Doppelzäune und Zugangskontrollen - Kommt der Masterplan light jetzt scheibchenweise durch die Hintertür? Kleine Anfrage von Niclas Krukenberg (Fraktion DIE LINKE)
Letzte Beratung: 29.09.2022 Bezirksversammlung Ö 5.2
Das Bezirksamt Altona teilte mit der Drucksache 21-3109 zum Klövensteen mit, den Waldweg, der den Feldweg 84 mit dem Feldweg 85 verbindet, zu öffnen. Weiter wurde ausgeführt, diesen Weg aus dem Areal des Wildgeheges Klövensteen herauszulösen und parallel zum jetzigen Zaun – mit einem Abstand von rund zwei bis drei Metern – einen zweiten Zaun auf einer Länge von rund 300 Metern zu errichten.
Andererseits hat der Senat in der Drucksache 22/7190 dargelegt, dass das Tierschutzgesetz keine konkreten Vorgaben hinsichtlich eines Außenzaunes macht.
Bis 2020 war das Wildgehege Klövensteen für die Besucher:innen über fünf Ein- und
Ausgänge zu erreichen und damit in das Wegesystem des Naturraums Klövensteen eingebettet. Laut Aussage des Bezirksamts gebe das Tierschutzgesetz nun vor, dass das Personal des Wildgeheges wissen müsse, wer sich dort aufhalte und Kontakt zu den Tieren habe. Dies soll der Grund sein, warum jetzt auch die Infrastruktur des Wildgeheges mit danach ausgerichtet werden müsse – etwa mit weniger Zugängen bzw. Zugangskontrollen.
Interessierte Bürger:innen und die Altonaer Linksfraktion fragen sich: Wie passt dies alles zusammen? Sind dies vielleicht die Vorboten oder ersten Bestandteile eines Masterplans light, der jetzt zeitversetzt und kleinteilig durch die Hintertür geschoben wird?
Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1:
Maßgeblicher Faktor sind die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und darauf fußende Verordnungen, Richtlinien etc. sowie gesonderte weitere Gesetze und Verordnungen.
Im Sinne der Frage seien hier genannt:
1.1 Plant das Bezirksamt weitere doppelte Zaunanlagen im Wildgehege? Wenn ja, wo und wann und aus welchen Gründen sollen weitere doppelte Zäune errichtet werden?
Zu 1.1:
Wenn rechtlich erforderlich (s. Frage 1) werden weitere Infrastrukturmaßnahmen (Zäune, Bepflanzung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehen Ressourcen errichtet werden müssen.
Weitere konkrete Maßnahmen darüber hinaus stehen im Zusammenhang mit der zukünftigen Ausgestaltung des Wildgeheges und den auf dieser Basis ergehenden Vorgaben der Erlaubnisbehörde nach § 11 TierSchG. Da dies ggf. die laufenden Verfahren der Bürgerbegehren berührt, kann das Bezirksamt zum derzeitigen Zeitpunkt hierzu keine Aussage treffen.
1.2. Falls weitere Doppelzäune geplant sind, welche Kosten sind dafür veranschlagt? Aus
welchem Etat würden diese Maßnahmen finanziert werden?
Zu 1.2:
Siehe hierzu Antwort Frage 1.1. Zur Finanzierung des Wildgeheges siehe Drucksache 21-2878
1.3. Werden weitere Sichtschutzbepflanzungen geplant, die die Sicht in das Wildgehege
versperren?
Zu 1.3:
Siehe Antwort zu Frage 1.1 - ergänzt um den Hinweis, dass Tiere immer die Möglichkeit von Ruhezeiten und Rückzugsmöglichkeiten haben müssen und damit auch ggf. weitere Bepflanzungen erfolgen müssen.
Das Bezirksamt hat ausgeführt, dass das Tierschutzgesetz vorgibt, das Gehege-Personal müsse wissen, wer sich im Wildgehege aufhält und Kontakt zu den Tieren hat. Aus diesem Grund müsse auch die Infrastruktur des Geheges entsprechend gestaltet werden – etwa mit limitierten Zugängen zum Wildgehege.
Zu 2:
Siehe Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage „Rätsel um Personalsituation und reduzierte Öffnungszeiten im Wildgehege Klövensteen - Mehr Transparenz tut dringend not!“ (Drs. 21-3322).
Zu 3:
Der Passus ist so zu interpretieren: kein unkontrollierter Zugang kreuz & quer durchs Gehege. Das Bezirksamt erhebt (ebenso wie z.B. Hagenbeck, Rosengarten etc.) selbstverständlich keine individuellen Daten anwesender Personen.
3.1 Beabsichtigt das Bezirksamt Zugangskontrollen und Personenkontrollen bzw. –
Erfassungen am Eingang bzw. den Eingängen? Wenn ja, welcher Art?
Zu 3.1:
Nein. Jedoch Zugangsbeschränkung bei z.B. Besuchermassen, alkoholisierten Gruppen, Störern, lauter Musik etc., wenn dadurch Tierwohl gefährdet wird.
3.2. Sollten keine Personenkontrollen geplant sein, was spricht gegen eine Öffnung aller Ein-
und Ausgänge wie vor Beginn der Corona Pandemie?
Zu 3.2:
Maßgeblich sind die rechtlichen Rahmenbedingungen mit dem Ziel Verhinderung Tierwohlgefährdung durch unbefugten Zugang sowie Einhaltung von Ruhezeiten der Tiere durch Schließzeiten.
Eingänge?
Zu 4:
Siehe Antwort zu Frage 3.
Zu 5:
Siehe Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage „Rätsel um Personalsituation und reduzierte Öffnungszeiten im Wildgehege Klövensteen - Mehr Transparenz tut dringend not!“ (Drs. 21-3322).
Siehe Antwort zu Frage 4 der KA „Rätsel um Personalsituation und reduzierte Öffnungszeiten im Wildgehege Klövensteen - Mehr Transparenz tut dringend not!“ (Drs. 21-3322).
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
ohne
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