Die Reform des Straßenverkehrsrechts im Sinne der Kommunen, der Anwohnenden und der Umwelt auf Bundesebene unterstützen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 25.01.2024
Letzte Beratung: 28.03.2024 Bezirksversammlung Ö 11.4
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 25.01.2024 anliegende Drucksache 21-4667B beschlossen.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mit Schreiben vom 04.03.2024 wie folgt Stellung genommen:
Mit dem am 20. Oktober 2023 vom Deutschen Bundestag in dritter Lesung beschlossenen „Zehnten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes“ (BR-Drs. 548/23), dem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 24. November 2023 die erforderliche Zustimmung versagt hat, werden wichtige Ermächtigungsgrundlagen eingeführt, um das Straßenverkehrsrecht im Interesse einer umwelt- und gesundheitsverträglichen Mobilität weiterzuentwickeln. Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) begrüßt und unterstützt dieses Rechtsetzungsverfahren ausdrücklich.
Durch die Ergänzung der herkömmlichen straßenverkehrsrechtlichen Schutzzwecke, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, um Aspekte des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Belange einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird der bislang oft als zu beschränkt wahrgenommene Handlungs- und Gestaltungsspielraum von Städten und Gemeinden angemessen erweitert. Infolgedessen können die örtlichen Straßenverkehrsbehörden ihre Aufgaben umfassender wahrnehmen und beispielsweise durch die erleichterte Anordnung von sicheren Querungsmöglichkeiten für den Fußverkehr, von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Schulwegverlauf oder von Sonderfahrstreifen den lokalen Bedürfnissen nach sicherer, barrierefreier Mobilität stärker als bisher Rechnung tragen. Zugleich wird das Straßenverkehrsrecht zukunftssicher ausgerichtet, um wirksamer auf die Herausforderungen des gebotenen Klimaschutzes eingehen zu können und eine nachhaltige Mobilitätswende zu fördern.
Der Prozess einer umfassenden Straßenverkehrsrechtsreform wird von der BVM aktiv mitgestaltend begleitet – im Vorfeld durch Übernahme des Vorsitzes in einer „Länderoffenen Arbeitsgruppe zur praxisgerechten Anpassung des Straßenverkehrsrechts“, deren Vorschläge einstimmig von der Verkehrsministerkonferenz angenommen wurden und Eingang in die laufende Rechtsetzung gefunden haben, während der Beratung des Gesetzesentwurfs durch mehrheitlich unterstützte Antragsinitiativen im Verkehrsausschuss des Bundesrates, darunter auch der Ausbau des Bewohner- zum Quartiersparken, sowie im Nachgang der Plenarsitzung vom 24. November 2023 durch intensiv fortgesetzte Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Ländern mit dem Ziel, in einem vom Bund einzuleitenden Vermittlungsverfahren einen tragfähigen Kompromiss auszuloten und praktische Konkordanz zwischen den überkommenen und den neuen Schutzzwecken des Straßenverkehrsrechts herzustellen.
Ebenso verfolgt die BVM unverändert die Öffnung der Parkbevorrechtigung in städtischen Quartieren mit erheblichem Parkraummangel neben den Bewohnerinnen und Bewohnern auch für betriebsnotwendige Fahrzeuge gebietsansässiger Unternehmen, Institutionen, Organisationen und sozialer Einrichtungen, die ihr Quartier maßgeblich (mit-)prägen und für die Bürgerinnen und Bürger notwendige Versorgungsleistungen erbringen. Eine solcherart angemessenere Berücksichtigung der berechtigten Interessen von Wirtschaft und sozialen Dienstleistungen sowie von Sport und Kultur begünstigt die allgemeine Akzeptanz von Parkbevorrechtigungen, fördert eine stadtverträgliche Nutzungsmischung in „Quartieren der kurzen Wege“ und sichert leistungsfähige lokale Wirtschafts-, Sozial- und Infrastrukturen. Ein entsprechender Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg wurde vom Deutschen Bundestag in eine Entschließung aufgenommen, die gegenwärtig von der Bundesregierung geprüft wird.
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) hat mit Schreiben vom 06.03.2024 wie folgt Stellung genommen:
Behörden können Adressaten einer Empfehlung im Sinne des § 27 Abs. 1 BezVG nur im Bereich ihrer Zuständigkeit sein. Die Zuständigkeit ergibt sich aus den Zuständigkeitsanordnungen des Senats. Daraus folgt, dass die Gegenstände der Rechtsprechung und der Gesetzgebung nicht zu den Angelegenheiten gehören, in denen der Bezirksversammlung ein Empfehlungsrecht zusteht. Das Empfehlungsrecht ist vielmehr auf Verwaltungshandeln beschränkt. Gesetzgebungsakte gehören dazu nur im Hinblick auf ihre ministerielle Vorbereitung.
Die von der BV Altona benannte Novelle des Straßenverkehrsgesetzes befindet sich bereits im Gesetzgebungsverfahren. Es geht daher nicht mehr um eine ministerielle Vorbereitung eines möglichen Gesetzgebungsverfahrens durch die Verwaltung. Insofern nimmt die BIS die Empfehlung lediglich zur Kenntnis.
Die erbetene Gesetzesinitiative hinsichtlich der Weiterentwicklung des Bewohnerparkens liegt in der Zuständigkeit der BVM.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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