Wandsbeker Öffentlichkeit in den Bauprüfausschüssen herstellen Debattenantrag der Fraktion Die Linke
Dass wesentliche Entscheidungen vor den Augen der Öffentlichkeit passieren, ist ein wichtiges Fundamentsstück unserer Demokratie.
Kaum eine Entscheidung der Bezirksversammlung oder des Bezirksamtes ist für die Bürger*innen mehr von Bedeutung als das, was vor ihren Augen in direkter Nachbarschaft zum Beispiel durch neue Bauvorhaben passiert.
Doch von einem Großteil der Veränderungen vor ihrer Haustür sind die Bürger*innen ausgeschlossen. Denn alle Bauausschüsse der Bezirksversammlung Wandsbek oder Teile von Ausschüssen, die sich mit Bauangelegenheiten beschäftigen, tagen derzeitig grundsätzlich nicht-öffentlich. Dies ist der Fall, obwohl das Bezirksverwaltungsgesetz einen zwingenden Ausschluss der Öffentlichkeit nur vorsieht, wenn Belange des öffentlichen Wohls, berechtigte Interessen Einzelner oder andere gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.
Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in den Ausschüssen i.d.R. nicht abgestimmt, wie es aber in § 14 Abs. 2 S. 1 Bezirksverwaltungsgesetz vorgesehen ist, sondern es werden Gründe nach § 14 Abs. 2 S. 2 angenommen.
Dabei kommt die rechtswissenschaftliche Literatur in kommunalen Rechtsfragen zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit eine Entscheidung für den Einzelfall ist.
Beispielsweise bei individuellen Abgabenentscheidungen oder dem Kauf- oder Verkauf von Grundstücken wird man regelmäßig die Öffentlichkeit ausschließen müssen.
Eine gesetzliche Vorschrift, die den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Bauangelegenheiten grundsätzlich legitimiert, gibt es nicht.
Auch Gründe des öffentlichen Wohls liegen nur vor, wenn in Folge der Beratung in öffentlichen Sitzungen wichtige Interessen des Bundes, des Landes, der Kommune oder anderer öffentlich-
rechtlicher Körperschaften verletzt werden könnten. Diese Interessen sind in Wandsbeker Bauprüfausschüssen eher die Ausnahme als die Regel.
Dementsprechend ist auch bei der Behandlung von Bauanträgen und Bauvoranfragen eine Einzelfall-Entscheidung über eine evtl. Nicht-Öffentlichkeit dem Gesetz nach nötig. Sollten beispielsweise Geschäftsentwicklungen eines Unternehmens oder die Entwicklung des Grundstückspreises erörtert werden, muss die Öffentlichkeit der Rechtsprechung nach ausgeschlossen werden. Bisher spielten aber auch solche individuellen Themen in nicht-öffentlichen Beratungen bei Bauangelegenheiten selten eine Rolle.
Außerdem wurde ein Großteil der bisherigen Sitzungen über Bauangelegenheiten mit anonymisierten Namen der Bauträger*innen bzw. Bauherr*innen durchgeführt.
Die Bezirksversammlung möge beschließen
keine Anlage/n