21-1787

Altona gehen die Baurechte aus Antrag der CDU-Fraktion

Antrag öffentlich

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25.03.2021
Sachverhalt

Neuauflage „Bündnis für das Wohnen“/“Vertrag für Hamburg“

 

Das „Bündnis für das Wohnen“ regelt in einem Vertragswerk zwischen der Wohnungswirtschaft (wohnungswirtschaftliche Verbände) und der Stadt die Rahmenbedingungen für den Wohnungsneubau und als Gegenleistung die zu erbringenden Wohnungsneubauzahlen für jedes Jahr. Er ist die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der Stadt/Bezirk und den Wohnungsbauakteuren.

Dieser Vertrag wird seit einiger Zeit am Anfang einer neuen Regierungsperiode zwischen dem Senat und der Wohnungswirtschaft für die Dauer einer Legislaturperiode neu verhandelt. Seit über 6 Monaten geschieht dieses für die laufende Periode erfolglos, da die Stadt die Rechtverbindlichkeit der Vertragsinhalte nicht garantieren will.

 

Der „Vertrag für Hamburg“ wird aus dem oben genannten Vertrag als Folgevertrag zwischen der Stadt Hamburg und den Bezirken verhandelt, indem die Bezirke verpflichtet werden, die Wohnungsbauzahlen aus dem zuerst genannten Vertrag anteilig zu verwirklichen. Damit ergeben sich Folgewirkungen für die Bezirke, die aber nicht an dem Vertragswerk „Bündnis für das Wohnen“ mitverhandelt haben. Es ergibt sich also eine Art Vertrag zu Lasten Dritter.

 

Vor diesem Hintergrund beschließt die Bezirksversammlung Altona gemäß § 19 BezVG,

 

  1. dass die Bezirksamtsleitung den Planungsausschuss über den laufenden Verhandlungsstand zum Vertrag „Bündnis für das Wohnen“ informiert,

 

  1. dass die Bezirksamtsleitung verschärfende Folgelasten für die Bezirke in diesen Verhandlungen verhindert,

 

  1. dass die Bezirksamtsleitung keine Zustimmung zum Vertrag „Bündnis für das Wohnen“ gibt, bevor nicht dieser Vertrag und der Folgevertrag „Vertrag für Hamburg“ eine Zustimmung der Altonaer Bezirksversammlung erhalten hat,

 

  1. dass die Bezirksamtsleitung den Senat eindringlich darauf hinweist, dass ohne neue Stellen in den Planungsabteilungen die notwendigen Planrechte zur Erzielung der bezirklichen Wohnungsbaukontingente nicht zu erreichen sind.

 

Die Bezirksversammlung fordert darüber hinaus die Finanzbehörde gemäß § 27  BezVG auf, den Anreiz pro genehmigter Wohnung für die Bezirke aus dem Förderfonds Bezirke zu stärken bzw. zu erhöhen.

 

 

Anhänge

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