Änderung der Vergabepraxis für Räumlichkeiten in Dienstgebäuden des Bezirksamts Kleine Anfrage von Uwe Batenhorst, Robert Risch und Tobias Steinhaus (alle AFD-Fraktion)
Letzte Beratung: 12.12.2024 Hauptausschuss Ö 6.2
In der Mitteilungsdrucksache „Nutzung von Räumlichkeiten in den Dienstgebäuden des Bezirksamts für politische Veranstaltungen – Änderung der Vergabepraxis“ vom 24.10.2024 wird eine grundlegende Änderung der bisherigen Praxis der Raumvergabe in Dienstgebäuden des Bezirksamts für politische Veranstaltungen angekündigt.
Die geplante Änderung der Vergabepraxis betrifft grundlegende Aspekte der politischen Partizipation im Bezirk und erfordert daher eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:
Vorbemerkung
Das Bezirksamt hat die in Bezug genommene Mitteilungsdrucksache zurückgezogen. Die Prüfungen zum Gegenstand der Mitteilungsdrucksache sind noch nicht vollständig abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund wird die Anfrage wie folgt beantwortet:
Zu 1:
Rechtsgrundlage für Regelungen über die Nutzung von Räumlichkeiten in Dienstgebäuden ist die allgemeine Handlungs- und Organisationsbefugnis der Bezirksamtsleitung als Inhaberin des Hausrechts.
Zu 2
Siehe Antwort zu Frage 1.
Zu 3:
Siehe Antworten zu Frage 1 und Frage 9.
Zu 4:
Siehe Antwort zu Frage 1. Die Entscheidungsfindung bedurfte keiner formellen Beteiligung der Bezirksversammlung.
Zu 5:
Siehe Antwort zu Frage 4.
Zu 6:
Siehe Antworten zu Frage 1 und 4.
Die Änderung der Vergabepraxis bedarf keiner Genehmigung durch die Bezirksversammlung.
Zu 7:
Aus Sicht des Bezirksamts hat die Entscheidung keine Auswirkungen auf die Möglichkeiten der politischen Meinungsbildung im Bezirk.
Zu 8:
Ja. Im Übrigen siehe hierzu Antwort zu Frage 7.
Zu 9:
Durch die Beachtung des Parteienprivilegs aus Art. 21 Abs. 4 GG beziehungsweise des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien in Art. 21, Art. 3 Abs. 1 GG.
Zu 10:
Siehe Vorbemerkung.
Im Übrigen wird sich die Verwaltung bei der Raumvergabe neben dem Veranstaltungszweck an der örtlichen und zeitlichen Verfügbarkeit geeigneter Räume im Bezirksamt orientieren.
Zu 11:
Dem Bezirksamt liegen dazu keine eigenen Erkenntnisse vor. Die Ermittlung konkreter Ausweichmöglichkeiten ist nicht Aufgabe des Bezirksamts, sondern Aufgabe der betroffenen Veranstalter, da nur diese den jeweiligen Bedarf und die Anforderungen an die Eignung von Veranstaltungsräumen beurteilen können. Dem Bezirksamt ist lediglich bekannt, dass andere Veranstalter in den vergangenen Jahren regelmäßig Ausweichmöglichkeiten außerhalb der Räumlichkeiten in Dienstgebäuden gefunden und genutzt haben.
Zu 12:
Nein. Siehe hierzu die Antwort zu Frage 11.
:
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
ohne
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