Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Inklusionsbeirats Auf die lange Bank geschoben? Kleine Anfrage von Karsten Strasser und Blanca Merz (beide Fraktion DIE LINKE)
Letzte Beratung: 20.02.2023 Ausschuss für Soziales, Integration, Gleichstellung, Senioren, Geflüchtete und Gesundheit Ö 12.2
Am 30.11.2021 hat sich der Inklusionsbeirat (früher Beirat für Menschen mit Behinderung) in Altona konstituiert. Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung am 27.01.2022 auf Initiative der Bezirksfraktion Die Linke Altona die Drucksache 21-2767B beschlossen:
Bereits mit ihrem Beschluss vom 22.02.2018 hat die Bezirksversammlung Altona der Finanzbehörde empfohlen, für den Inklusionsbeirat finanzielle Mittel bereitzustellen, damit die Mitglieder des Inklusionsbeirats analog zu der für den Seniorenbeirat geltenden Regelung eine Aufwandsentschädigung für ihre ehrenamtliche Gremienarbeit erhalten können (Drs. 20-4565). Die Finanzbehörde hat auf diesen Empfehlungsbeschluss der Bezirksversammlung mit ihrem Schreiben vom 30. April 2018 wie folgt geantwortet (vgl. Mitteilungsdrucksache 20-4782):
„Eine Entschädigung kommt daher nur in Betracht, wenn der Beirat nach § 16 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden von der fachlich zuständigen Behörde als Verwaltungsausschuss für einzelne Abteilungen oder Dienstzweige oder für die ihr unterstehenden Ämter eingesetzt wird bzw. worden ist.“
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB) hat unter Einbezug der Senatskoordinatorin für die Gleichstellung behinderter Menschen mit Schreiben vom 14.03.2022 wie folgt Stellung genommen:
„Eine Entschädigung nach § 1 Absatz 1 des Entschädigungsleistungsgesetzes (EntschädLG) kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen Ausschuss der unmittelbaren Verwaltung der FHH handelt.“
Die BWFGB hat mit Schreiben vom 11.07.2022 dann wie folgt Stellung genommen:
„Um eine Einsetzung des Beirats nach § 16 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden als Verwaltungsausschuss ggf. weiterverfolgen zu können, arbeitet die BWFGB derzeit daran, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Sobald dies geklärt ist, kann das weitere Verfahren festgelegt werden. Die BWFGB wird sich hierzu mit dem zuständigen Bezirksamt in Verbindung setzen.“
Am 28.04.2022 hat die Bezirksversammlung ergänzend beschlossen, für die nächsten Haushaltsberatungen die entsprechenden Sitzungsgelder/ Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Beirats für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen (vgl. Drs. 21-3059B).
Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 23.06.2022 wie folgt Stellung genommen (vgl. Drs. 21-3248):
„Das Bezirksamt befürwortet die Zahlung entsprechender Sitzungsgelder / Aufwandsentschädigungen und wird diesen Punkt für die Haushaltsberatungen 2023/2024 anmelden.“
Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:
In welcher Höhe sind Mittel für die Haushaltsberatungen 2023/2024 angemeldet worden? Mit welchem Ergebnis?
Für den Fall, dass die Anmeldung von Mitteln für den Haushalt 2023/2024 erfolglos war: Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt Sitzungsgelder/Aufwandsentschädigungen für den Inklusionsbeirat aus bezirklichen Mitteln bereitzustellen? Ggf. in welcher Höhe?
Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1:
Dem Bezirksamt liegt seit dem 11.07.2022 kein aktueller Sachstand vor.
Zu 2:
Dem Bezirksamt liegen keine Rückmeldungen der BWFGB vor. Vor dem Hintergrund, dass die BWFGB mitgeteilt hat, sich mit dem zuständigen Bezirksamt in Verbindung zu setzen, ist keine Sachstandsanfrage erfolgt.
Zu 3:
Diese Frage liegt in der Zuständigkeit der BWFGB und kann nur von dieser beantwortet werden.
Zu 4:
Eine zeitliche Einschätzung zu den Abläufen anderer Behörden ist dem Bezirksamt nicht möglich. Das Bezirksamt wird nochmals Kontakt mit der BWFGB aufnehmen, hat aber keine eigenen Möglichkeiten, Prozessschritte zu beeinflussen.
Zu 5:
Eine Anmeldung zum Doppelhaushalt 2023/2024 wurde geprüft. Die rechtlichen Voraussetzungen über die Einsetzung des Beirats nach § 16 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden als Verwaltungsausschuss stellen allerdings eine Grundvoraussetzung für die Beantragung von finanziellen Mitteln über die Finanzbehörde dar. Eine Anmeldung war daher bisher noch nicht möglich. Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, wird die erneute Anmeldung von Finanzmitteln geprüft werden.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
ohne
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