Crashs mit Fußgänger:innen im Bezirk Altona Vision ZERO Hamburg Auskunftsersuchen von Gesche Boehlich, Stephanie Faust-Weik-Roßnagel, Benjamin Harders, Rolf Stünitz und Dana Vornhagen (alle Fraktion GRÜNE)
Im Jahr 2007 hat sich Hamburg als Mitglied des Deutschen Verkehrssicherheitsrats zur Vision Zero als Grundlage der Verkehrssicherheitsarbeit verpflichtet. Keine Toten und keine Schwerverletzten sind das Ziel der Vision Zero. Um das Ziel zu erreichen, muss das Menschenmögliche getan werden. Für die Verkehrssicherheitsarbeit ist die Erkenntnis entscheidend, dass sich Menschen oft nicht fehlerfrei verhalten. Daher muss ihr Umfeld – Fahrzeuge und Infrastruktur – so gestaltet werden, dass schwere Crashs verhindert werden. 2020 sind 15 Menschen im Hamburger Straßenverkehr gestorben: 9 Fußgänger:innen, 3 Radfahrer:innen, 2 Autofahrer:innen, 1 Kradfahrer:in.
Im Juni 2021 hat der Bundesrat folgende Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VWV-StVO) „zu § 1 Grundregeln“ beschlossen: „Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen.“
Die zuständige oberste Straßenverkehrsbehörde Behörde für Inneres und Sport, Amt A3, kann gemäß § 46 Absatz 2 StVO für bestimmte Stellen von allen Vorschriften der StVO Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller*innen genehmigen. Zudem kann die Behörde für Inneres und Sport, Amt A3, gemäß Randnummer 149 der VWV-StVO Abweichungen von allen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zulassen. Damit hat Hamburg die Möglichkeit mit Hilfe eigener Richtlinien wirksame Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit umzusetzen, die gemäß Straßenverkehrs-Ordnung und VWV-StVO sonst nicht umsetzbar wären.
Vor diesem Hintergrund ersuchen wir die Behörde für Inneres und Sport um Auskunft:
Die Antworten sind dem in der Anlage beigefügten Schreiben der Verkehrsdirektion (VD) der Polizei Hamburg zu entnehmen.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.