Eine Chance für die Bewohner-/Innen der Unterkunft im Björnsonweg Dringlicher Antrag der Fraktionen von SPD und FDP
Letzte Beratung: 16.03.2023 Hauptausschuss Ö 2.1
Die Unterbringung für geflüchtete Menschen im Björnsonweg wird derzeit von den Bewohnerinnen freigemacht, um die dortige Bebauung abzureißen und dort sozialen Wohnungsbau zu erstellen, welcher dann wiederum für viele Menschen mit Fluchtgeschichte oder anderen Wohnbedarfen eine echte und dauerhafte Perspektive darstellen wird. Nach Auskunft von Fördern und Wohnen sollen bereits im März 2023 alle Bewohner-/Innen dort ausgezogen sein. Es würde notfalls auch mit ordnungsrechtlichen Verfügungen (Ausweisungsbescheiden) und dann folgenden Räumungen das Freimachen durchgesetzt werden. Nach Auskunft von Fördern und Wohnen und der Sozialbehörde als auch der Bezirksamtsleitung soll dies unvermeidbar sein, da sich die Stadt hierzu rechtlich verpflichtet hätte. Die Sozialbehörde führte hierzu gegenüber dem Ausschuss für Soziales, Integration, Gleichstellung, Senioren, Geflüchtete und Gesundheit (Sozialausschuss) aus:
„…Grund für die Schließung der öffentlich-rechtlichen Unterkunft Standort Björnsonweg zum 01.04.2023 ist ein gerichtlicher Vergleich mit der Nachbarschaft, in dem eine Verlängerung der Baugenehmigung über den 01.04.2023 hinaus ausgeschlossen und eine Rückbauverpflichtung ab dem 02.04.2023 geregelt ist….“.
Diese Feststellung wiederholt letztlich auch die Antwort der Bezirksamtsleitung an die Flüchtlingsberatung der Kirche in Blankenese.
Auch wenn die dort geplanten neuen Wohnungen für viele dort irgendwann einmal einziehende Menschen ein Glücksfall sein werden, bedeutet der Verlust der Unterkunft für die meisten der dort jetzt bereits seit Jahren untergebrachten Menschen, dass diese größtenteils in weit entfernte Unterkünfte umziehen werden müssen. Von insgesamt 16 Familien dort im Björnsonweg konnte nach Darstellung von Fördern und Wohnen gerade einmal für 4 Familien eine Unterbringung in der Unterkunft Sieversstücken organisiert werden. Für alle anderen Familien bedeutet der Abschied aus dem Björnsonweg auch ein Abschied aus der über Jahre gewachsenen ehrenamtlichen Hilfe im Stadtteil und im Sozialraum, für die betroffenen Kinder aus den Schulen und für letztlich die Allermeisten aus den dortigen Strukturen des Hilfesystems. Damit werden Jahre gelungener Integration zunichte gemacht.
Dem Sozialausschuss ist es trotz eines fraktionsübergreifenden ganz breiten Votums nicht gelungen, jedenfalls für die Familien, für die noch keine sozialraumnahe Unterbringungsmöglichkeit gefunden werden konnte, die Freimachung hinauszuschieben und die Unterkunft insoweit abschnittsweise abzubauen. Begründet wurde auch dies mit den vorzitierten rechtlichen Notwendigkeiten.
Wie sich aus dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 22.03.2017 zum damaligen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht 6 E 339/17 und 6 K 368/17 ergibt, sind die Parteien damals jedoch von einem Rückbau nach sieben Jahren ausgegangen. Als Beginn der Siebenjahresfrist findet sich im Vergleich geregelt:
„… Fristbeginn für die 7-Jahres-Frist ist der Tag des Wirksamwerdens dieses Vergleichs…“
Eine Verlängerungsmöglichkeit der Baugenehmigung bis zum Ablauf der Siebenjahresfrist ist in dem Vergleich ebenfalls ausdrücklich vorgesehen gewesen.
Mangels anderslautender Informationen ist davon auszugehen, dass der Vergleich dann noch im März 2017 von allen Parteien des damaligen Rechtsstreits genau so angenommen wurde, wie es das Verwaltungsgericht vorgeschlagen hatte.
Dies bedeutet dann allerdings auch, dass nach dem Vergleich erst nach Ablauf des Monats März 2024 (und nicht im März 2023) die Einrichtung vollständig zurückgebaut werden müsste, wobei begrifflich nicht einmal davon ausgegangen werden kann, dass der Rückbau mit Ablauf der sieben Jahre zwingend bereits beendet sein muss.
Es besteht nach alledem zwar die Notwendigkeit, die Unterkunft insgesamt freizumachen und zurück zu bauen, allerdings nicht innerhalb der nächsten wenigen Wochen, sondern bis zum März 2024. Bis dahin wäre es möglich, die Unterkunft dort schrittweise freizumachen und so mit etwas mehr Zeit eine sozialraumnahe Unterbringungsmöglichkeit zu finden.
Die Bezirksversammlung fordert das Bezirksamt nach § 19 Abs. 2 BezVG auf, den vorgenannten im Hinblick auf die sich aus dem Vergleich ergebenden Räumungsfristen erneut zu prüfen.
Sollte die Prüfung ergeben, dass eine Verpflichtung zum Rückbau erst nach dem März 2024 besteht, wird das Bezirksamt gebeten, sich bei der Sozialbehörde und bei Fördern und Wohnen als Betreiber der Unterkunft dafür einzusetzen, dass die Unterkunft schrittweise zurückgebaut wird, um so insbesondere für die dort noch wohnenden Familien mit schulpflichtigen oder kitabesuchenden Kindern eine möglichst nahe Unterbringungsmöglichkeit zu finden.
Dem Sozialausschuss ist zu berichten.
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Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
ohne
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