Blockieren von Ladestationen verhindern II Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.04.2022
Letzte Beratung: 12.09.2022 Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Verbraucherschutz Ö 5.2
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 28.04.2022 anliegende Drucksache 21-3023B beschlossen.
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) hat mit Schreiben vom 13.06.2022 wie folgt Stellung genommen:
Zu 1:
Nach bisheriger Rechtslage ist es noch nicht möglich, die Reservierung von Parkplätzen für elektrisch betriebene Fahrzeuge mittels Zusatzzeichen 1010-66, also vor dem Hintergrund der Förderung der Elektromobilität (vgl. § 45 Absatz 1g, § 39 Absatz 10 StVO i. V. m. § 3 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 EmoG), auf den Ladevorgang zu beschränken.
Bisher ist diese Kombination der Beschilderung nur mit den Zusatzzeichen 1050-32 und 1050-33 unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c StVG zur Unfallvermeidung möglich. Mit diesen Zusatzzeichen kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass angesichts der derzeit noch geringen Reichweite der Fahrzeuge mit Elektroantrieb diese Fahrzeuge im Straßenverkehr liegenbleiben und zu einer Gefahr für den fließenden Verkehr werden können. Eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung muss diesen Umstand berücksichtigen und jeweils im Einzelfall ausführlich begründen. Insofern kann hier kein Automatismus abgeleitet werden.
Im Übrigen stellt sich zudem die Frage, ob das Zusatzzeichen 1050-32 tatsächlich hinreichend eindeutig ist oder dem Bestimmtheitsgebot zuwiderlaufen könnte. Der Begriff des Ladevorgangs lässt sich im Sinne von
a) Be- und Entladen von physischen Gegenständen
oder
b) Aufladen von Batterien
verstehen.
Insofern nimmt die BIS die Empfehlung zur Kenntnis, sieht aus den o.a. aufgeführten Gründen aber keine Möglichkeit einer flächendeckenden Beschilderung mit dem Zusatzzeichen 1050-32. Die BIS unterstützt weiterhin die Bestrebungen des Bundes, hier ein entsprechendes StVO-Zusatzschild einzuführen. Allerdings konnte aufgrund des Widerstandes einzelner Länder bisher keine für die Verwendung konstitutive Verkehrsblattverlautbarung erfolgen.
Die BIS weist darauf hin, dass die wirksame Überwachung einer solchen Parkregelung auch voraussetzt, dass der Beginn und das Ende eines Ladevorganges eindeutig und zweifelsfrei rechtlich beschrieben wird und praktisch feststellbar sind.
Zu 2:
Die BIS hat ihre Stellungnahme hierzu abgegeben.
Zu 3 und 4:
Siehe Stellungnahme der BIS zur Drucksache 21-2739.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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