22-1027

Verkehrssicherheit rund um die Wabe-KiTa an der Jenfelder Au herstellen Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.12.2024 (Drs. 22-0637.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 20.02.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.3

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Die zuständige Fachbehörde sowie das Bezirksamt Wandsbek werden gebeten,

1. eine Verkehrszählung sowie eine Geschwindigkeitsüberwachung außerhalb der Hamburger Ferien sowie innerhalb der Stoßzeiten der KiTa, morgens zwischen 07:00 - 09:00 Uhr und nachmittags zwischen 13:00 - 17:00 Uhr, durchzuführen.

2. die Einrichtung eines Fußngerüberwegs auf Höhe der Wilsonstraße// Kuehnbachrich und Kaskadenpark zu prüfen (bspw. bei der Brücke).

3. die Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der Wilsonstraße für den Abschnitt zwischen Schöneberger Str. und dem Kreisverkehr Jenfelder Au zu prüfen.

4. dem Regionalausschuss Kerngebiet Wandsbek über die Ergebnisse zu berichten.

Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM):

Antwort zu 1:

Die Wilsonstraße ist keine Hauptverkehrsstraße und somit außerhalb der Zuständigkeit der BVM bezüglich der Durchführung einer Verkehrszählung. Aus übergeordnetem Interesse (da eine Metrobuslinie verkehrt und es sich um ein neu entwickeltes Gebiet handelt) wird die BVM unabhängig davon eine manuelle Verkehrszählung durchführen und anschließend die Ergebnisse zur Verfügung stellen.

Geschwindigkeitsmessungen liegen im Zuständigkeitsbereich der Behörde für Inneres und Sport (BIS) und werden daher nicht durch die BVM durchgeführt.

Antwort zu 3:

Unterschieden werden muss zwischen Tempo-30-Zonen und Tempo-30-Strecken:

Die Anordnung von Tempo-30-Zonen erfolgt auf Grundlage des § 45 Absatz 1c der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Dabei muss ein leistungsfähiges Vorfahrtstraßennetz sichergestellt werden, das den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entspricht und voneiner Verkehrsberuhigung ausgenommen ist. Die Einführung von Tempo-30-Zonen ist daher nicht an jeder Stelle des Straßennetzes möglich. Sie werden insbesondere in Wohngebieten eingerichtet. Stärker belastete Straßen wie Hauptverkehrsstraßen oder Straßen mit hoher Bedeutung für den Busverkehr sind für eine Verkehrsberuhigung in Form einer Tempo-30-Zone nicht geeignet. Hintergrund ist, dass in einer Tempo-30-Zone in der Regel rechts-vor-links als Vorfahrtsregel gilt. Hier muss der Bus an jeder Einmündung vorausschauend abbremsen, auch wenn keine Fahrzeuge von dort herankommen. Dadurch braucht der Bus überproportional länger und der Fahrkomfort ist eingeschränkt.

Auf der Wilsonstraße verkehren die Metrobuslinie 29 und die Stadtbuslinie 162. Aus diesem Grund kann die BVM unter Beteiligung der Verkehrsunternehmen der Einführung einer Tempo-30-Zone aktuell nicht zustimmen.

Zustimmungsfähig wäre eine Tempo-30-Strecke; hier gilt in der Regel kein rechts-vor-links. Die BIS als zuständige Straßenverkehrsbehörde kann die Anordnung einer Tempo-30-Strecke nach StVO vor sensiblen Einrichtungen prüfen.

Das Polizeikommissariat 382, als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt zu der o.a. Beschlussempfehlung folgendermaßen Stellung:

1. Erörterungsgegenstand

Nach Auffassung der Antragsteller solle die Verkehrssicherheit rund um die Wabe-KiTa an der Jenfelder Au hergestellt werden, indem eine Tempo-30-Zone in der Wilsonstraße und ein Fußngerüberweg über die Wilsonstraße, i.H. der Brücke eingerichtet würde.

2. Vorbemerkungen

Das Neubaugebiet Jenfelder Au ist noch nicht wegerechtlich gewidmet und als Bau- und Privatstraße durch eine entsprechende Beschilderung gekennzeichnet. Dennoch handelt es sich um tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum, da die Straßen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder eine verwaltungsrechtliche Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts, mit Duldung des Verfügungsberechtigten, tatsächlich für jedermann zur Benutzung zugelassen sind. Mit dieser tatsächlichen Öffentlichkeit des Verkehrs geht die Einschlägigkeit der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung StVO) einher, da gern. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu§ 1 StVO, 1 1., die StVO den öffentlichen Verkehr regelt und lenkt.

Nach der Schlussverschickung der Straßenplanung, die die Einrichtung einer Tempo-30-Zone für das Neubaugebiet Jenfelder Au vorsieht, wurden seitens der Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 alle straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen getroffen. Entsprechend wurden geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen angeordnet und auch eingerichtet. Hierzu ist anzumerken, dass die Einfahrt von der Schöneberger Straße in die Wilsonstraße der Beginn der Tempo-30-Zone fälschlicherweise mit einem Z 274-30 StVO, ,,Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h", statt mit einem Z 274.1 StVO, ,,Beginn Tempo-30-Zone", gekennzeichnet ist. Die Gründe dafür sind von hier nicht nachvollziehbar. In der Wilsonstraße gilt trotzdem eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, da auch das fälschlicherweise aufgestellte Schild eine rechtliche Bindung entfaltet.

