21-2243

Wandsbeker Wirtschaft, mit Schwerpunkt Gastronomie und Schaustellergewerbe, aktiv im Bezirk Wandsbek unterstützen Beschluss der Bezirksversammlung vom 04.06.2020 (Drs. 21-1569)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 03.12.2020 Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft Ö 7.11

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Das Bezirksamt setzt folgende Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft, insbesondere von

Gastronomie- und Schaustellergewerbe unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und im

Einklang mit den gültigen Verordnungen um:

 

  1. Gastronomie- und Schaustellerbetriebe können noch bis 31.08.2021 auf geeigneten Flächen Sondernutzungen für (zusätzliche) Außengastronomie und für einzelne Stände im öffentlichen Raum erlangen.
  2. Bei den gastronomischen Betrieben sind besonders auch solche zu berücksichtigen, die bislang keine Außengastronomie betreiben.
  3. Für die Bereitstellung von Außengastronomieflächen und Sondernutzungsflächen sind auch Flächen zu berücksichtigen, die bisher dem ruhenden Verkehr dienen.
  4. Grünflächen bedürfen der Genehmigung des Ausschusses für Klima, Umwelt und Verbraucherschutz, in der sitzungsfreien Zeit während der Sommerpause ist der Hauptausschuss zuständig. Feuchtwiesen und Blühflächen sind generell auszuschließen.
  5. Um eine hamburgweit einheitliche Genehmigungspraxis in den Bezirken zu gewährleisten, wird die Bezirksamtsleitung gebeten, eine gemeinsame Abstimmung hinsichtlich der Auslegung des § 19 HWG und der Gebührenordnung herbeizuführen.
  6. Die Bezirksamtsleitung wird darüber hinaus gebeten, dem Senat gegenüber anzuregen, die Gebührenordnung entsprechend anzupassen.
  7. Die zuständigen Regionalausschüsse werden über genehmigte Sondernutzungen informiert.
  8. Bei Genehmigungen für Schaustellerbetriebe: sollen nur solche Schaustellerbetriebe eine Sondernutzungserlaubnis erhalten, die gemäß § 55 Abs. 2 GewO eine Reisegewerbekarte, also eine behördliche Erlaubnis besitzen, dass sie dem Schausteller-Gewerbe nachgehen dürfen, die vor dem 01. März 2020 ausgestellt wurde. Die Genehmigungen sollen ausdrücklich auch solchen Betrieben erteilt werden, die z.B. Fahr-, Schau-, Belustigungs-, Spiel- oder Verlosungsgeschäfte betreiben.
  9. Das Bezirksamt wird gebeten, ein transparentes Vergabeverfahren zu entwickeln, welches Vergabekriterien und maximale Standzeiten enthält und dem Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft darüber zu berichten.
  10. Das Bezirksamt möge zudem prüfen,
    1. ob und wie durch die frühzeitige Einbindung von Schaustellerverbänden oder mit dem Thema befasster Vereine schon in dem unter 9. beschriebenen Verfahren Synergien in der Planung und Logistik zu heben sind.
    2. ob die Genehmigung auf in Hamburg ansässige Unternehmen beschränkt werden kann.
    3. ob die Erhebung von Sondernutzungsgebühren bis zum 31.08.2021 entfallen kann bzw. inwieweit diese Gebühren reduziert werden können.
    4. Unter welchen Bedingungen die bezirklichen Jahrmärkte oder andere Volks- und Stadtteilfeste durchgeführt werden können.
    5. ob es auf Wandsbeker Wochenmärkten Möglichkeiten gibt, den oben bezeichneten Schaustellbetrieben Plätze anzubieten.
    6. ob aktuell geplante Beschaffungen und Investitionen vorzuziehen sind und hierbei regionale Anbieter besonders zu berücksichtigen.
    7. ob Forderungen, die an das Bezirksamt gerichtet sind, schneller beglichen werden können, als es „übliche Praxis“ ist.
    8. ob bestehende und im Jahr 2020 auftretende Forderungen des Bezirksamtes gegenüber Unternehmungen, die nachweislich in Liquiditätsschwierigkeiten stecken, gestundet werden können.

Die Berichterstattung darüber folgt im Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft.

