Zwei Fußgängerüberwege (Zebrastreifen), Einführung von Tempo 30 sowie Prüfung zusätzlicher Sitzgelegenheiten im Neusurenland Beschluss der Bezirksversammlung vom 02.07.2026 (Drs. 22-3970)
Letzte Beratung: 10.09.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.23
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Das zuständige PK wird um Stellungnahme zu den Punkten 1. - 3. der Eingabe gebeten.
Die Verwaltung wird zu Punkt 4. der Eingabe um Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit der Errichtung von Sitzgelegenheiten gebeten.
Die Behörde für Inneres und Sport nimmt wie folgt Stellung:
Die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 hat die in der Beschlussempfehlung geschilderten Situationen sowie die daraus resultierenden Forderungen und vorgeschlagenen Maßnahmen sorgfältig geprüft und bewertet.
Bei dem betreffenden Streckenabschnitt handelt es sich um eine gerade verlaufende Stadtstraße mit jeweils einem Fahrstreifen pro Fahrtrichtung und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung von Fußgängerüberwegen ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 26 sowie den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001). Die Hamburger Richtlinie für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) konkretisiert diese Vorgaben für das Hamburger Stadtgebiet und gewährleistet eine einheitliche Anwendung durch die Straßenverkehrsbehörden.
Nach der modifizierten VwV-StVO ist das Verhältnis zwischen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht mehr zwingend ausschlaggebend für die Anordnung eines Fußgängerüberwegs. Dies bedeutet jedoch nicht, dass an jeder beliebigen Stelle ein Fußgängerüberweg eingerichtet werden kann oder sollte.
Zur objektiven Gefahrenanalyse wurde das Programm EUSKA (elektronische Unfallsteckkarte) herangezogen, um zu prüfen, ob an der genannten Örtlichkeit eine Unfallhäufung vorliegt. Eine solche Häufung wäre ein wesentlicher Indikator für eine objektiv gefährliche Verkehrssituation und würde entsprechende Sofortmaßnahmen erforderlich machen. Die Auswertung der Unfallstatistiken zeigt jedoch, dass im Bereich der Straßen Neusurenland / Swartenhorst / Bramfelder Weg in den vergangenen drei Jahren kein Verkehrsunfall im Zusammenhang mit Fußgängern oder überhöhter Geschwindigkeit registriert wurde. Der Bereich wird daher als verkehrlich unauffällig und unbedenklich eingestuft.
Im Rahmen der Begutachtung wurde zudem festgestellt, dass durch den langen, geraden Streckenverlauf regelmäßig größere Fahrzeuglücken entstehen, die es Fußgängerinnen und Fußgängern ermöglichen, die Fahrbahn auch außerhalb der vorhandenen Querungsanlagen sicher zu queren. Die Führung der Fußgänger zur Schule Surenland ist durch die bestehenden Fußgängerüberwege bereits sehr gut gewährleistet. Die zuführenden Abschnitte der Straßen Swartenhorst und Neusurenland aus Richtung Sandstücken kommend zur Kreuzung Bramfelder Weg / Neusurenland / Swartenhorst sind als Tempo-30-Zone ausgewiesen und aufgrund ihres geraden und übersichtlichen Verlaufs gut einsehbar.
Nach Auswertung der örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der vorhandenen Querungsanlagen wird der aktuelle Bestand seitens der Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 als ausreichend bewertet. Weitere Querungshilfen werden daher derzeit nicht für erforderlich gehalten. Die verkehrlichen und sicherheitsrelevanten Aspekte wurden im Rahmen der Begutachtung umfassend betrachtet; es ergaben sich keine Hinweise auf einen zusätzlichen Bedarf.
Die Anordnung von Tempo-30-Strecken richtet sich nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), insbesondere § 45 StVO. Eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung kann insbesondere vor sensiblen Einrichtungen wie Schulen und Kitas oder an stark lärmbelasteten Straßenabschnitten erfolgen, sofern eine feststellbare Gefährdung von Verkehrsteilnehmenden vorliegt. Ein Automatismus besteht jedoch nicht; Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen gemäß § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Die in Frage kommende KiTa Neusurenland 59 verfügt nicht über einen direkten Zugang zur betreffenden Straße, sodass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo-30-Strecke nicht erfüllt sind.
Die Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine originäre polizeiliche Aufgabe gemäß § 44 StVO und § 163 Strafprozessordnung (StPO). Sie erfolgt regelmäßig im Rahmen der polizeilichen Verkehrsüberwachung durch stationäre und mobile Messverfahren. Darüber hinaus werden bei Bedarf und anlassbezogen Geschwindigkeitsmessungen mit den Systemen TempoSys oder VSG durchgeführt. Die Ergebnisse der zuletzt durchgeführten Messungen liegen derzeit noch nicht vor. Nach Vorliegen und Auswertung der Messergebnisse werden diese in die weitere Bewertung einbezogen. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit wird somit kontinuierlich kontrolliert und Verstöße werden entsprechend geahndet. Diese Maßnahmen dienen der Verkehrssicherheit und werden fortlaufend an die örtlichen Gegebenheiten sowie aktuelle Erfordernisse angepasst.
Die Prüfung zusätzlicher Sitzgelegenheiten fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörde. Die zwischenzeitlich von der Straßenplanung des Bezirksamtes übermittelten neuen Standortvorschläge wurden aus Sicht der Verkehrssicherheit durch die Straßenverkehrsbehörde bereits bewertet.
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
In Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde wurde ein Standort für die Aufstellung einer Sitzbank vor Hausnummer 135 gefunden (siehe Anlage).
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
Neusurenland-Schaffung von Sitzgelegenheiten
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