Eine Auswertung der elektronischen Unfallsteckkarte (EUSKA), dem von der Hamburger Polizei zur Unfallanalyse genutzten Programm, ergab, dass sich in den vergangenen drei Jahren kein Unfall unter Beteiligung zu Fuß Gehender in der Wilsonstraße ereignete.

3. Stellungnahme

Wie unter Vorbemerkungenher ausgeführt, ist die Wilsonstraße bereits Teil einer (wenn derzeit auch nicht korrekt beschilderten) Tempo-30-Zone und die von den Antragstellern gewünschte Prüfung einer Tempo-30-Zone entfällt.

Die Sicherung des Fußngerverkehrs beim Überqueren der Fahrbahn ist eine der wesentlichen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden und der Polizei. Es bedarf laufender Beobachtungen, ob die hierfür verwendeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen den Gegebenheiten des Verkehrs entsprechen und ob sich weitere Maßnahmen als notwendig erweisen. Die dezidierten Voraussetzungen und Regularien für die Anordnung von Fußngerüberwegen sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 26 sowie in den Richtlinien für die Anlage und Ausstat­tung von Fußngerüberwegen (R-FGÜ 2001) festgelegt:

FGÜ sollten nach VwV-StVO zu § 26 II. in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußnger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist dann der Fall, wenn die Fahrzeugstärke und das Fußngeraufkommen dies nötig machen.

FGÜ in Tempo-30-Zonen sind nach R-FGÜ 2001 Ziffer 2.1 (3) in der Regel entbehrlich und damit ggf. ,nach§ 39 StVO unzulässig, da angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffenwerden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist

Eine Ausnahmesituation, die die Einrichtung von FGÜ auch in Tempo-30-Zonen erfordern kann, liegt dann vor, wenn die auch sonst herangezogenen Kennzahlen dort erreicht werden, also starker Verkehrund eine hohe Fußngerdichte herrschen (vgl. Drs. 18/6572). Wo in Tempo-30- Zonen diese Kennzahlen erreicht werden, können FGÜ eingerichtet bzw. beibehalten werden.

Vor diesem Hintergrund ermittelte ein Stadtteilpolizist des Polizeikommissariats 38 die Stärke des Kraftfahrzeugverkehrs in der Wilsonstraße, sowie die Zahl querender zu Fuß Gehender und kam dabei an den aufgeführten Tagen zu folgendem Ergebnis:

Die in Relation zueinander zu setzenden Verkehrsstärken des Kraftfahrzeugverkehrs und der Anzahl querender zu Fuß Gehender entsprechen nicht den Erfordernissen der R-FGÜ 2001, die die Anordnung und Einrichtung eines Fußngerüberwegs ermöglichten, siehe R-FGÜ 2001, Tabelle 2 (Einsatzbereiche von FgÜ):

Angesichts der geringen festgestellten Kraftfahrzeugstärken ist eine sichere Querung der Wilsonstraße, ggf. verbunden mit einer kurzen, verkehrsbedingten Wartefrist, als möglich zu betrachten.

Im Hinblick auf die von den Antragstellern gemutmaßten Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, veranlasste die Straßenverkehrsbehörde des PK 38, in dem Zeitraum vom 20.01.2025- 27.01.2025, die Aufstellung eines Verkehrsstatistikgeräts (VSG) in der Wilsonstraße, i.H. Hausnummer 66a. Die hierbei ermittelte V85 (km/h) betrug 40 km/h (die sog. V85 (km/H) bezeichnet die Durchschnittsgeschwindigkeit der 85% schnellsten Fahrzeuge und ist ggf. Grundlage für weiterführende Maßnahmen der Polizei zur Geschwindigkeitsüberwachung). Angesichts der von den Antragstellern angenommenen in der Wilsonstraße zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fällt die V85 mit 40 km/h. sehr gering aus. Vor dem Hintergrund, dass die von den Antragstellern gewünschte Tempo-30-Zone bereits besteht, ist die V85 jedoch deutlich zu hoch.

4.Sonstige Hinweise

Im Hinblick auf die fehlerhafte Beschilderung in der Wilsonstraße, bei Einfahrt aus der Schöneberger Straße, wird die Straßenverkehrsbehörde mit dem Management des öffentlichen Raumes in Kontakt treten, um hier ein Zeichen 274.1 StVO „Beginn Tempo-30-Zone" aufstellen zu lassen.

Vor dem Hintergrund der ermittelten V85 werden Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen von der Straßenverkehrsbehörde des PK 38 veranlasst.

5.Schlussbemerkung

Die von den Antragstellern in Frage gestellte Verkehrssicherheit in der Wilsonstraße ist im Hinblick einer sicheren Querung der Wilsonstraße weder gefährdet, noch gestört.

Die weitere Erschließung und Bebauung des Neubaugebietes und die damit ggf. einhergehende Zunahme des Verkehrs wird die Straßenverkehrsbehörde des PK 38 weiterhin beobachten und bei erkanntem Bedarf Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit treffen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
20.02.2025
Ö 14.3
Lokalisation Beta
Kaskadenpark Wilsonstraße Zur Jenfelder Au

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