22-0881

Verkehrssicherungsmaßnahmen in der Bekassinenau Beschluss der Bezirksversammlung vom 21.11.2024 (Drs. 22-0535)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 12.02.2025 Regionalausschuss Rahlstedt Ö 7.2

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Das Polizeikommissariat 38 wird um eine Stellungnahme zur Eingabe Drs. 22-0429 gebeten.

 

 

Das Polizeikommissariat 382, als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt zu der o.a. Beschlussempfehlung folgendermaßen Stellung:

 

  1. Erörterungsgegenstand

 

In der Bekassinenau würde nach der o.a. Eingabe „gerast" und besorgte Eltern halten die Verlängerung der Tempo-30-Strecke vor der Schule in der Bekassinenau in Richtung Berner Heerweg für erforderlich.

Weiterhin seien die Eingebenden der Auffassung, dass über die Einmündung der Treptower Straße in die Bekassinenau ein Fußngerüberweg gehöre.

 

  1. Vorbemerkung

 

Die Straße Bekassinenau ist eine Straße innerhalb geschlossener Ortschaften, auf der gern § 3 (3) Nr. 1. Straßenverkehrsordnung (StVO), Geschwindigkeit, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Gern. § 45 (9) StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. (... ) Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der be­sonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Der letzte Satzgilt gern. § 45 (9), Nr. 6 StVO u.a. nicht vor allgemeinbildenden Schulen. Hier dürfen innerörtliche, streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h von den Straßenverkehrsbehörden an­geordnet werden. Die näheren Umstände zur Anordnung dieser innerörtlichen, streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen vor sog. schutzwürdigen Einrichtungen finden sich in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRW).

 

  1. Stellungnahme

 

Auf der gesamten Länge der Bekassinenau haben sich nach Auswertung der elektronischen Unfallsteckkarte (EUSKA), einem Programm, das der Polizei zur Unfallanalyse dient, in den vergangenen 3 Jahren 4 Verkehrsunfälle ereignet, an denen Fußnger beteiligt waren.

 

                      So kam es am 05.12.2021, i.H. der Haus-Nr. 153, zu einem Verkehrsunfall, den eine unvermittelt auf die Fahrbahn tretende, 35-hrige Fußngerin verursachte, die mit einem vorbeifahrenden Kfz zusammenstieß und sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernte.

                      Am 29.06.2022 ereignete sich ein i.H. der Haus-Nr. 102, an der dortigen Bushaltestelle ein Zu­sammenstoß zwischen einer 4-jährigen Fußngerin, die aus einem Bus ausstieg und einer Fahrradfahrerin, die auf dem Radweg fuhr.

                      Am 05.05.2022 lief ein 11 Jahre alter Junge unvermittelt auf die Fahrbahn, um zu seinem Bus zu gelangen und verursachte dabei einen Zusammenstoß.mit einem vorbeifahrenden Kfz. Hierbei wurde das unfallverursachende Kind leicht verletzt.

                      An der Einmündung des Rauchschwalbenwegs in die Bekassinenau missachtete am 18.12.2022 ein abbiegender PKW-Führer den Vorrang einer 87-jährigen Fußngerin, die bei einem Zusam­menstoß leicht verletzt wurde.

 

Diese Unfälle lassen sich nicht auf zu hohe Geschwindigkeiten zurückführen. Eine konkrete Gefahr geht nach dieser Verkehrsunfallanalyse durch die streckenweise in der Bekassinenau geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht hervor.

Wie unter 2. Vorbemerkungen näher ausgeführt, unterliegen die Anordnungen von Tempo-30-Strecken den HRW. Gern. den Ausführungen der HRW 111, Nr. 2, im Kapitel § 45 Absatz 9 Straßenverkehrsordnung (StVO), Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemein­bildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, dürfen diese Tempo-30-Strecken längstens 300m lang sein. Die. in der Bekassinenau angeordnete Tempo-30-Strecke ist 300m lang.

Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung einer Verlängerung der Tempo-30-Strecke in der Bekassinenau ist nicht möglich, da die im § 45 (9) StVO geforderte besondere Gefahrenlage nicht vorliegt unddie längste Tempo-30-Strecke, die für die in der Bekassinenau vorliegende schutzbedürftige Einrichtung (allgemeinbildende Schule) vorgesehen ist, bereits angeordnet und umgesetzt wurde.

 

In Bezug auf den angeregten Fußngerüberweg veranlasste die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 eine Erhebung der sog. Querungszahlen an der Einmündung Bekassinenau/ Treptower Straße (Ost), Die Querungszahlen bilden die Grundlage für die Anordnung eines Fußngerüberwegs und sind der Richtlinie für die Anordnung und Einrichtung von Fußngerüberwegen (R-FGÜ 2001) entnommen, Demnach ist es möglich einen Fußngerüberweg anzuordnen, wenn 50-100 zu Fuß Gehende/ h, 200- 300 Kfz/ h gegenüberstehen.

 

An den nachstehend aufgeführten Tagen erhoben Stadtteilpolizisten des PK 38 die nachstehenden Querungszahlen an der Einmündung Bekassinenau/TreptowerStraße (Ost), zur Schulanmarschzeit:

 

 

Da es sich bei den gezählten zu Fuß Gehenden zudem überwiegend um schwache Verkehrsteilnehmer (Grundschüler) handelt, plant die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38, nach Rücksprache mit der Verkehrsdirektion 51, die Anordnung eines Fußngerüberwegs über die Treptower Straße, nahe der Einmündung in die Bekassinenau.

 

  1. Sonstige Hinweise und Schlussbemerkung

 

Vor dem Hintergrund der beschriebenen, von den Eingebenden als überhöht empfundenen Geschwindigkeiten, mit denen die Kfz durch die Bekassinenau geführt würden, wird das PK 38 eine Messungvornehmen, Erforderlichenfalls wird auf Grundlage dieser Messung Verkehrsüberwachungstechnik angefordert. Deren Einsatz erfolgt nach Priorität und der Verfügbarkeit personeller Ressourcen.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis. 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
30.01.2025
Ö 14.25
Lokalisation Beta

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