Erweiterung der Tempo 30-Zone in Nienstedten Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.01.2023
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 26.01.2023 anliegende Drucksache 21-3577.1B beschlossen.
Die Verkehrsdirektion (VD) 51 hat mit Schreiben vom 01.02.2023 wie folgt Stellung genommen:
1. Ausgangslage
Mit dem o.g. Beschluss wird die Ausweitung bestehender Tempo 30-Zonen in Nienstedten gefordert.
2. Bewertung
Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll nach der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e XI. auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicher zu stellen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) entscheidet unter verkehrspolitisch konzeptionellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung einer flächendeckenden Verkehrsplanung über die Einrichtung von Tempo 30-Zonen in Hamburg nach Maßgabe bezirklicher Vorschläge. Die Umsetzung der positiv bewerteten Vorschläge gehört zu den regulären Aufgaben der Bezirksämter.
3. Fazit
Die Ausweitung bestehender Tempo 30-Strecken liegt im Zuständigkeitsbereich der BVM. Die spätere Umsetzung durch den Bezirk wird seitens der Straßenverkehrsbehörde des zuständigen Polizeikommissariats 26 konstruktiv begleitet werden.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mit Schreiben vom 14.03.2023 wie folgt Stellung genommen:
A) Stellungnahme zur Ausweitung Tempo 30 Zone:
Ausweitung Tempo 30 Zone:
Stellungnahme zu 1 und 2 (Nienstedtener Straße/ Rupertistraße)
Die Anordnung von Tempo 30-Zonen erfolgt auf Grundlage des § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Absatz 1 c. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz sicher zu stellen, welches von einer Verkehrsberuhigung ausgenommen ist.
Alle genannten Straßenabschnitte weisen eine Verkehrsstärke von unter 5.000 Kfz/24 h auf und sind somit vor Hintergrund der Verkehrsbedeutung hinsichtlich der Umgestaltung zu einer Tempo-30-Zone als verträglich einzustufen.
Die Straßenzüge Nienstedtener Straße (Rupertistraße - Sophie-Rahel-Jansen-Straße), Nienstedtener Marktplatz (Sophie-Rahel-Jansen-Straße bis Schulkamp), Sieberlingstraße sowie Rupertistraße (Nienstedtener Straße bis Eichendorffstraße) und Eichendorffstraße (Rupertistraße bis Manteuffelstraße) werden von Bussen im Linienverkehr der VHH und der Hochbahn befahren. Unter anderem werden die genannten Straßen von der Buslinie 286, deren Hauptaufgabe die Anbindung an die Fähren in Teufelsbrück ist, genutzt. Die zusätzliche Länge von 1400 m mit einer reduzierten Höchstgeschwindigkeit erhöht die Fahrzeit der Buslinien. Aufgrund derzeit bereits bestehender Probleme mit Fahrbahnparken erfahren die o.g. Linien bereits Verzögerungen. Vor diesem Hintergrund müssten zur Einrichtung einer Tempo-30-Zone flankierend folgende Punkte umgesetzt werden:
Zusätzliche bauliche Einrichtungen sind auf allen Abschnitten zu vermeiden. Darüber hinaus ist eine Anpassung des Fahrplans der Buslinien erforderlich.
Die Einrichtung einer Tempo-30-Zone wird vor dem Hintergrund des Busbetriebes unter Beachtung der o.g. Hinweise als verträglich eingestuft. Eine Umsetzung sollte idealerweise zusammen mit der Einrichtung der 30km/h auf der Manteuffelstraße (Einrichten der Fahrradstraße) erfolgen, um den Aufwand insgesamt möglichst gering zu halten.
Ausweitung Tempo 30 Zone
Stellungnahme zu 3 (Manteuffelstraße):
Die Umsetzung der Manteuffelstraße zur Fahrradstraße befindet sich in Planung.
B) Stellungnahme zur Anordnung eines Verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches
Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches
Stellungnahme zu 1 und 2 (Nienstedtener Straße/ Rupertistraße):
Nach § 45, Abs. 1 d StVO können in „städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion“ Zonen-Geschwindigkeitsregelungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
Nach Einschätzung der BIS liegen die Voraussetzungen für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches in den genannten Straßen nicht vor.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.