Verkehrssituation an der Jenfelder Straße verbessern Beschluss der Bezirksversammlung vom 13.04.2023 (Drs. 21-6812.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Verwaltung bzw. die zuständige Fachbehörde möge prüfen:
1. Ob vor der Einfahrt vor der ersten Verengung des Straßenquerschnittes eine verbesserte Aufstellmöglichkeit für ausweichende Fahrzeuge durch Anordnung eines Parkverbotes geschaffen werden kann. (siehe Bild 1)
2. Die Sperrbarke in Höhe der Jenfelder Straße 100 zu entfernen.
3. Eine Sperrfläche an der Ecke Jenfelder Str./Sprottauer Straße zu markieren, um die Kreuzung von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. (siehe Bild 2)
4. Dem Kerngebietsausschuss über die Ergebnisse zu berichten.
PK 382, als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt zu der o.a. Beschlussempfehlung wie folgt Stellung:
Bei der Jenfelder Straße handelt es sich um eine öffentliche Straße, die jedem Verkehrsteilnehmer zur gleichberechtigten Nutzung zur Verfügung steht. Die Anordnung von Verkehrszeichen (VZ) ist gern. § 45 (9) Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m.d. Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV StVO) an enge rechtliche Vorgaben geknüpft. So muss für die Anordnung eines absoluten Haltverbots, VZ 283, eine, auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse, besondere Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Eine Auswertung der Unfallage anhand der elektronischen Unfallsteckkarte (EUSKA) der letzten drei Jahre ergab keine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Von daher kommt eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung eines VZ 283 aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht.
In der Jenfelder Straße, zwischen Hausnummer 67 und 169, gilt gern. VZ 274.1 Tempo 30km/h. Die zur Rede stehenden Verkehrsinseln sind explizit zur Verkehrsberuhigung installiert worden. Sie dienen der Verkehrsberuhigung und sollen den Verkehrsteilnehmern die Tempo 30 Zone zusätzlich signalisieren. Eine Entfernung dieser Verkehrsinseln würde, aus Sicht des PK 382, zu einer Erhöhung des Geschwindigkeitsniveaus führen. Aus den vorgenannten Gründen kommt daher eine Entfernung der Verkehrsinseln nicht in Betracht.
Gern. § 12 (3) Nr. 1 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5m · von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten ·unzulässig. Sollten keine, das Parken regelnde, VZ vorhanden sein, ist das Parken am rechten Fahrbahnrand zulässig. Bei dem in der Drs. bezeichneten Situation handelt es sich aus Sicht des PK 382 um ein individuelles Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer. Bei einer Sperrfläche handelt es sich um ein VZ gern. der StVO. Die Anordnung eines VZ ist, wie oben bereits beschrieben, an enge rechtliche Vorgaben geknüpft. Eine Auswertung der Unfallage der letzten drei Jahre gem. der elektronischen Unfallsteckkarte (EUSKA) ist unauffällig. Dementsprechend liegt auch hier keine, das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahrenlage vor. Die Anordnung einer Sperrfläche kommt daher aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.