Verkehrssicherheit beim neuen Einkaufszentrum Spitzbergenweg prüfen und gegebenenfalls verbessern Beschluss der Bezirksversammlung vom 02.02.2023 (Drs. 21-6444.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
1. Das PK 38 wird gebeten, eine zeitnahe Einschätzung der Verkehrslage zum derzeitigen Zeitpunkt vorzunehmen und den für die Bauarbeiten eingereichten Verkehrszeichenplan dem Ausschuss vorzustellen.
2. Sollte die Einschätzung einer Gefahrenlage zutreffend sein, wird um Anordnung zur Änderung des Verkehrszeichenplans gebeten.
3. Dazu gehören temporäre Hinweisschilder an der Ausfahrt des Parkhauses und gegebenfalls
ein Stopp-Schild an der Einmündung zum Wildschwanbrook.
4. Geprüft werden möge außerdem, ob durch einen Spiegel oder eine andere verkehrstechnische Einrichtung das Links-Abbiegen vom Wildschwanbrook in den Spitzbergenweg dauerhaft erleichtert werden kann.
5. Außerdem möge geprüft werden, ob temporär ein Stopp-Schild an der Einmündung des Wildschwanbrook in den Spitzbergenweg aufgestellt werden kann.
Dem Regionalausschuss möge über das Ergebnis der Einschätzung und die eventuelle Einleitung von verkehrssichernden Maßnahmen in der nächsten Sitzung berichtet werden.
Stellungnahme des PK 382:
Aus Sicht des PK 382 kann die Gefahreneinschätzung des Regionalausschusses nach eigenen Beobachtungen nicht in der dargestellten Form geteilt werden. In der Straße Wildschwanbrook ist auch während der Baumaßnahmen eine Gehwegbreite von mindestens 1,30m und entlang des Spitzbergenweges von mindestens 1,60m vorgesehen. Dies entspricht den Vorgaben der derzeit gültigen RSA.21. Etwaige Fragen zu den Verkehrsplänen oder Anordnungen richten Sie bitte an die zuständige Stelle des Bezirksamtes. ·
Verkehrsspiegel sind keine Verkehrseinrichtungen i.S. der Straßenverkehrsordnung (StVO). Vom PK 38 als örtlich zuständiger Straßenverkehrsbehörde wird die Aufstellung von Verkehrsspiegeln im öffentlichen Verkehrsraum nicht befürwortet und daher letztlich abgelehnt. Die Gründe hierzu sind folgende:
In der konzentrierten Darstellung des Fahrzeugverkehrs im Spiegel lässt sich insbesondere für ungeübte Verkehrsteilnehmer eine ausreichende Lücke im Verkehr zum gefahrlosen Einfahren nicht eindeutig abschätzen. Die Wirksamkeit der Spiegel kann bei aufliegender Nässe, Eis und Schnee erheblich beeinträchtigt werden und führt oftmals zur völligen Unbrauchbarkeit der Spiegel. Das Vorhandensein eines Verkehrsspiegels entbindet den Fahrzeugführer zudem nicht von der Verpflichtung, sich durch eigenen Überblick über die gegebene Wartepflicht zu orientieren. Dies wird durch die Bestimmung des § 1 O StVO und die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO abgeleitet. Hiernach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Eine Auswertung der Verkehrsunfalllage der letzten drei Jahre mittels der elektronischen Unfallsteckkarte (EUSKA) an der von Ihnen beschriebenen Örtlichkeit hat keine Hinweise auf eine Gefährdung ergeben.
Die Vorfahrtregelung ist an den von Ihnen beschriebenen Örtlichkeiten aus Sicht des PK ·38 eindeutig geregelt. Demnach ist der Verkehr, der aus Richtung Parkhaus kommend und in den Wildschwanbrook einfahren möchte gem. Verkehrszeichen (VZ) 205 wartepflichtig und hat dem Verkehr im Wildschwanbrook Vorfahrt zu gewähren. Dem Verkehr, der den Wildschwanbrook in Richtung Spitzbergenweg befährt, wird durch VZ 301 signalisiert an der Einmündung Vorfahrt zu haben. Die Vorfahrtregelung an der Einmündung Wildschwanbrook / Spitzbergenweg ist ebenfalls mittels VZ 205 sowie VZ 306 eindeutig geregelt. Die Anordnung eines VZ 206 ist an enge rechtliche Vorgaben gebunden.
Gem. § 45 StVO bedarf die Anordnung eines VZ 206 einer besonderen konkreten Gefahrenlage. Wie zuvor bereits ausgeführt besteht eine solche Gefahrenlage an den in Rede stehenden Örtlichkeiten nicht, sodass eine Anordnung des VZ 206 rechtlich nicht in Betracht kommt.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n