Die Große Bergstraße verdient einen neuen Anlauf - Private PKW gehören nicht auf die Kommunaltrasse Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.10.2025
Letzte Beratung: 29.01.2026 Bezirksversammlung Ö 13.37
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 30.10.2025 anliegende Drucksache 22-1352.2B beschlossen.
Die Straßenverkehrsbehörde PK 21 hat mit Schreiben vom 15.12.2025 wie folgt Stellung genommen:
Das zuständige Polizeikommissariat des PK 21 hat mit Mitarbeitern der Dienstgruppe „Operative Aufgaben" (DGOA) sowie mit dem zuständigen Stadtteilpolizisten vermehrt, zu unterschiedlichen Zeiten, die Zufahrtsregelungen der Großen Bergstraße im Rahmen der Streife überprüft.
Ein Schwerpunkteinsatz erfolgte nicht.
Bei Antreffen verbotswidrig einfahrender Fahrzeugführer wurden diese angehalten, auf ihr Fehlverhalten hingewiesen und teilweise verwarnt.
Der Großteil der angehaltenen Fahrzeugführer waren ortsunkundige, welche angaben, das Einrichtungshaus „IKEA" in der Großen Bergstraße 164 aufsuchen zu wollen.
Auf Ihr Fehlverhalten hingewiesen, gaben die Fahrzeugführer an, dass die Adresseingabe über das festeingebaute Navigationssystem im Fahrzeug erfolgte. Die Routenführung (vorwiegend eingebautes Navigationssystem der Fahrzeugmarke VW) leitete die Verkehrsteilnehmer verbotswidrig über die Kommunaltrasse zum Haupteingang „lKEA".
Die Angaben wurden vor Ort überprüft und bestätigt.
Lediglich die Eingabe über „Google Maps" führt den Verkehrsteilnehmer über die ausgeschilderte Route korrekt über die Altonaer Poststraße bzw. Lawaetzweg zum Zielort „IKEA".
Die Maßnahmen zur Überprüfung der Zufahrtsbeschränkungen werden auch weiterhin durch Kräfte des PK 21 im Rahmen der Streife fortgeführt.
Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 07.01.2026 wie folgt Stellung genommen:
Machbarkeitsklärung, Bau, Wartung und Betrieb von Anlagen zur Verkehrssteuerung wie im Beschluß dargestellt fallen in die alleinige Zuständigkeit der zuständigen Fachbehörde (dort Hamburg Verkehrsanlagen); die Finanzierung von Errichtung und Betrieb fällt in die Zuständigkeit der Bedarfsträger (und damit in den Bezirken zu Lasten der Rahmenzuweisungen). Dies vorausgeschickt wird zum Beschluß wie folgt zurückgemeldet:
Zu 1:
Eine elektronische Polleranlage kann an der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr Virchowstraße zur Großen Bergstraße nicht eingerichtet werden: Aufgrund von Auflagen aus dem Datenschutz muss mindestens 10 Meter Abstand zwischen Polleranlage und Einfahrtsmöglichkeit in den Bereich eingehalten werden, da bereits dort das Verbot der Durchfahrt für Kfz (VZ-251) mit Zusatzzeichen „Berechtigte frei“(ggf. zusätzliches Hinweisschild, das die Berechtigung beschreibt) beschildert sein muss, um anlasslose Erfassung von Kfz-Kennzeichen zu verhindern. Es besteht damit das Problem, dass Kfz, die ohne Berechtigung bis vor die Polleranlage gefahren sind, keine verkehrssichere Möglichkeit der Abfahrt aus dieser Situation hätten. Letztendlich ist auch der hochfrequente Busverkehr ein klares Ausschlusskriterium. Eine finale Bewertung erfolgt jedoch ausschließlich durch die zuständige Fachbehörde.
Zu 2:
Die Prüfung der Errichtung einer solchen Anlage zur Verkehrssteuerung obliegt wie vorhergehend dargestellt allein der Fachbehörde.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.