2020 eingeführte Verkehrszeichen für Sicherheit im Radverkehr nutzen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.03.2023
Letzte Beratung: 05.06.2023 Verkehrsausschuss Ö 8.6
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 30.03.2023 anliegende Drucksache 21-3858.2B beschlossen.
Die Verkehrsdirektion (VD) 51 hat in Abstimmung mit den Straßenverkehrsbehörden (StVB) der örtlich zuständigen Polizeikommissariate (PK) 14 (16), 21, 25 und 26, sowie mit der Verkehrsdirektion (VD) 52, mit Schreiben vom 09.05.2023 wie folgt Stellung genommen:
Vorbemerkung:
Die Bezirksversammlung (BV) Altona bittet in ihrer Drucksache (Drs.) 21-3858.2B die mögliche Anordnung verschiedener Verkehrszeichen (VZ) zu prüfen. Die entsprechenden VZ wurden innerhalb der Drs. aufgeführt und mit entsprechenden möglichen Aufstellorten versehen.
Zu 1:
Die Anordnung von Fahrradzonen richtet sich nach § 45 Absatz 1i Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu Zeichen 244.3 und 244.4 III. gilt die VwV zu den Zeichen 274.1 und 274.2 entsprechend. In der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1i I. (Rn. 45i) i.V.m. Absatz 1 bis 1e XI. 2. (Rn. 38) ist klargestellt, dass Fahrradzonen nur dort in Betracht kommen, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer. Nach der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1i I. (Rn. 45i) i.V.m. Absatz 1 bis 1e XI. 5 (Rn. 44) ist die Anordnung von Fahrradzonen auf Antrag der Gemeinde vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen und Merkmale der Verordnung und dieser Vorschrift vorliegen oder mit der Anordnung geschaffen werden können, indem vorhandene aber nicht mehr erforderliche Zeichen und Einrichtungen entfernt werden.
Die Planung von Fahrradzonen liegt somit im Zuständigkeitsbereich der „Gemeinde“. Damit ist der Bezirk als Straßenbaulastträger zuständig. Seitens der zuständigen Straßenverkehrsbehörden würden entsprechende Planungen der Straßenbaubehörde konstruktiv begleitet werden.
Zu 2:
Gemäß der VwV-StVO zu Zeichen 277.1 Nummer I soll das Zeichen 277.1 nur dort angeordnet werden, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann. Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 9 Satz 3 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Für diese in Satz 3 bezeichnete Gefahrenlage ist erforderlich, aber auch ausreichend, eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, mithin eine konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht; eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Gefahrrealisierung ist hingegen nicht notwendig. Dabei muss eine konkrete Prozentzahl der Unfallhäufigkeit von der Straßenverkehrsbehörde nicht ermittelt werden; vielmehr genügen deutlich erhöhte Zahlen (Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl. 2022, StVO § 45 Rn. 49e). Daher wurde die Verkehrsunfallsituation betrachtet.
Die Elbchaussee wurde in dem oben aufgeführten Teilstück im Jahre 2021/2022 grundsaniert und die Verkehrssicherheit für den Radverkehr in Teilbereichen erheblich erhöht. Es wurden u. a. „Sharrows“ auf die Richtungsfahrbahnen aufgetragen und sogenannte nicht benutzungspflichtige „Kopenhagener Radwege“ gebaut. In den ursprünglichen Planungen war ein „Überholverbot für einspurige Fahrzeuge“ enthalten, dieses wurde jedoch letztendlich in der abschließenden Planung nicht umgesetzt und daher auch nicht von der zuständigen StVB angeordnet.
Die VwV-StVO zu § 45 Absatz 9 verweist auf Nummer I. zu den §§ 39 bis 43 (Rn. 72). Nach der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 I. sollen die behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen (Rn. 1). Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen (Rn. 2). In den genannten Teilstücken stadtauswärts sowie stadteinwärts befinden sich Kurvenbereiche, die nicht in Gänze einsehbar sind. Dadurch besteht nach § 5 StVO (Überholen) bereits ein gesetzliches Überholverbot, welches nicht noch durch ein Verkehrszeichen darzustellen ist. Dieses würde eine nicht zulässige Doppelbeschilderung darstellen.
Da zurzeit die Baumaßnahmen im Bereich der Elbchaussee noch nicht abgeschlossen sind, wird die Elbchaussee nicht voll frequentiert. Sollte sich die Verkehrssituation durch den Vollbetrieb der Elbchaussee ändern und konkrete Gefahrensituationen beim Überholen von einspurigen Fahrzeugen auftreten, wird die StVB des PK 25 den neu bewerten und gegebenenfalls durch eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung eingreifen.
In der Klausstraße, einem kurzen einspurigen Streckenabschnitt der Veloroute 1 in westlicher Richtung, befindet sich die Markierung eines Schutzstreifens für den Radverkehr. Bei günstigsten Umständen ist aufgrund des Straßenquerschnitts Überholen grundsätzlich möglich. In allen Fällen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist ein Überholen durch Kraftfahrzeuge gemäß § 5 Absatz 4 Satz 3 Hs. 1 StVO verboten. Danach beträgt beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m. Auf Grund des gesetzlichen Überholverbots und der Unzulässigkeit von Doppelbeschilderungen (s.o.) darf das Zeichen 277.1 nicht angeordnet werden.
