21-3446

Abweichungen von der StVO und VWV-StVO IV. – Vision ZERO Hamburg Auskunftsersuchen von Gesche Boehlich, Stephanie Faust-Weik-Roßnagel, Heidi Fitschen, Benjamin Harders, Rolf Stünitz und Dana Vornhagen (alle Fraktion GRÜNE)

Auskunftsersuchen

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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05.12.2022
24.11.2022
Sachverhalt

Mit der Antwort zur Drucksache 21-1726 hat die Behörde für Inneres und Sport erklärt, dass es sich bei den von ihr beschlossenen Hamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) zu Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern um Abweichungen von der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung gemäß Randnummer 147 VWV-StVO zu § 46 Absatz 2 StVO handeln würde. Mit den Drucksachen 21-1907, 21-2139, 21-2519, 21-2739 sowie 21-3012 wurde die Behörde für Inneres und Sport gebeten mitzuteilen, in welchen Fällen in Hamburg Abweichungen von der StVO und VWV-StVO beschlossen wurden. Nach Auskunft der Behörde für Inneres und Sport handelt es sich hierbei um die Hamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) und im Einzelnen um:

 

  • HRVV Änderung des Einführungserlasses vom 12.02.2018
  • HRVV Kapitel § 37 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA 2015); Einführung der Richtlinien für Hamburg
  • HRVV Kapitel Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
  • HRVV Kapitel Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße
  • HRVV Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21 – Ausgabe 2021); Einführung der Richtlinien für Hamburg
  • HRVV Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern (Fortschreibung)
  • HRVV Kapitel Verkehrsberuhigung

 

Mit der Antwort zur Drucksache 21-2739 hat die Behörde für Inneres und Sport erklärt, dass Abweichungen von der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung gemäß Randnummer 147 VWV-StVO zu § 46 Absatz 2 StVO „ausschließlich innerhalb der durch § 45 StVO, insbesondere zur Sicherung und Ordnung des Verkehrs, gesetzten Grenzen“ genutzt würden. Im Juni 2021 hat der Bundesrat folgende Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VWV-StVO) „zu § 1 Grundregeln“ beschlossen: „Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen.“

 

Vor diesem Hintergrund ersuchen wir die Behörde für Inneres und Sport um Auskunft:

 

  1. In welchen Punkten weichen die Hamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) Änderung des Einführungserlasses vom 12.02.2018 von der bundeseinheitlichen StVO oder VWV-StVO ab?
  2. In welchen Punkten weichen die Hamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) Kapitel § 37 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA 2015); Einführung der Richtlinien für Hamburg von der bundeseinheitlichen StVO oder VWV-StVO ab?
  3. In welchen Punkten weichen die Hamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) Kapitel Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) von der bundeseinheitlichen StVO oder VWV-StVO ab?
  4. In welchen Punkten weichen die Hamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) Kapitel Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße von der bundeseinheitlichen StVO oder VWV-StVO ab?
  5. In welchen Punkten weichen die Hamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21 – Ausgabe 2021); Einführung der Richtlinien für Hamburg von der bundeseinheitlichen StVO oder VWV-StVO ab?
  6. In welchen Punkten weichen die Hamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern (Fortschreibung) von der bundeseinheitlichen StVO oder VWV-StVO ab?
  7. In welchen Punkten weichen die Hamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) Kapitel Verkehrsberuhigung von der bundeseinheitlichen StVO oder VWV-StVO ab?

 

Die Antworten der Behörde für Inneres und Sport (BIS) sind dem in der Anlage beigefügten Schreiben zu entnehmen.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Anhänge