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Aufnahme von Betroffenen aus dem Erdbebengebiet - Altonas Kundenzentren müssen schnell helfen! Dringlicher Antrag der Fraktion DIE LINKE

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 16.03.2023 Hauptausschuss Ö 3

Sachverhalt

Das schwere Erdbeben Anfang Februar in der Türkei und Syrien hat verheerende Folgen. Zu der Naturkatastrophe, die nicht verhindert werden konnte, kommt die humanitäre Katastrophe der mangelnden Hilfe vor Ort. In den betroffenen Regionen – darunter auch die kurdischen Regionen der Türkei – kommt die humanitäre Hilfe nur sehr schleppend an. Auch in Altona muss damit gerechnet werden, dass deshalb viele türkisch- oder kurdischstämmige Familien ihre Angehörigen aus dem Erdbebengebiet zu sich holen wollen. Die Bundesregierung hat ein unbürokratisches Verfahren für die aufenthaltsrechtliche Regelung der Aufnahme von Familienangehörigen aus dem Erdbebengebiet zugesagt.

 

Nach der aktuell geltenden Regelung müssen sich Angehörige mit erstem Wohnsitz in Altona bei einem der beiden Kundenzentren des Bezirksamtes – Altona und Blankenese – durch schriftlich abgegebene Erklärung verpflichten, für den aufzunehmenden Familienangehörigen den Lebensunterhalt einschließlich der Leistungen im Krankheitsfall für die Dauer des Aufenthaltes sicherzustellen. Angesichts der katastrophalen Lage im Erdbebengebiet wollen viele Altonaer Einwohner:innen ihre Familienangehörigen möglichst kurzfristig zu sich holen. Es ist daher ein sehr großer Andrang für Termine zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen auch beim Bezirksamt Altona zu erwarten, vgl. die Berichterstattung der Hamburger Morgenpost vom 18. Februar 2023 mit Beispielen aus verschiedenen Städten in NRW. Es ist dann sehr schwer, in kurzer Frist einen Termin zu erhalten. Da die Zeit für viele hilfebedürftige Familienangehörige drängt, ist hier jedoch schnelles Handeln des Bezirksamtes Altona geboten.

 

Aktuell ist die Zuständigkeit für Angelegenheiten des Einwohnerwesens noch dem Bezirksamt zugeordnet. Durch landesgesetzliche Regelung wird sich die Zuständigkeit für Angelegenheiten des Einwohnerwesens jedoch zum 1. April 2023 ändern: Dann ist stadtweit das Amt Hamburg Service zuständig, welches der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB) zugeordnet ist.

 

Wegen dieser organisatorischen Übergangssituation ist sowohl das Bezirksamt Altona als auch die in wenigen Wochen zuständige BWFGB dazu aufgefordert, kurzfristig Abhilfe zu schaffen. Da die Bezirksversammlung aufgrund von § 19 Abs. 3 BezVG in Organisations- und Personalangelegenheiten keine das Bezirksamt nach § 19 Abs. 1 BezVG verpflichtenden Beschlüsse fassen darf, können hier keine verbindlichen Beschlüsse getroffen, sondern nur Empfehlungen an das Bezirksamt ausgesprochen werden.

 

Vor diesem Hintergrund beschließt die Bezirksversammlung Altona:

 

  1. Dem Bezirksamt wird empfohlen, durch Sofortmaßnahmen – insbesondere durch Umsteuerung personeller Ressourcen im Bezirksamt – die Leistungsfähigkeit der beiden Kundenzentren schnellstmöglich so zu steigern, dass alle Altonaer Einwohner:innen, die Angehörige aus dem Erdbebengebieten aufzunehmen beabsichtigen, kurzfristig einen zeitnahen Termin bei einem der beiden Kundenzentren des Bezirks zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung erhalten.

 

  1. Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (Amt Hamburg Service), die ab 1. April 2023 durch Landesgesetz stadtweit für alle Angelegenheiten des Einwohnerwesens zuständig ist, wird gemäß § 27 Abs. 1 BezVG aufgefordert, in Abstimmung mit dem Bezirksamt Altona und den übrigen Bezirksämtern bereits jetzt alle organisatorischen Maßnahmen vorzubereiten und einzuleiten, um ab Zuständigkeitsübergang im Bezirk Altona und im übrigen Stadtgebiet sicherzustellen, dass alle Betroffenen kurzfristig einen zeitnahen Termin zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen erhalten können. Dabei ist ggf. die Vergabe von Terminen in Kundenzentren außerhalb des Bezirks, in dem die Betroffenen ihren ersten Wohnsitz haben, miteinzubeziehen.

 

  1. Der Senat wird gemäß § 27 Abs. 1 BezVG aufgefordert, sich bei den zuständigen Ministerien der Bundesregierung dafür einzusetzen, dass die Regelungen für ein vereinfachtes und pragmatisches Visumverfahren nicht nur für Personen gelten, die Verwandte ersten oder zweiten Grades sind, sondern auch für weiter entfernte Verwandte angewendet werden können. Außerdem soll ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten im vereinfachten und pragmatischen Verfahren ermöglicht werden, wenn und soweit dies durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung der einladenden Person gedeckt ist.

 

  1. Dem Hauptausschuss ist zu berichten.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.

 

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