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Energiewende auch in Altona mit intelligenten Stromzählern ermöglichen Auskunftsersuchen von Stephanie Faust-Weik-Roßnagel, Heidi Fitschen, Benjamin Harders, Yohana Hirschfeld, Rolf Stünitz, Holger Sülberg und Lars Andersen (alle Fraktion GRÜNE)

Auskunftsersuchen

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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11.12.2023
30.11.2023
Sachverhalt

Intelligente Stromzähler sind für die Energiewende unerlässlich. Einerseits kann der Netzausbau nur mit intelligenten Stromzählern bedarfsgerecht erfolgen, andererseits ermöglichen erst intelligente Stromzähler oder nachgerüstete moderne Messeinrichtungen die Nutzung dynamischer Stromtarife. Mit stündlich wechselnden Strompreisen, die in Abhängigkeit einer stark schwankenden Stromproduktion und der Tageszeit des Stromverbrauchs stehen, können Stromkund:innen viel Geld sparen. Mit immer mehr Elektroautos und umweltfreundlicher Wärmeerzeugung lassen sich Verbräuche zunehmend intelligent kosten- und zeitabhängig steuern. Ein angepasstes Verbrauchsverhalten spart nicht nur viel Geld, sondern entlastet die Stromnetze und senkt damit auch die zukünftig festzusetzenden Netzentgelte. Der Datenschutz ist gewährleistet. Der Gesetzgeber hat den Datenschutz bei intelligenten Stromzählern in 2023 nochmals verschärft.

 

Spätestens ab 2025 dürfen nur noch intelligente Stromzähler verbaut werden, wenn Messstellen, d.h. Stromzähler erneuert werden. Es müssen allerdings schon heute intelligente Stromzähler verbaut werden, wenn der Jahresverbrauch über 6.000 kWh beträgt, eine Solaranlage mit mehr als 7 kW Leistung in Betrieb genommen wird oder die Anschlussnutzer:innen die Installation von intelligenten Stromzählern beantragt haben. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist verpflichtet, einer von einem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer verlangten Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang durch Vornahme aller erforderlichen Arbeiten nachzukommen.

 

Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 100.000 Letztverbraucher:innen beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher:innen anzubieten, wenn diese über intelligente Stromzähler verfügen. Diese Verpflichtung gilt ab dem 1. Januar 2025 für alle Stromlieferanten.

 

r netzdienliche und dynamische Strompreise beim öffentlichen Aufladen von Elektroautos hatte sich die Bezirksversammlung Altona bereits 2022 mit Drucksache 21-2836 eingesetzt, da dies die Stromnetze besonders stark entlasten und die Stromkosten senken kann. Gesetzlich wurde zu Beginn des Jahres 2021 eine Pflicht zum Einbau intelligenter Stromzähler in Ladestationen mit einer Übergangsregelung von acht Jahren verankert (vgl. Drs. 21-2990).

 

Die Behörde für Umwelt, Klima Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Grundsätzlich ist zu korrigieren, dass der grundzuständige Messstellenbetreiber r Hamburg die Stromnetz Hamburg GmbH (SNH) nicht an eine einmonatige Frist gebunden ist, um auf Kundenwunsch ein iMsys zu installieren. Das Messtellenbetriebsgesetz (MsbG) sieht hierfür nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 eine viermonatige Frist vor. Begrifflich wird zwischen einer modernen Messeinrichtung (mMe, nicht fernauslesbar) und einem intelligenten Messsystem (iMsys, fernauslesbar) unterschieden.

 

Dies vorausgeschickt, beantwortet die Behörder Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) unter Beteiligung der SNH und der Hamburger Energiewerke GmbH (HEnW) das Auskunftsersuchen wie folgt:

 

  1. Welchen Zeitplan (Stückzahl pro Jahr) verfolgt Stromnetz Hamburg beim Rollout der intelligenten Stromzähler im Bezirk Altona oder in Hamburg und welche besonderen Herausforderungen bestehen dabei?

 

Zu 1:

Der Rollout der mMe läuft in Hamburg bereits seit 2017 und von den rund 1,2 Mio. Stromzählern im Stadtgebiet sind bereits rund 500.000 mMe vorhanden. Zeitgleich betreibt SNH rund 8.300 iMsys, im kommenden Jahr soll die Zahl auf 12.000 iMsys erhöht werden.

 

Das MsbG sieht erst für das Jahr 2025 die Pflicht zum Start des Rollouts für iMsys vor. Dies bezieht sich ausschließlich auf die Zähler bei Kundinnen und Kunden, welche einen Jahresverbrauch größer 6.000 kWh haben, da sie nach den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen verpflichtet sind, ein iMsys zu erhalten. Insgesamt wird SNH auf Basis der gesetzlichen Vorgaben bis 2030 80.000 iMsys installieren. Um diese Anzahl termingerecht realisieren zu können, hat SNH schon vor 2025 mit dem oben beschriebenen Rollout begonnen. Diese Möglichkeit sieht das MsbG explizit vor.