Die Verkehrsunfalllage wurde für die letzten drei Jahre anhand des Programms EUSKA (Elektronische Unfallsteckkarte) ausgewertet. Diese ist für die Klausstraße sehr unauffällig. In den letzten drei Jahren findet sich in EUSKA kein Verkehrsunfall mit Beteiligung von Radfahrenden.
Zu 3:
Die Markierung mit Zeichen 342 (Haifischzähne) hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen (vgl. Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO lfd. Nr. 23.1 Spalte 3, Erläuterung).
In der VwV-StVO wird zu § 42 Zeichen 342 III. näher ausgeführt: „Eine Anordnung zur Hervorhebung einer Wartepflicht für den Fahrverkehr infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen kommt insbesondere an schlecht einsehbaren Kreuzungen und Einmündungen in Betracht, die besondere Sorgfalt erfordern.“
Mit dem Vorhandensein eines starken Gefälles kann nicht automatisch auf schlecht einsehbare Kreuzungen und Einmündungen abgestellt werden. Hier ist immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.
Die in der Drs. genannte Örtlichkeit „Kreuzung Richard-Dehmel-Straße/ Waseberg“ wurde seitens der zuständigen StVB des PK 26 hinsichtlich der Erforderlichkeit überprüft. Hierbei wurde die Erforderlichkeit an der unübersichtlichen Kreuzung für gegeben erachtet. In Kürze wird seitens der zuständigen StVB daher eine entsprechende straßenverkehrsbehördliche Anordnung zur Markierung durch Zeichen 342 für diesen Bereich erfolgen.
Die Anordnung des Zeichens 342 ist gem. der VwV-StVO ebenfalls an Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen möglich. Eine Kennzeichnung von Velorouten ist demnach nur möglich, wenn auch ein Radschnellweg vorhanden ist. Radschnellwege sind in Hamburg bisher noch nicht angeordnet worden.
Zu 4:
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Anordnung des Zeichens 721 (Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr) ergeben sich aus § 37 Absatz 2 StVO sowie der VwV-StVO zu § 37 Absatz 2 zu den Nummern 1 und 2 XII. Nach der VwV-StVO zu § 37 Absatz 2 zu den Nummern 1 und 2 XII. 1. gelten für die Anordnung des Grünpfeils für den Radverkehr (Zeichen 721) die Vorgaben der Nummer XI. mit Ausnahme der Nummer 1 Buchstabe e und der Nummer 4 Satz 2 entsprechend.
Auf Grundlage der Ergebnisse des Abschlussberichts der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zum Pilotversuch des Rechtsabbiegens von Rad Fahrenden bei Rot wurden die Anordnungsvoraussetzungen des durch Artikel 1 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndV) eingeführten Grünpfeilschildes mit Beschränkung auf den Radverkehr (Zeichen 721) festgesetzt.
Die Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) bilden eine Ergänzung und Konkretisierung zur VwV-StVO und sollen eine einheitliche Anwendung der StVO durch die Straßenverkehrsbehörden in Hamburg gewährleisten. Die HRVV sind keine Rechtsgrundlage. Sie wenden sich originär an die Straßenverkehrsbehörden bei der Polizei, um für sie ein hohes Maß Handlungssicherheit zu schaffen (vgl. HRVV Änderung des Einführungserlasses vom 12.02.2018 (Schreiben A30/641.91-2 vom 03.01.2022)).
Mit der HRVV Kapitel: § 37 Straßenverkehrs-Ordnung – Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr (Zeichen 721) werden die Vorgaben der VwV-StVO zur Anordnung des Zeichens 721 wiedergegeben und zur Ermessensausübung konkretisiert. Dadurch werden Auslegungsschwierigkeiten vermieden und eine einheitliche Anwendung gewährleistet.
Die Stärkung des Radverkehrs ist sowohl auf Bundesebene also auch auf Landesebene politisches Ziel. Im Koalitionsvertrag über die Zusammenarbeit in der 22. Legislaturperiode der Hamburgischen Bürgerschaft zwischen der SPD, Landesorganisation Hamburg und Bündnis 90/Die Grünen, Landesverband Hamburg „Zuversichtlich, solidarisch, nachhaltig – Hamburgs Zukunft kraftvoll gestalten“ wird zum Thema Grünpfeil mit Beschränkung auf den Radverkehr z.B. ausgeführt, dass „die mit der StVO-Novelle 2020 für den Radverkehr eingeführten Verbesserungen, darunter der grüne Abbiegepfeil für Radfahrende […], [sollen] nach situativer Prüfung in Hamburg Anwendung finden [sollen]“ (S. 109). Der Grünpfeil für den Radverkehr soll also dort angeordnet werden, wo dies zulässig ist, damit der Verkehr erleichtert wird und ein möglichst sicherer zügiger und gefahrloser Verkehrsablauf gewährleistet wird.
