21-3323

Doppelzäune und Zugangskontrollen - Kommt der Masterplan light jetzt scheibchenweise durch die Hintertür? Kleine Anfrage von Niclas Krukenberg (Fraktion DIE LINKE)

Kleine Anfrage öffentlich

Letzte Beratung: 29.09.2022 Bezirksversammlung Ö 5.2

Sachverhalt

Das Bezirksamt Altona teilte mit der Drucksache 21-3109 zum Klövensteen mit, den Waldweg, der den Feldweg 84 mit dem Feldweg 85 verbindet, zu öffnen. Weiter wurde ausgeführt, diesen Weg aus dem Areal des Wildgeheges Klövensteen herauszulösen und parallel zum jetzigen Zaun – mit einem Abstand von rund zwei bis drei Metern – einen zweiten Zaun auf einer Länge von rund 300 Metern zu errichten.

 

Andererseits hat der Senat in der Drucksache 22/7190 dargelegt, dass das Tierschutzgesetz keine konkreten Vorgaben hinsichtlich eines Außenzaunes macht.

 

Bis  2020  war  das  Wildgehege  Klövensteen    für  die    Besucher:innen   über  fünf   Ein- und

Ausgänge zu erreichen und damit in das Wegesystem des Naturraums Klövensteen eingebettet. Laut Aussage des Bezirksamts gebe das Tierschutzgesetz nun vor, dass das Personal des Wildgeheges wissen müsse, wer sich dort aufhalte und Kontakt zu den Tieren habe. Dies soll der Grund sein, warum jetzt auch die Infrastruktur des Wildgeheges mit danach ausgerichtet werden müsse – etwa mit weniger Zugängen bzw. Zugangskontrollen.

 

Interessierte Bürger:innen und die Altonaer Linksfraktion fragen sich: Wie passt dies alles zusammen? Sind dies vielleicht die Vorboten oder ersten Bestandteile eines Masterplans light, der jetzt zeitversetzt und kleinteilig durch die Hintertür geschoben wird?

 

Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:

 

  1. Welche konkrete Ausgestaltung der Tierhaltung macht die Errichtung des zweiten Zaunes entlang des Waldweges notwendig, obwohl er seit Gründung des Wildgeheges bis 2020 als nicht notwendig erachtet wurde?

 

Zu 1:

Maßgeblicher Faktor sind die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und darauf fußende Verordnungen, Richtlinien etc. sowie gesonderte weitere Gesetze und Verordnungen.

Im Sinne der Frage seien hier genannt:

  • Vandalismus im Rotwildgehege 21-1831
  • Sicherung Wildschweingehege aufgrund Biosicherheitsmaßnahmen auf Basis Schweinehaltungshygiene-Verordnung insbesondere im Hinblick auf die Afrikanische Schweinepest

 

1.1  Plant das Bezirksamt weitere doppelte Zaunanlagen im Wildgehege? Wenn ja, wo und wann und aus welchen Gründen sollen weitere doppelte Zäune errichtet werden?

 

Zu 1.1:

Wenn rechtlich erforderlich (s. Frage 1) werden weitere Infrastrukturmaßnahmen (Zäune, Bepflanzung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehen Ressourcen errichtet werden müssen.

 

Weitere konkrete Maßnahmen darüber hinaus stehen im Zusammenhang mit der zukünftigen Ausgestaltung des Wildgeheges und den auf dieser Basis ergehenden Vorgaben der Erlaubnisbehörde nach § 11 TierSchG. Da dies ggf. die laufenden Verfahren der Bürgerbegehren berührt, kann das Bezirksamt zum derzeitigen Zeitpunkt hierzu keine Aussage treffen.

 

1.2. Falls  weitere  Doppelzäune  geplant  sind, welche  Kosten  sind  dafür    veranschlagt? Aus

       welchem Etat würden diese Maßnahmen finanziert werden?

 

Zu 1.2:

Siehe hierzu Antwort Frage 1.1. Zur Finanzierung des Wildgeheges siehe Drucksache 21-2878

 

1.3. Werden   weitere   Sichtschutzbepflanzungen   geplant, die   die   Sicht   in das Wildgehege

       versperren?

 

Zu 1.3:

Siehe Antwort zu Frage 1.1 - ergänzt um den Hinweis, dass Tiere immer die Möglichkeit von Ruhezeiten und Rückzugsmöglichkeiten haben müssen und damit auch ggf. weitere Bepflanzungen erfolgen müssen.

 

 

Das Bezirksamt hat ausgeführt, dass das Tierschutzgesetz vorgibt, das Gehege-Personal müsse wissen, wer sich im Wildgehege aufhält und Kontakt zu den Tieren hat. Aus diesem Grund müsse auch die Infrastruktur des Geheges entsprechend gestaltet werden – etwa mit limitierten Zugängen zum Wildgehege.

 

  1. Aus welchen Vorschriften des Tierschutzgesetzes oder anderen Regelungen leitet sich diese Aussage ab? Bitte mit Angabe der entsprechenden Paragraphen!

 

Zu 2:

Siehe Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage „Rätsel um Personalsituation und reduzierte Öffnungszeiten im Wildgehege Klövensteen - Mehr Transparenz tut dringend not!“ (Drs. 21-3322).

 

  1. Welche Informationen über die Besucher:innen sollen erhoben werden, um das angeführte Ziel („das Wildgehege-Personal muss wissen, wer sich im Wildgehege aufhält und Kontakt mit den Tieren hat“) zu erreichen?

 

Zu 3:

Der Passus ist so zu interpretieren: kein unkontrollierter Zugang kreuz & quer durchs Gehege. Das Bezirksamt erhebt (ebenso wie z.B. Hagenbeck, Rosengarten etc.) selbstverständlich keine individuellen Daten anwesender Personen.

 

3.1  Beabsichtigt    das    Bezirksamt     Zugangskontrollen     und     Personenkontrollen bzw. –

      Erfassungen am Eingang bzw. den Eingängen? Wenn ja, welcher Art?

 

Zu 3.1:

Nein. Jedoch Zugangsbeschränkung bei z.B. Besuchermassen, alkoholisierten Gruppen, Störern, lauter Musik etc., wenn dadurch Tierwohl gefährdet wird.

 

3.2. Sollten keine Personenkontrollen geplant sein, was spricht gegen eine Öffnung aller Ein-

       und Ausgänge wie vor Beginn der Corona Pandemie?

 

Zu 3.2:

Maßgeblich sind die rechtlichen Rahmenbedingungen mit dem Ziel Verhinderung Tierwohlgefährdung durch unbefugten Zugang sowie Einhaltung von Ruhezeiten der Tiere durch Schließzeiten.

 

  1. Ab wann plant das Bezirksamt wieder eine Besucher:innen freundliche Öffnung aller

Eingänge?

 

Zu 4:

Siehe Antwort zu Frage 3.

 

  1. Inwieweit beeinflusst die Betriebsgenehmigung nach § 42 BNatSchG als „Zoo“ die Entscheidung, Zugangskontrollen durchzuführen? Würde eine Betriebsgenehmigung als Wildgehege nach § 43 BNatSchG zu den gleichen Einschränkungen führen? Wenn ja, warum?

 

Zu 5:

Siehe Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage „Rätsel um Personalsituation und reduzierte Öffnungszeiten im Wildgehege Klövensteen - Mehr Transparenz tut dringend not!“ (Drs. 21-3322).

 

Siehe Antwort zu Frage 4 der KA „Rätsel um Personalsituation und reduzierte Öffnungszeiten im Wildgehege Klövensteen - Mehr Transparenz tut dringend not!“ (Drs. 21-3322).

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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