21-2346

Zebrastreifen in der Straße "Trillup" Beschluss der Bezirksversammlung vom 10.09.2020 (Drs. 21-1925)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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26.11.2020
12.11.2020
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die untere Straßenverkehrsbehörde wird gebeten, die Eingabe (Drs.-Nr. 21-1151) und das Anliegen der Eingabe zu prüfen und wenn die Lösung eines Fußgängerüberweges an dieser Stelle

nicht möglich ist, Alternativen vorzuschlagen und dem Regionalausschuss über die Ergebnisse

zu unterrichten.

 

 

 

Die Straßenverkehrsbehörde am PK 35 nimmt zur o. g. Beschlussempfehlung wie folgt Stellung:

 

Fußgängerüberwege (FGÜ) gemäß § 26 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind nach den Voraussetzungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 26 und zu Zeichen 293 und Zeichen 350 sowie den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) anzuordnen. Dafür müssen bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen vorliegen. Die Anordnung eines FGÜ ist nur dann möglich, wenn gewisse Verkehrsstärken vorliegen.

 

Die Kraftfahrzeugverkehrsstärke bezieht sich auf die gleiche Stunde und gilt für die in einem Zug zu überquerende Fahrbahn unter Berücksichtigung des Fahrverkehrs aus beiden Richtungen.

 

Die Verkehrsstärken wurden anlässlich der aktuellen Beschlussempfehlung durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde erhoben. Dabei wurden alle Querungen in der Straße Trillup zwischen Sarenweg und Diekbarg gezählt:

 

Tag

Datum

Uhrzeit

Fußgänger

Radfahrer

Kfz

Montag

26.10.20

12:55 – 13:55

3

12

422

Dienstag

27.01.20

07:15 – 08:15

25

19

597

Mittwoch

28.10.20

07:15 – 08:15

1

27

596

Donnerstag

29.10.20

13:25 – 14:25

3

4

454

 

Die in der R-FGÜ 2001 geforderten Fußgängerquerungsstärken (mindestens 50 – 100) wurden im fraglichen Bereich zu keiner Zeit erreicht, so dass die Anordnung und Neuanlage eines FGÜ rechtlich nicht zulässig ist.

 

Die Verkehrsunfalllage im Trillup zwischen Sarenweg und Diekbarg in den vergangenen fünf Jahren war absolut unauffällig. Es ereigneten sich zwei Unfälle mit Radfahrerbeteiligung: in ei-nem Fall wurde einem Radfahrer an der Einmündung Sarenweg die Vorfahrt genommen. Im an-deren Fall stürzte ein Radfahrer ohne Fremdbeteiligung beim Abbiegen aus dem Kielbarg in den Trillup. Unfälle mit Fußgängerbeteiligung ereigneten sich erfreulicherweise nicht.

 

Die Unfalllage und die Verkehrsbeobachtungen des PK 35 lassen den Schluss zu, dass trotz des relativ starken Kfz- Verkehrs immer ausreichend Lücken für Fußgänger vorhanden sind, die Straße Trillup sicher zu queren.

 

Eine alternative Querungsmöglichkeit (statt eines Fußgängerüberwegs) ist deshalb aus hiesiger Sicht nicht erforderlich.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n