  1. Das Bezirksamt wird gebeten,
    1. sämtliche, zum Ende des Jahres entstehenden Mindererlöse und Mehrkosten aus diesen Beschlusspunkten gegenüber der Finanzbehörde geltend zu machen und aus Zentralen Mitteln des Einzelplans 9.2. für Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auszugleichen.
    2. die Gebühren für umsatzschwächere, städtische Wochenmärkte für das restliche Jahr 2020 zu reduzieren sowie coronabedingte Mehraufwendungen auszugleichen.
  2. Der Senat und die Hamburgische Bürgerschaft werden gebeten, dem Bezirk Wandsbek zusätzliche Mittel für die bezirkliche Wirtschaftsförderung bereitzustellen, um den Wandsbeker Einzelhandel, die Gastronomie und personennahe Dienstleistungen bei Strategien aus der Corona-Krise stärker zu unterstützen.
  3. Die Bezirksversammlung begrüßt, dass beabsichtigt ist, den ausgefallenen verkaufsoffenen Sonntag, beispielhaft am 06.12.2020, nachzuholen. Für den Nachholtermin soll die Koppelung an eine Veranstaltung möglichst entfallen.

Die Berichterstattung darüber erfolgt im Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft.

 

 

Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:

 

Zu 1.:  WBZ

 

Einer Umsetzung dieses Punktes steht nichts entgegen.

 

Zu 2.:  WBZ

 

Die Beantragung zur Nutzung von Flächen für Außengastronomie steht allen Betrieben offen. Auch denen, die bisher keine entsprechenden Flächen beantragt haben.

 

Zu 3.:  MR

 

Die fachliche Prüfung, ob entsprechende Flächen genutzt werden können, obliegt dem Bezirksamt (Fachamt Management des öffentlichen Raums - MR) und den Polizei-kommissariaten (PK). MR wird die verkehrlichen Belange mit dem PK abstimmen. Bisher gab es noch keinen Antrag.

 

Zu 4.:  MR

 

Anträge für Grünflächen werden mit Votum in den entsprechenden Ausschuss gegeben.

 

Zu 5. und 6.: -B-

 

Zwischen den Bezirken ist vereinbart, großzügig Anträge zu genehmigen. Der Senat hat ermöglicht, auf Gebühren zu verzichten. Damit entfällt eine Anpassung der Gebührenordnung.

 

Zu 7.: WBZ

 

Genehmigte Sondernutzungen für Gastronomie und das Schaustellergewerbe im Sinne des Beschlusses können in Listenform den jeweiligen Regionalausschüssen zur Verfügung gestellt werden.

 

Zu 8.:  WBZ

 

Bisher lagen keine Anträge von Betrieben vor, denen nach dem 01.03.2020 eine Reise-gewerbekarte ausgestellt wurde.

 

Zu 9.:  WBZ

 

Die Vergabe von Standplätzen richtet sich nach den Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG). Dieses sieht vor, dass eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Eine entsprechende Beurteilung erfolgt durch die Fachdienststellen, insbes. MR und die zuständigen Straßenverkehrsabteilungen der Polizeikommissariate. Hinsichtlich der Dauer der beantragten Nutzungen sind maximale Standzeiten gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr wird hier individuell geprüft, inwieweit die geplante Nutzungsdauer zu einer möglichen Überbeanspruchung der öffentlichen Flächen und Beeinträchtigung des Umfelds (z.B. durch Abspielen von Musik bei Fahrgeschäften) führt. Hieraus ergibt sich, dass die Erteilung von Erlaubnissen von sehr individuellen Faktoren wie Standort sowie Art und Dauer der Nutzung abhängig sind, die nicht in einem pauschalen Konzept abgebildet werden können.

 

Zu 10a.:  WBZ

 

Siehe Antwort zu 9.

Weiterhin obliegt dem Bezirksamt (Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt) nur die Bearbeitung eingehender Anträge und daraus folgende Genehmigungen/Ablehnungen. Die Einbindung von Verbänden im Vorfeld, um geeignete Flächen zu finden, obläge dem zuständigen Fachamt MR.

 

Zu 10c.: RS

 

Der grundsätzliche Verzicht auf Sondernutzungsgebühren kann nur durch die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation und Finanzbehörde entschieden werden. Zum jetzigen Zeitpunkt kommt die Regelung zu tragen, dass auf Antrag Gebühren erlassen bzw. teilerlassen werden können. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2020 (Finanzbehörde, Gebührenrundschreiben 1/2020).

 

Zu 10d.:  VS

 

Die Veranstaltung von Volksfesten ist derzeit gemäß § 26 Absatz 1 Nr. 2 i.V.m. § 17 Absatz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO untersagt. Jahrmärkte im Sinne der Gewerbeordnung können unter den Voraussetzungen des § 13 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO durchgeführt werden.

