21-1534

Bussonderfahrstreifen Auskunftsersuchen von Benjamin Harders, Rolf Stünitz, Dana Vornhagen und Stephanie Faust-Weik-Roßnagel (alle Fraktion GRÜNE)

Auskunftsersuchen

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Gremium
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15.02.2021
28.01.2021
Sachverhalt

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) wird um Beantwortung nachfolgender Fragen gebeten:

 

 1.    Inwieweit unterscheiden sich die rechtlichen Voraussetzungen für

 a)    die Anordnung von Bussonderfahrstreifen mit Freigabe für den Radverkehr und

 b)    die Anordnung von Radfahrstreifen mit Freigabe für den Busverkehr?

 2.    Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die zeitliche Beschränkung eines Sonderfahrstreifens erfüllt werden?

 3.    Wie lautet der vollständige Wortlaut der rechtlichen Begründung der Bussonderfahrstreifen in der Max-Brauer-Allee in der maßgeblichen Anordnung vom 30.11.1993?

 4.    Ist die zeitliche Beschränkung der Bussonderfahrstreifen in der Max-Brauer-Allee mit der Formulierung in der Anordnung vom 30.11.1993 aus heutiger Sicht hinreichend begründet?

 5.    Ist der Behörde für Inneres und Sport mit Beantwortung (DRS 211045) des bezirklichen Ersuchens 210828.1 bewusst gewesen, dass die Bussonderfahrstreifen in der Max-Brauer-Allee mit ihrer Anordnung am 30.11.1993 ohne eine konkrete Begründung zeitlich beschränkt wurden?

 6.    Ist der Behörde für Inneres und Sport mit Beantwortung (DRS 211389.1) des bezirklichen Ersuchens 211261 bewusst gewesen, dass die Bussonderfahrstreifen in der Max-Brauer-Allee mit ihrer Anordnung am 30.11.1993 ohne eine konkrete Begründung zeitlich beschränkt wurden?

 7.    Ist der Behörde für Inneres und Sport mit Beantwortung (DRS 211389.1) des bezirklichen Ersuchens 211261 bekannt gewesen, dass der Umbau der Max-Brauer-Allee im Bereich der Bussonderfahrstreifen erst in den Jahren 2022 bis 2023 erfolgen kann und nicht wie geplant ab Frühjahr 2021?

 8.    Wie viele Crashs mit Fahrradbeteiligung wurden in den Jahren 2018, 2019 und 2020 im Bereich der Bussonderfahrstreifen in der Max-Brauer-Allee registriert? Bitte Aufschlüsselung der Daten, soweit sie für 2020 vorliegen, nach Jahren und Verletzungen.

 9.    Mit welchen konkreten Maßnahmen im Bereich von Bussonderfahrstreifen, die in einigen Fällen – wie in der Max-Brauer-Allee – auch vom Radverkehr mitgenutzt werden dürfen, förderte die Behörde für Inneres und Sport in den letzten Jahren die vom Senat vorgesehene massive Steigerung der Leistungsfähigkeit des Umweltverbunds und reagiert die Behörde für Inneres und Sport aktuell auf die Zunahme des Radverkehrs während der COVID-19-Pandemie um 33 Prozent gegenüber dem Vorjahr?

 

Die Verkehrsdirektion (VD) 52 als Zentrale Straßenverkehrsbehörde beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Zu 1a und b:

 

Unterschiede für rechtliche Voraussetzungen bei

 

 

Bussonderfahrstreifen

Radfahrstreifen

Grundsätzlich erlaubte Nutzung

Linienverkehre, Schülerverkehre, Behindertenverkehre

Alle Fahrzeuge die Fahrrädern gleichgestellt sind

Zusätzlich möglich

Taxen, Radfahrer und Radfahrern gleichgestellte Fahrzeuge

Ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, daher endet die Prüfung hier!

Parkmöglichkeit neben Sonderfahrstreifen

Nicht zulässig, da der Bussonderfahrstreifen ohne zeitliche Beschränkung und mit Zeichen 295 nicht überfahren werden darf.

Überfahren erlaubt, wenn sich dort Parkstände befinden.

