Zukunft der Schule Lienaustraße als Stadtteilzentrum Beschluss der Bezirksversammlung vom 01.10.2020 (Drs. 21-2083)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Bezugnehmend auf den BV-Beschluss 21-2083 gibt die Bezirksamtsleitung folgende Rückmeldung:
Dem Bezirksamt liegt der „Letter Of Intent (LOI) über die Entwicklung eines Stadtteil-, Sport- und Kulturzentrums auf dem Areal der Schule Berne an der Lienaustraße“ bezüglich des Beschlusses der Bezirksversammlung vom 01.10.2020 (Drs. 21-2083) vor.
Stellungnahme der Finanzbehörde zum Beschluss:
Zu 3. a.
Die steg Hamburg mbH wurde vom Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) der Finanzbehörde beauftragt, das Entwicklungspotenzial des ehemaligen Schulgebäudes an der Lienaustraße in Verbindung mit den umliegenden Flächen zu prüfen und in diesem Zusammenhang für die Schule Berne mit allen Beteiligten vor Ort ein Nutzungskonzept zu entwickeln, das alle einbindet und sich wirtschaftlich trägt.
In diesem Zusammenhang wurde in einer Absichtserklärung (LOI) der beteiligten Akteure folgendes festgelegt: Als spätere Erbbaurechtsnehmerin ist die fux eG vorgesehen ist. Diese soll das Schulgebäude sanieren, instand halten und finanziell verantworten. Die Finanzierung soll durch Pacht/Mietzahlungen, den Erwerb von Genossenschaftsanteilen sowie durch Erlöse aus Grundstücksentwicklungen und eine gesonderte Zuwendung aus dem Hamburger Stabilisierungsfonds der FHH erfolgen. Der tus BERNE e.V. soll als Pächter des Erdgeschosses und für die Nutzung der Sporthalle im Schulgebäude lediglich eine Kostenmiete 2 für Instandhaltung aufbringen. Der Verein KuBiZ e.V. soll Pächter/Mieter der Obergeschosse werden.
Vorgesehen ist auch, dass die beteiligten Akteur*innen KuBiZ e.V. und ggf. der Verein Waldameisen der Genossenschaft fux eG beitreten und darüber die Zeichnung von Genossenschaftsanteilen sichergestellt wird. Der tus BERNE e.V. soll durch seinen eigenständigen Pacht-/Mietvertag von Zahlungen etwaiger Genossenschaftsanteile frei bleiben.
Zu 3. b. – d.
Es ist vorgesehen, einen der Beschlussempfehlung entsprechenden Beirat einzurichten und im Erbbaurechtsvertrag zu verankern.
Zu 3 e.
Der Senat wird die Bitte berücksichtigen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.