 

Zu 10e.:  VS

 

Auf den bezirklichen Wochenmärkten besteht grundsätzlich auch für Schaustellerbetriebe die Möglichkeit einen Standplatz zu erhalten. Allerdings ist das Angebot auf die in § 67 GewO genannten Bereiche begrenzt, so dass der Aufbau von Fahr-, Schau-, Belustigungs-, Spiel- oder Verlosungsgeschäften nicht möglich ist. Sofern die Schaustellbetriebe ein gastronomisches Angebot an einem Verkaufstand anbieten möchten, können sie dies grundsätzlich auch auf den bezirklichen Wochenmärkten. Allerdings gilt derzeit auf allen Wochenmärkten, dass Marktbeschicker nur in der Anzahl zugelassen werden, die einen Marktaufbau unter Einhaltung der Abstandsregeln trotz hohen Besucheraufkommens ermöglicht. Dabei gilt, dass grundsätzlich Marktstände mit Lebensmittel- und Blumenangebot Vorrang gegenüber Imbissständen und anderen gastronomischen Angeboten genießen. Zudem ist der Verzehr von Getränken und Speisen auf der Marktfläche nur bei der Bereitstellung eines gesonderten Verzehrbereichs am Stand und unter den Voraussetzungen des § 15 HmBSARS-CoV-2-EindämmungsVO zulässig. Ein Verkauf zum Mitnehmen wäre jedoch möglich.

 

Zu 10f.: RS + D2

 

Da hier das Vergaberecht betroffen ist und das Fachamt Ressourcensteuerung aus Rahmenverträgen bestellt, wird Fehlanzeige gemeldet.

 

Zu 10f.: IS 2

 

Fehlanzeige. IS2 tätigt keinerlei Beschaffungen in dem genannten Bereich. Allgemein ist das Vergaberecht maßgeblich für sämtliche Beschaffungen, die alle über die ZBS Altona laufen. Überwiegend wird aus bestehenden Rahmenverträgen beschafft. Investitionen stehen aktuell nicht an.

 

Zu 10g.: RS + D2

 

Da die meisten Forderungen bei dem Zentralen Rechnungseingang der Kasse.HH eingehen, ist es vor allem dort erforderlich, die eingegangenen Rechnungen möglichst schnell abzuarbeiten und Priorisierungen vorzunehmen. Darüber hinaus gilt für alle Behörden zunächst die Vorgabe der Finanzbehörde, Zahlungsfristen nicht auszuschöpfen, sondern Forderungen an die Behörden umgehend zu begleichen. Zudem ist es technisch ermöglicht worden, Rechnungen schneller bearbeiten zu können.

 

Zu 10h.: RS

 

Anträge auf Stundungen können nach neuen Maßgaben unkompliziert gestellt werden. Hier gilt eine Befristung zunächst bis zum 31.12.2020. Dabei ist die Prüfung durch die jeweilige Behörde vor dem Hintergrund der besonderen Lage der Debitoren entsprechend anzupassen, eine strenge Nachprüfung ist zu vermeiden (Finanzbehörde, Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus, 26.03.2020).

 

Zu 11a.: RS

 

Die Mindererlöse und Mehrkosten werden gesammelt und gegenüber der FB geltend gemacht.

 

Zu 11b.:  VS

 

Ein coronabedingter Umsatzrückgang auf den Wandsbeker Wochenmärkten ist nicht bekannt. Somit besteht keine Notwendigkeit für eine Gebührenreduzierung. Coronabedingte Mehraufwendungen – das Bezirksamt geht davon aus, dass hiermit Umbauten an den Verkaufsständen und Ausstattungsgegenstände für die Beschäftigten gemeint sind – können durch das Bezirksamt nicht ausgeglichen werden. Dabei handelt es sich um Betriebsausgaben der Marktbeschicker um die Vorgaben des Arbeitsschutzes und der Eindämmungsverordnung umzusetzen.

 

Zu 13.:  VS

 

Die sogenannten verkaufsoffenen Sonntage haben ihre gesetzliche Grundlage in § 8 des Hamburgischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten. Die Öffnung ist von Gesetzes wegen an ein besonderes Ereignis gebunden. Zudem sind verkaufsoffene Sonntage in der Adventszeit nicht zulässig. Von diesen gesetzlichen Vorgaben kann das Bezirksamt nicht abweichen. Für den ausgefallen Termin Anfang des Jahres wurde zwischenzeitlich ein Ersatztermin (25.10.2020) gefunden.

 

 

Stellungnahme der Behörde für Wirtschaft und Innovation zum Beschluss:

 

Von den Kontaktbeschränkungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) sind unter anderem die Errichtung und der Betrieb von Fahr-, Schau-, Belustigungs-, Spiel- oder Verlosungsgeschäften betroffen. Die diesbezüglichen Regelungen können in Abhängigkeit vom Einzelfall der Erteilung eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Hamburgischen Wegegesetz (HWG) entgegenstehen.

