21-2620

Anpassung der Sondernutzungserlaubnisse für Außengastronomie an die aktuelle Lage der Corona-Pandemie Beschlussempfehlung des Amtes

Beschlussempfehlung öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
10.01.2022
13.12.2021
13.12.2021
Sachverhalt

Mit mehreren Beschlüssen (Drs. 21-0919.1, 21-1029E, 21-1572 und 21-2411) hat die Bezirksversammlung Altona seit 2020 der besonderen Lage der Gastronomie während der Corona-Pandemie Rechnung getragen und das Bezirksamt gebeten, die Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen für Außengastronomie („Sommerterrassen“) vorübergehend sogar in größerem Umfang als üblich zu erlauben, d.h. – soweit mit den Kriterien des § 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) vereinbar und aus Sicht der Örtlichen Straßenverkehrsbehörde nach §§ 45 und 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) genehmigungsfähig – insbesondere auch auf Flächen vor Nachbarbetrieben und in Parkbuchten.

 

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat am 27.07.2021 beschlossen, dass fortgesetzt bis zum 31.12.2022 für typische Nutzungen des Gastronomie- und Schaustellergewerbes auf öffentlichen Wegen keine Benutzungs- und Verwaltungsgebühren erhoben werden.

 

Das Bezirksamt hat großes Interesse daran, die in Rede stehenden Sondernutzungen unbürokratisch zu prolongieren, d.h. sowohl verfahrenstechnisch effizient zu agieren als auch Erlaubnisse vor Saison- bzw. beabsichtigtem Nutzungsbeginn zu erteilen, um weder die Gastronom*innen noch das Amt vor die Situation einer tatsächlichen Nutzung vor Erteilung der erforderlichen Erlaubnis zu stellen. Von Amts wegen erteilte Sondernutzungserlaubnisse müssen von den Betreiber*innen dabei nicht in Anspruch genommen werden, worüber diese auch wiederum schriftlich in Kenntnis gesetzt werden sollen.

 

Das Bezirksamt empfiehlt daher zu beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gemäß § 19 BezVG aufgefordert, Sondernutzungen für Außengastronomie („Sommerterrassen“)

 

a)      ausgenommen in Parkbuchten bzw. Ladezonen (vgl. dazu Drs. 21-2411),

b)     ohne vorherigen Antrag der Betreiber*innen,

c)      ohne erneute Beteiligung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Verbraucherschutz,

d)     in dem für 2021 genehmigten Umfang,

e)      bis zum 31.12.2022

 

zu erlauben.

 

Die Erlaubnis von Sommerterrassen in Parkbuchten bzw. Ladezonen soll verwaltungstechnisch analog zu dem o.a. Vorgehen gehandhabt werden.

 

Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Verbraucherschutz wird über die gemäß dem Beschluss erlaubten Sondernutzungen informiert.

 

Neu- oder Erweiterungsanträge bleiben von der Prolongierungs-Regelung unberührt, d.h. sind dem Ausschuss entsprechend der Vereinbarung nach § 19 BezVG vorzulegen.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Verbraucherschutz wird um Zustimmung und Weiterleitung an den Hauptausschuss gebeten.

 

Anhänge

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