Grundstückszufahrtennutzung

Zeichen 295 muss mit Zeichen 340 unterbrochen werden

Darf überfahren werden

Radwegbenutzungspflicht

Ja

Ja

Parken links vom Sonderfahrstreifen

Nicht zulässig

Nicht zulässig

 

Zu  2:

Die VwV-StVO zu § 41 Vorschriftszeichen, zu Zeichen 245 (Bussonderfahrstreifen), schreibt unter II. Punkt 8 vor:


„Sonderfahrstreifen ohne zeitliche Beschränkung in Randlage dürfen nur dort angeordnet werden, wo kein Anliegerverkehr vorhanden ist und das Be- und Entladen, z.B. in besonderen Ladestraßen oder Innenhöfen erfolgen kann. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, sind für die Sonderfahrstreifen zeitliche Beschränkungen vorzusehen.“

Somit ist eine zeitliche Beschränkung in diesem Bereich tagsüber grundsätzlich vorgeschrieben, weil der Anliegerverkehr (wie Gebäudelogistik) dies erfordert. Eine Abweichung hiervon würde eine Begründung erfordern.

 

Zur Umsetzung der politischen Forderung wurde in der Anordnung (Az.: PD 241/2/24.28-2 vom 30.06.1994) zuerst die Variante gewählt, dass die Regelungen für Halten und Parken zeitlich reglementiert. Die Zeichen 283 wurden mit Zusatzzeichen zeitlich eingeschränkt.

 

Zu 3:

Bei der in der Frage als maßgeblich benannten Anordnung handelte es sich um die Anordnung von Lageplänen mit den dort eingetragenen Verkehrszeichen und Markierungen.

Die straßenverkehrsbehördliche Begründung zur Anordnung (Az.: PD 241/2/24.28-2 vom 30.06.1994) lautete:

 

„Aufgrund politischer Vorgaben wurden in der Max-Brauer-Allee, im o.g. Bereich, im Rahmen der Förderung des ÖPNV in beiden Fahrtrichtungen zeitlich befristete Bus-Sonderfahrstreifen markiert. Zeitgleich mit der Markierung der Sonderfahrstreifen wird durch die angeordnete Maßnahme die Fahrbahnrandbeschränkung der nun entstandenen Situation angepasst.“ (Zitat)

 

Zu 4:

Ja, siehe Frage 2 (VwV-StVO)

 

Zu 5:

Auf Grund der Vorgaben aus der VwV-StVO musste eine zeitliche Beschränkung erfolgen. Es wurde nur den gesetzlichen Vorgaben gefolgt. Siehe Frage 2.

 

Zu 6:

Wie Frage 5: Siehe Frage 2

 

Zu 7:

Zum Zeitpunkt der Beantwortung der Drucksache 21-1389.1 lag diese Information nicht vor.

 

Zu 8:

Die Unfallzahlen wurden durch eine Auswertung der Datenbank 'Elektronische Unfalltypensteckkarte (Euska)' vom 21. Januar 2021 ermittelt.

 

Der Anfangs- und Endknoten wurde dabei nicht berücksichtigt.

Die Strecke wird täglich von bis zu 30.000 Fahrzeugen genutzt.

 

Auf den Bussonderfahrstreifen des Streckenabschnitts der Max-Brauer-Allee ereigneten sich im Auswertezeitraum vom 01.01.2018 bis zum 30.11.2020 (jeweils einschließlich) insgesamt 15 Verkehrsunfälle (VU) mit Radfahrerbeteiligung.

Für 2020 liegen Daten bis einschließlich November vor. Die Unfallzahlen für 2020 sind vorläufig.

 

Dieses vorausgeschickt beantwortet die Verkehrsdirektion (VD) 01 die Frage 8 wie folgt:

 

Die Anzahl der Verkehrsunfälle mit Radfahrern sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

 

 

2018

2019

2020*

Anzahl

1

8

6

*bis November   

 

Die Anzahl der Verunglückten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

 

 

2018

2019

2020*

Getötete

-

-

-

Schwerverletzte

-

-

-

Leichtverletzte

1

7

6

*bis November   

 

Zu 9:

Entsprechende Statistiken werden straßenverkehrsbehördlich nicht geführt. Sie sind für die Aufgabenerfüllung nicht erforderlich. Davon unbenommen richtet sich die Frage an den baulich Verantwortlichen und ist durch diesen zu beantworten.

 

Anhänge

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