 

Dies vorausgeschickt, beantwortet die BWI die Fragen wie folgt:

 

Zu 8. und 10. b.:

 

Zuschlagskriterien, die an die Ortsansässigkeit eines Unternehmens anknüpfen (Niederlassung vor Ort, Präsenz am Ort, Ortsnähe, Erfahrung mit den Gegebenheiten vor Ort), lassen sich in der Regel nicht mit dem Gegenstand des Auftrags rechtfertigen und sind mit dem Grundsatz eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs unvereinbar. Steht für die Erbringung der Leistung nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung oder muss die Auftragsausführung eng mit dem Auftraggeber vor Ort abgestimmt werden, kann der Auftraggeber vom Bieter fordern, nach Zuschlagserteilung ein ortsansässiges Büro etc. einzurichten oder kann er als Maßnahmen der Qualitätssicherung Verfügbarkeits-, Reaktions- oder Servicezeiten als Bedingungen für die Auftragsausführung vertraglich vereinbaren. Dem Auftraggeber ist es auch untersagt, die Vergabebedingungen so zu gestalten, dass sich faktisch nur Unternehmen um den Auftrag bewerben können, die entweder ortsansässig sind oder mit einem ortsansässigen Unternehmen zusammenarbeiten. Grad und Umfang der örtlichen Präsenz sind an der Erforderlichkeit für die Auftragsausführung zu messen. Das gleiche gilt auch für die Erbringung von Wartungsleistungen vor Ort, die ggf. mit in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen und so dem Wettbewerb zu unterstellen sind. Nicht zu beanstanden ist es allerdings, wenn für die Auftragsausführung deutschsprachige Ansprechpartner gefordert werden oder wenn den Bietern auferlegt wird, etwaige Reise- oder Transportkosten selbst zu tragen, was zur Konsequenz hat, dass ortsnahe Unternehmens gegenüber ortsfernen Unternehmen wirtschaftliche Vorteile bei der Preiskalkulation haben (Beck VOB/B/Opitz, 3. Aufl. 2017, GWB § 127 Rn. 107).

 

Gleiches gilt für Zuschlagskriterien, die an die zeitliche Ausstellung der Reisegewerbekarte an-knüpfen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

 

Zu 12.:

 

Der Einzelhandel, die Gastronomie und die körpernahen Dienstleistungen waren und sind von den Maßnahmen zur Kontaktreduzierung und Minderung des Infektionsrisikos besonders betroffen. Von Anbeginn der Pandemie hat der Senat eng mit den zugehörigen Kammern und Verbänden und den bezirklichen Wirtschaftsförderungen zusammengearbeitet, um einerseits passende finanzielle Überbrückungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen und andererseits abzustimmen, welche Maßnahmen erforderlich sind um so früh wie möglich die Geschäftstätigkeiten wieder aufnehmen zu können. Auf Grund der erfolgreichen Vermeidung von Neuinfektionen konnte in allen in der Frage genannten Bereiche die Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen werden. Der Senat prüft fortlaufend welche weiteren Erleichterungen bei den bisher erforderlichen Hygienevorschriften möglich sind. Die inhaltlich/strategische Beratungstätigkeit vor Ort wird dabei überwiegend von den jeweiligen Kammern, Innungen und Verbänden vorgenommen, die sehr viel detaillierter als die Verwaltung die Anforderungen und Herausforderungen der jeweiligen Betriebsart beurteilen können. Auch die Interessengemeinschaften bieten den Unternehmen vor Ort hierfür geeignete Foren und waren dabei zum Teil sehr aktiv. In Hinsicht auf die Sicherung der finanziellen Überlebensfähigkeit wird derzeit ein weiteres Bundesprogramm aufgelegt.

 

Zu 13.:

 

Nach § 8 Absatz 1 des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes können in Hamburg bis zu vier Sonntagsöffnungen aus besonderem Anlass ermöglicht werden.

Ausdrücklich heißt es in § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes:

„Sonntage im Dezember, Adventssonntage, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie Feiertage im Sinne des§ 2 Absatz 2 dürfen nicht freigegeben werden.“

Diese rechtliche Vorschrift ist Teil des in Hamburg seit Bestehen des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes vereinbarten Hamburger Sonntagsfriedens. Der Wunsch für eine Sonntagsöffnung am 6. Dezember 2020 lässt sich mit der Rechtslage nicht vereinbaren.       

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Anhänge

keine Anlage/n   

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.