Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses der 21. Wahlperiode