21-3012

Abweichungen von der StVO und VWV-StVO III. – Vision ZERO Hamburg Auskunftsersuchen von Gesche Boehlich, Stephanie Faust-Weik-Roßnagel, Benjamin Harders, Rolf Stünitz und Dana Vornhagen (alle Fraktion GRÜNE)

Auskunftsersuchen

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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23.06.2022
20.06.2022
Sachverhalt

Mit der Antwort zur Drucksache 21-1726 hat die Behörde für Inneres und Sport erklärt, dass es sich bei den von ihr beschlossenen HRVV um Abweichungen von der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung gemäß Randnummer 147 VWV-StVO zu § 46 Absatz 2 StVO handeln würde. Mit den Drucksachen 21-1907, 21-2139, 21-2519 sowie 21-2739 wurde die Behörde für Inneres und Sport aufgefordert mitzuteilen, in welchen Fällen in Hamburg Abweichungen von der StVO und VWV-StVO beschlossen wurden. Zusätzlich wurde um Darstellung der Auswirkungen auf den Bezirk Altona gebeten. Die Antworten deuten klar darauf hin, dass der Behörde keine Abweichungen von der StVO oder VWV-StVO bekannt sind.

 

Mit der Antwort zur Drucksache 21-2739 hat die Behörde für Inneres und Sport erklärt, dass Abweichungen von der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung gemäß Randnummer 147 VWV-StVO zu § 46 Absatz 2 StVO „ausschließlich innerhalb der durch § 45 StVO, insbesondere zur Sicherung und Ordnung des Verkehrs, gesetzten Grenzen“ genutzt würden. Demnach könnten sich beschlossene Abweichungen als rechtswidrig herausstellen, wenn sie nicht der Verkehrssicherheit dienen. Die Behörde für Inneres und Sport teilte mit, dass die Abweichungen von der StVO und der VwV-StVO in Hamburg nicht zentral erfasst würden und zur Beantwortung des Auskunftsersuchens sämtliche Straßenakten der im Bezirk Altona zuständigen Straßenverkehrsbehörden händisch ausgewertet werden müssten.

 

Mit den Drucksachen 21-0348 und 21-1779 hat die Bezirksversammlung Altona der Behörde für Inneres und Sport bereits in den Jahren 2019 und 2021 empfohlen die HRVV zu überarbeiten. Am 03.01.2022 hat die Behörde für Inneres und Sport eine Aktualisierung veröffentlicht, die weiterhin schwere Einschränkungen der VWV-StVO zu Lasten der Verkehrssicherheit vorsieht.

 

Im Juni 2021 hat der Bundesrat folgende Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VWV-StVO) „zu § 1 Grundregeln“ beschlossen: „Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen.“

 

Das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) sieht in § 27 ein weitgehendes Auskunftsrecht vor: „Mindestens drei Mitglieder der Bezirksversammlung können in diesen Angelegenheiten [in allen Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Erledigung aber nicht in die Zuständigkeit des Bezirksamtes fällt,] an die jeweils zuständige Behörde Anfragen richten.“

 

Vor diesem Hintergrund ersuchen wir die Behörde für Inneres und Sport um Auskunft:

 

Welche konkreten Abweichungen von der StVO oder VWV-StVO mit Auswirkungen auf den Bezirk Altona wurden von der Behörde für Inneres und Sport gemäß § 46 Absatz 2 StVO oder gemäß Randnummer 147 (vormals Randnummer 149) der VWV-StVO zu § 46 Absatz 2 StVO beschlossen und sind der Behörde für Inneres und Sport, der obersten Straßenverkehrsbehörde, den oberen oder unteren Straßenverkehrsbehörden bekannt? Ausgenommen von diesem Auskunftsersuchen sind Ausnahmen für bestimmte Antragsteller:innen, statistische Erfassungen, vollständige Auflistungen, die bislang nicht existieren, oder Ausnahmen für bestimmte Straßen, die in den jeweiligen Straßenakten hinterlegt werden. Abweichungen im Sinne der Fragestellung sind insbesondere Verwaltungsrichtlinien wie die Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV), Kapitel „§ 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern“ (Streichung des Kriteriums Ziel- und Quellverkehr).

 

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die Frage wie folgt:

 

Die Behörde für Inneres und Sport hat mit den Hamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) eine Ergänzung und Konkretisierung zur VwV-StVO eingeführt.

Die HRVV werden den Straßenverkehrsbehörden und Bezirken zugeleitet und im Transparenzportal veröffentlicht.

Im Einzelnen handelt es sich hierbei um

  • HRVV Änderung des Einführungserlasses vom 12.02.2018
  • HRVV Kapitel § 37 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA 2015); Einführung der Richtlinien für Hamburg
  • HRVV Kapitel Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
  • HRVV Kapitel Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße
  • HRVV Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21 – Ausgabe 2021); Einführung der Richtlinien für Hamburg
  • HRVV Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern (Fortschreibung)
  • HRVV Kapitel Verkehrsberuhigung

 

Im Übrigen siehe Stellungnahme der BIS zur Drucksache 21-2739.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Anhänge

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