Das Zeichen 721 ist ein Verkehrszeichen im Sinne des § 39 StVO. Für die Anbringung des Verkehrszeichens ist in jedem Einzelfall eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Zuständige Straßenverkehrsbehörde ist in diesem Fall die VD 52 und Spezialdienststelle für alle Lichtzeichenanlagen in Hamburg.
Diese prüft die Voraussetzungen für die Anordnung des Zeichens 721 sukzessiv. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Antrages der Bezirksversammlung Altona erfolgt durch die VD 52 eine priorisierte Prüfung der benannten Kreuzungsbereiche im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen.
Zu 5:
Die Stresemannstraße und damit auch die dort befindlichen Radwege führen durch ein Gebiet, welches im Zuständigkeitsbereich von drei verschiedenen PK und deren StVB liegt.
Im Bereich des PK 16 liegt ein Teilabschnitt der Stresemannstraße. Zwischen der Max-Brauer-Allee und Mistralstraße befindet sich in Richtung stadteinwärts ein gemeinsamer Geh- und Radweg, der mit dem Zeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) ausgewiesen ist. Im weiteren Verlauf der Stresemannstraße stadteinwärts, zwischen der Mistralstraße und der Straße Neuer Pferdemarkt befindet sich ein Radweg, der mit dem Zeichen 237 (Radweg) ausgewiesen ist. In Fahrtrichtung stadtauswärts führt ein ausgebauter Radweg von der Straße Neuer Pferdemarkt bis zur Stresemannstraße 71. Im Anschluss ist im weiteren Verlauf bis zur Max-Brauer-Allee ein roter Radweg alter Bauart vorhanden.
Die Radwegbenutzungspflicht (durch Zeichen 237, bzw. 240 ausgewiesen), die am 30.04.1998 angeordnet wurde, hat in der vierspurigen Stresemannstraße (B4) aufgrund der hohen Verkehrsstärken weiterhin Bestand.
In dem sich im Bereich des PK 21 befindenden Straßenabschnitten der Stresemannstraße gilt in den Strecken durchgängig die Radwegbenutzungspflicht (RWB), vorrangig mit Zeichen 237 „Radweg“ oder Zeichen 241 „Getrennter Rad- und Gehweg“ beschildert. An den Knoten wird der Radverkehr durch Markierungen sicher geführt (mittels Ab- und Aufleitungen). Lediglich zwischen Kaltenkirchener Straße und Holstenstraße ist die Stresemannstraße aufgrund untermaßiger Nebenflächen beidseitig mit Zeichen 237 „Gemeinsamer Geh- und Radweg“ beschildert. Somit besteht auch hier eine RWB.
Im Bereich des PK 25 ist die Stresemannstraße für den Radverkehr durch Verkehrszeichen benutzungspflichtig und daher entfällt eine Kennzeichnung im Sinne der Fragestellung.
Die Aufbringung von Sinnbildern auf Radwegen in der Stresemannstraße ist gem. VwV-StVO aufgrund der bestehenden Radwegbenutzungspflicht nicht vorgesehen. Die VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 III. legt fest, dass gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden können (Rn. 38a). Dies gilt also gerade nicht für Radwege mit Benutzungspflicht. Damit stellen diese Sinnbilder keine Alternative zu den Zeichen 240 und 237 dar, die eine Radwegbenutzungspflicht anordnen. Im Übrigen sind Sinnbilder nur sparsam zu nutzen (vgl. VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 IV. 7. (Rn. 55)).
Fazit:
Die unter Punkt 1 geforderten Zeichen 244.3 und 244.4 können an Fahrradzonen angeordnet werden, sofern diese hergestellt werden. Die Zuständigkeit für Planung und Herstellung von Fahrradzonen liegt im Zuständigkeitsbereich des Straßenbaulastträgers.
Das unter Punkt 2 geforderte Zeichen 277.1 darf nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Diese Voraussetzung ist bisher an den benannten Örtlichkeiten nicht festzustellen.
Das unter Punkt 3 geforderte Zeichen 342 kann bei Radschnellwegen oder zur Hervorhebung einer Wartepflicht für den Fahrverkehr infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung insbesondere an schlecht einsehbaren Kreuzungen und Einmündungen angeordnet werden. Radschnellwege sind in Hamburg bisher noch nicht vorhanden, schlecht einsehbare Kreuzungen und Einmündungen i.S. der Vorschrift sind, abgesehen von dem Kreuzungsbereich Richard-Dehmel-Straße/ Waseberg, bisher noch nicht identifiziert worden.
Bei dem zu Punkt 4 geforderten Zeichen 721, befindet sich die zuständige VD 52 aktuell in der Prüfung hinsichtlich geeigneter Örtlichkeiten. Das Ergebnis ist noch offen.
Zu Punkt 5 Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“: Hier müssen geeignete gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht vorhanden sein. Die in der Drs. genannte Stresemannstraße eignet sich aufgrund der dort vorhandenen RWB nicht dazu.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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