Bauliche Mindeststandandards in öffentlicher Unterbringung von Kindern und Jugendlichen jetzt verbindlich machen! Beschlussempfehlung des Jugendhilfeausschusses
Letzte Beratung: 27.03.2025 Bezirksversammlung Ö 9.2
Mit Beschluss vom 30.05.2024 (Drucksache 21-5088B) hat die Bezirksversammlung Altona sich u. a. für einen konkreten Kriterienkatalog für bauliche Mindeststandards in Einrichtungen der öffentlichen Unterbringung ausgesprochen, welche insbesondere den besonderen Schutzbedarfen von Kindern und Jugendlichen in angemessener Weise gerecht werden können. Die Antwort der Sozialbehörde (Mitteilungsdrucksache 22-0105.1vom 31.07.2024) auf diesen Beschluss ist unkonkret und spricht im Wesentlichen über allg. Kriterien, welche zukünftig angestrebt würden. Allerdings ergeben sich aus der Mitteilung weder konkret geplante Schritte zur Erarbeitung der konkreten Mindeststandards, noch irgendwelche geeigneten Maßnahmen oder gar eine Verbindlichkeit der Umsetzung solcher Maßnahmen. Die Stellungnahme wird der Beschlusslage insoweit nicht gerecht.
Im Hinblick auf einen angemessenen Schutz von Kindern in öffentlich-rechtlicher Unterbringung konstatieren alle Ausschussmitglieder des JugendhilfeausschussesAltona (JHA), dass verlässliche Unterbringungsstandards konkretisiert und verbindlich umgesetzt werden müssen.
Der JHA bittet die Bezirksversammlung Altona insoweit einstimmig, was folgt zu beschließen:
Die Bezirksversammlung Altona bittet die Sozialbehörde nach § 27 BezVG um Mitteilung an den Jugendhilfeausschuss Altona, bis wann der bereits von der Bezirksversammlung Altona vom 30.05.2024 (Drucksache 21-5088B) geforderte konkrete Kriterienkatalog für bauliche Mindeststandards in Einrichtungen der öffentlichen Unterbringung unter Berücksichtigung der jeweiligen Kinderschutzkonzepte erarbeitet und vorgelegt werden kann, insbesondere welche konkreten Maßnahmen oder Formate zur Erarbeitung solcher Kriterien seit der vorstehenden Beschlussfassung der Bezirksversammlung veranlasst wurden und welche Ergebnisse daraus bereits vorliegen.
Dabei sind bei der Erarbeitung verbindlicher baulicher Mindeststandards – soweit dies aufgrund der Unterbringungsnotlage jeweils umsetzbar ist – auch solche Einrichtungen zu berücksichtigen, welche als Notunterkunft oder Erstaufnahmeeinrichtung nicht den üblichen baulichen Standards einer öffentlich-rechtlichen Unterkunft entsprechen können.
Sofern der Sozialbehörde die Erarbeitung eines konkreten Kriterienkataloges noch nicht möglich gewesen ist oder nicht möglich oder nicht notwendig erscheint, bittet die Bezirksversammlung um Darlegung der Gründe.
Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
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