22-1934

Durchführung des Verfahrens nach § 246e Baugesetzbuch („Bauturbo“) – Transparentes, rechtssicheres und fristwahrendes Verfahren im Bezirk Altona Antrag der Volt-Fraktion

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 04.03.2026 Stadtentwicklungsausschuss Ö 2

Sachverhalt

Veranlassung:

Die Einführung des § 246e BauGB („Bauturbo“) erzeugt erheblichen Handlungsdruck. Um Rechtsunsicherheiten bei Bürgern, Politik und Verwaltung vorzubeugen und die demokratische Teilhabe trotz enger Fristen zu sichern, bedarf es eines standardisierten Verfahrens für den Bezirk Altona.

Begründung:

§ 246e BauGB ermöglicht seit 30.10.2025 den Ersatz der klassischen verbindlichen Bauleitplanung durch ein beschleunigtes Verfahren zur Schaffung von Wohnraum. Da § 36a Abs. 2 BauGB die Öffentlichkeitsbeteiligung optional ermöglicht, muss der Bezirk Altona diese in einen Genehmigungsablauf einplanen, um die demokratische Legitimation und Akzeptanz der Vorhaben zu sichern. Ein standardisierter Prozess schützt die Verwaltung vor Fristversäumnissen und garantiert eine transparente Abwägung privater und öffentlicher Belange, sowie die Berücksichtigung aller relevanten Argumente.

Die Bezirksversammlung möge gemäß § 19 BezVG beschließen:

  1. Zentrales Gremium: Der Stadtentwicklungsausschuss ist das federführende Gremium r Beratung, Öffentlichkeitsbeteiligung und öffentliche Abwägung zur Entscheidung über die für eine Genehmigung erforderliche „gemeindliche Zustimmung“. Der Hauptausschuss koordiniert administrative Fragen.
  2. Verfahrensautomatismus: Das Bezirksamt prüft alle Bauanträge unverzüglich auf § 246e-Relevanz und informiert den Stadtentwicklungsausschuss umgehend.
  3. Fristenwahrung: Das Bezirksamt stellt sicher, dass die gesetzliche Drei-Monats-Frist ab Eingang des Antrags (zzgl. optionaler einmonatiger Verlängerung durch Stellungnahmefrist bei Öffentlichkeitsbeteiligung) bei der Gestaltung des Umsetzungsplans (6.) eingehalten wird, um fiktive Zustimmungen oder Ablehnungen zu verhindern.
  4. Beteiligung als Standard:
    • Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach BV-Kriterien (z. B. Wohneinheiten-Anzahl,Gebietsstatus, Stand bisheriger Beteiligungen,Einzelfallbegründung mitMehrheitsbeschluß).
    • Stellungnahmen müssen zur politischen Befassung imStadtentwicklungsausschuss vollständig vorliegen.
    • Zustimmungen nach § 246e BauGB setzen i. d. R. das Einverständnis desBauherrn zur öffentlichen Behandlung voraus.
  5. Qualitätssicherung: Trotz Beschleunigung sind Belange des Klimaschutzes, der Klimafolgenbewältigung, der sozialen Infrastruktur und des Gebietscharakters zwingend zu betrachten und abzuwägen.
  6. Umsetzungsplan: Das Bezirksamt legt der BV innerhalb von drei Monaten ein verbindliches Ablaufschema inkl. Fristenkontrolle und Gutachten-Management (ggf. via Auflagen) vor.
  7. Klärungsbedarf: Das Bezirksamt berichtet zum Sachstand des „Umsetzungslabors“ sowie zum Mustereinführungserlass, erstellt eine Liste relevanter Abwägungsvorgaben und fügt eigenverantwortlich ggfs. zusätzliche Klärungserfordernisse hinzu.
Petitum/Beschluss

Der Stadtentwicklungsausschuss wird um Zustimmung und Weiterleitung an die Bezirksversammlung gebeten.

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