 

Ab 2024 plant SNH eine räumliche Konzentration anhand des erwarteten Zubaus von bspw. rmepumpen, Ladepunkten für E-Fahrzeuge sowie Erzeugungsanlagen. In einem ersten Schritt setzt SNH den Fokus auf eine transparentere Beobachtung der Lastentwicklung im Stromverteilnetz, insbesondere in der Niederspannung und in bestimmten Umspannwerkgebieten. In einem zweiten Schritt wird SNH ab 2025 die technischen Voraussetzungen schaffen, eine netzdienlichere Steuerung zu implementieren.

 

Beim Tausch/Einbau eines Zählers ist stets zu beachten, dass die elektrotechnischen Voraussetzungen für die Montage eines iMsys durch den Eigentümer des Gebäudes zu gewährleisten sind, vgl. §22 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Die durch SNH angebotenen technischen Lösungen ermöglichen aber in den meisten Fällen einen Umbau im bestehenden Zählerschrank ohne Anpassungsnotwendigkeiten.

 

  1. r welche Stromlieferanten besteht die Pflicht im laufenden Jahr einen dynamischen Stromtarif in Hamburg anzubieten?

 

Zu 2:

Wie im Vorspann des Auskunftsersuchens richtig dargestellt, sind nach § 41 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im laufenden Jahr Stromlieferanten, die zum 31. Dezember 2022 mehr als 100.000 Letztverbraucherinnen und -verbraucher beliefert haben, verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein iMsys im Sinne des MsbG verfügen.

 

In Hamburg stehen eine Vielzahl von Stromversorgern zur Auswahl, zu deren Lieferverhältnissen der BUKEA kein Überblick vorliegt. Zuständig für die Durchsetzung der Pflicht nach § 41a Abs. 2 EnWG ist die Bundesnetzagentur.

 

  1. Ist geplant, dass die Hamburger Energiewerke mit ihrer Marke Hamburg Energie einen dynamischen Stromtarif für Letztverbraucher:innen anbieten und falls ja, zu wann?

 

Zu 3:

Die Einführung eines dynamischen Stromtarifs für Letztverbraucherinnen und -verbraucher durch die HEnW ist geplant. Eine entsprechende Produktentwicklung wird gegenwärtig durchgeführt. Ein genauer Zeitplan befindet sich in Entwicklung.

 

  1. Welche Voraussetzungen müssen geschaffen werden, damit der von den Hamburger Energiewerken mit den Elektromobilitätsprovidern abgerechnete Strom an öffentlichen Ladestationen im Sinne der Energiewende diskriminierungsfrei auch zu dynamischen Strompreisen bezogen werden kann?

 

Zu 4:

Keine, da dies technisch und wirtschaftlich an öffentlichen Ladesäulen nicht sinnvoll ist.

 

Das öffentliche Laden von Elektroautos stellt nur einen kleinen Anteil der Gesamtladungen von Elektroautos dar. Ein Großteil der Lademengen wird zuhause oder beim Arbeitgeber geladen. Durch die langen Standzeiten der Fahrzeuge während der Arbeitszeit oder zuhause (u.a. über Nacht oder mittags) können die Flexibilitätspotenziale der Fahrzeugbatterien über dynamische Stromtarife ein Anreiz sein, Lasten zu verschieben und dadurch im Sinne der Energiewende netzentlastend zu wirken.

 

Beim öffentlichen Laden hingegen stehen die möglichst kurzen Standzeiten im Vordergrund, u.a. um die Reichweite zu verlängern. Dies stellt keinen Anreiz für das Anbieten von Flexibilitätspotenziale für den Markt dar. Darüber hinaus ergibt sich auch für die Ladesäulenbetreiber die wirtschaftliche Notwendigkeit, eine hohe Verfügbarkeit und eine stetige Ladeleistung zum Laden zu gewährleisten. Aus diesem Grund wird von einer netzdienlichen Steuerung gemäß § 14a EnWG abgesehen.

 

In Hamburg können den eMobility Providern (EMP) seit 2015 dynamische Preise zur Verfügung gestellt werden. Ob ein EMP die dynamischen Preise an seine Kundin bzw. seinen Kunden weitergibt, unterliegt seiner eigenen Entscheidung. Für die Preisgestaltung gegenüber den Kundinnen und Kunden müssen die EMP u.a. die Preisangabenverordnung (PAngV) beachten, was dazu führt, dass die meisten EMP sich langfristige Preise von den Betreibern öffentlicher Ladeinfrastruktur wünschen. Diese langfristigen Preise haben sich bereits deutschlandweit in der Branche etabliert.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Anhänge

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