22-1024

Ein weiteres Frauenhaus für Hamburg Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 24.04.2025

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Letzte Beratung: 03.06.2025 Sozialausschuss Ö 11.6

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 24.04.2025 anliegende Drucksache 22-0650.1B beschlossen.

Die Finanzbehörde (FB) hat mit Schreiben vom 20.05.2025 wie folgt Stellung genommen:

Der Senat setzt seit Jahren erhebliche Mittel für den Ausbau der Hamburger Frauenhäuser sowie zur strukturellen Absicherung bestehender Leistungen und Bedarfe ein (siehe Drs. 22/17904).

Im Rahmen der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes vom 24. Februar 2025 sind die Länder verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 Ausgangsanalysen sowie Bedarfs- und Entwicklungspläne hinsichtlich der Schutz- und Beratungskapazitäten zu erstellen. Dies beinhaltet auch die Aufstellung eines Finanzierungskonzepts. Dem Ergebnis dieses Verfahrens soll nicht vorgegriffen werden.

Im Übrigen wird auf die Stellungnahme der fachlich zuständigen Sozialbehörde verwiesen.

Die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde) hat mit Schreiben vom 20.05.2025 wie folgt Stellung genommen:

Gewalt gegen Frauen und Mädchen gehört nach wie vor zu den schwersten Menschenrechts-verletzungen. Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) von 2011, das seit Februar 2018 unmittelbar geltendes Recht in Deutschland ist, hat dies noch einmal deutlich unterstrichen. Im Übrigen siehe Drs. 22/15828

Seit dem Jahr 2013 investiert der Senat fortlaufend erhebliche Mittel in den Ausbau der Hamburger Frauenhäuser, um die erforderlichen Schutzplätze zu sichern und schutzsuchenden Frauen den Zugang ins Hilfesystem zu ermöglichen (siehe auch Drs. 21/4534, 21/11720, 21/19677). Die Zahl an Schutzplätzen wurde in den letzten zehn Jahren von 194 auf derzeit 260 Schutzplätze, davon 256 in Frauenhäusern, erhöht. Sofern neue Schutzeinrichtungen implementiert werden, erfolgt eine Vergabe und Finanzierung nach den geltenden Regeln der Landeshaushaltsordnung.

Die Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern ist ein wichtiges Element, zumal die gegenseitige länder- und kommunenübergreifende Kooperation aus Schutzgründen auch zwingend erforderlich sein kann. Überregionale Kooperationen sind insoweit nicht zwangsläufig vor dem Hintergrund von Kapazitäten zu bewerten, sondern erfüllen auch notwendige Erfordernisse.

Im Rahmen der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes sind die Länder verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 Ausgangsanalysen sowie Bedarfs- und Entwicklungsplanungen zu erstellen. In diesem Rahmen wird auch beurteilt werden, wie die Hilfelandschaft in Hamburg angepasst werden sollte. Dem Ergebnis dieser Planungen soll nicht vorgegriffen werden.

Wie bereits in der vorangegangenen Stellungnahme vom 20. November 2023 dargestellt, ist im Rahmen der Bedarfsanalyse und Entwicklungsplanung nicht ausschließlich die Zahl an Schutzplätzen maßgeblich, sondern gilt es beim Übergang der von Gewalt betroffenen Frauen in eine eigenständige Zukunft auch die Gesamtumstände zu berücksichtigen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
03.06.2025
Ö 11.6
22.05.2025
Ö 12.28
Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.