Bebauungsplan-Entwurf Blankenese 52 (Björnsonweg) in der jetzigen Fassung zurückweisen Alternativantrag von Dr. Claus Schülke (AfD) zur Drucksache 21-3796.1
Letzte Beratung: 23.02.2023 Bezirksversammlung Ö 8.3.1
Nach Empfehlung des Planungsausschusses soll die Bezirksversammlung der Feststellung des Bebauungsplans Blankenese 52 zustimmen. Gegen diesen Plan bestehen jedoch durchschlagende gesamtpolitische, volkswirtschaftliche Bedenken (1). Vor allem verletzt er Vertragsrecht (2). Im Einzelnen:
(1) Dieses Bauvorhaben und seine mindestens bis zum Ablauf des Jahres 2038 dauernde Nutzungsbestimmung, die sich nicht auf Inhaber eines bestandskräftig zuerkannten Rechts auf politisches Asyl beschränkt, erscheinen als Mosaikstein und zugleich Ausprägung
- einer Politik, langfristig unsere öffentlichen Haushalte - Bund, Länder und Gemeinden - mit geschätzten Gesamtkosten von mehr als eintausend Milliarden Euro (gerechnet allein ab 2015) gewaltig zu überfordern droht, wenn Integration scheitert. Und täglich ist anzusehen, wie sie scheitert. Die genannte Zahl ist nicht aus der Luft gegriffen, sondern sie stammt aus sehr komplexen Berechnungen ausgewiesener Sachverständiger schon aus dem Jahr 2015 (noch ganz ohne den Ukraine-Komplex), Stichwort: „Generationenbilanz“ [1]. Irgendjemand wird das alles bezahlen müssen. Dieser Irgendjemand sind wir und die nächste Generation und es wird entweder durch massive Steuererhöhungen und Kürzung staatlicher Leistungen geschehen oder durch Gelddrucken (d. h. Inflation) – oder durch beides,
- einer Politik, die den meisten Wohnungssuchenden in Hamburg innerhalb überschaubarer Zeiträume nahezu jede Aussicht auf eine bezahlbare Wohnung (Eigentum oder Miete) nimmt und
- einer Politik, die (in Zeiten des Smartphones) auf diese Weise massive Pull-Effekte - weit mehr als in jedem anderen europäischen Land - generiert, also Migrationsanreize, die diese Probleme noch weiter verschärfen werden.
Dem gilt es entgegenzuwirken.
(2) Der Bebauungsplan verletzt die Rechte des Klägers aus dem Prozessvergleich vom 22.03.2017 sowie – falls es sich bei ihm (was sich nur bei Kenntnis des gesamten Inhalts der Prozessakte beantworten ließe) um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) handelt – auch Rechte der in den Schutzbereich einbezogenen Nachbarn.
Gegenstand des Rechtsstreits war primär die Genehmigung der Beklagten (FHH) zur Nutzung des Geländes als Flüchtlingsunterkunft (örU). Dagegen hatte sich der Kläger gewandt. Mit dem gerichtlichen Vergleich ist die Dauer dieser Nutzung begrenzt worden, umzusetzen durch vollständigen Rückbau bis Fristende.
Dass es dem Kläger dabei - zumindest auch - um die Sorge um den Verkehrswert seines Grundstücks gegangen sein musste - Näheres dürften seine damaligen Schriftsätze erweisen -, konnte der Beklagten nicht verborgen geblieben sein. Sie weiß, wie jeder es weiß, dass Flüchtlingsunterkünfte Einfluß auf die Höhe und die Entwicklung von Preisen benachbarter Grundstücke haben.
Dass für die Prozessbeteiligten die Nutzung des Grundstücks und nicht die für sie erforderlichen Baulichkeiten im Vordergrund standen, wird auch unmittelbar aus Ziff. 3 des Vergleichstextes deutlich, wonach es der Beklagten untersagt war, „eine Intensivierung der Nutzung“ (als örU) „zu genehmigen“.
Das Amt, das bekanntlich noch bis vor Kurzem der Auffassung war, es könne sich ohne Weiteres über die Befristung im Vergleich insgesamt hinwegsetzen und die derzeitige Nutzung schlicht fortsetzen, hat diese Rechtsauffassung inzwischen zu Recht aufgegeben. Aber entgegen seiner Meinung rechtfertigt Ziff. 5 Satz 2 des Vergleichs auch das nunmehrige Vorgehen des Amts nicht: Eine der Wiederaufforstung widersprechende bauleitplanerische Festsetzung war und ist der Beklagten zwar gestattet (gegen Kompensation), nach Wortlaut und Sinngehalt des Prozessvergleichs aber ganz sicher nicht eine solche Festsetzung, die die Fortsetzung ausgerechnet derjenigen Nutzungsart bestimmt, die zum 02.04.2023 vollständig zu beenden ist.
Dieser Bebauungsplan-Entwurf ist deshalb insoweit eine rechtswidrige Umgehung des materiellen Inhalts des Prozessvergleichs und im Übrigen ein Vorgehen, das dem Vertrauen der Bürger in staatliches Handeln durchaus Schaden zufügen kann.
Unabhängig davon, dass diese Rechtswidrigkeit dem Kläger (und womöglich auch seinen unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümern) die Möglichkeit einer Anfechtungsklage eröffnet, sollte die FHH rechtswidriges Handeln tunlichst von vornherein vermeiden.
Das Bezirksamt wird gemäß § 19 Absatz 2 Bezirksverwaltungsgesetz aufgefordert, den Bebauungsplan-Entwurf Blankenese 52 und insbesondere Ziff. 5.2.1 der Begründung so zu ändern, dass mit ihm den Verpflichtungen aus dem Prozessvergleich vom 22.03.2017 Genüge getan wird.
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Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
ohne
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