Verkehrsschilder in Wandsbek
Mit Drucksache 20-3019.1 teilt die Behörde für Inneres und Sport mit, dass keine Auflistung von Parkverbotsschildern für Lastkraftwagen (LKW) vorliegt. Die Behörde kann nicht mitteilen, wo und mit welcher Begründung derartige Schilder in Wandsbek aufgestellt worden sind.
Eine Überprüfung, ob derartige Schilder unerlaubt abgebaut bzw. ob die Schilder fälschlicher Weise aufgestellt worden sind, ist daher offensichtlich nicht möglich.
Eine regelmäßige Überprüfung der Verkehrsschilder ist angezeigt. Unerlaubt entfernte oder fälschlich aufgestellte Schilder können den Verkehr erheblich gefährden.
Daher fragen wir die zuständige Verwaltung:
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) antwortet wie folgt:
1.) Überprüft die zuständige Behörde, ob Parkverbotsschilder für LKW in Wandsbek die unerlaubt entfernt bzw. ob Schilder fälschlicherweise aufgestellt worden sind?
a.) Wenn ja, wie und in welchen Zeitabständen?
b.) Wenn nein, warum nicht?
2.) Wie werden die Standorte der Verkehrsschilder in Wandsbek aufgezeichnet?
3.) Werden alle Verkehrsschilderstandorte aufgezeichnet?
a.) Wenn nein, welche nicht?
4.) Wird von der zuständigen Behörde geprüft, ob Verkehrsschilder fälschlicherweise abmontiert werden?
a.) Wenn ja, durch wen und wie häufig erfolgt die Überprüfung?
Zu 1.) bis 4.):
Gemäß den Ausführungen in § 45 (5) StVO ist der Baulastträger zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung verpflichtet.
Die VwV-StVO zu § 45 (5) Nr. 62 führt zudem aus, dass der zur Unterhaltung der Verkehrszei-chen und Verkehrseinrichtungen Verpflichtete auch Sorge dafür zu tragen hat, dass diese jeder-zeit deutlich sichtbar sind.
Originär zuständiger Träger der Baulast in Wandsbek ist der Bezirk Hamburg-Wandsbek / Ma-nagement des Öffentlichen Raumes. Insofern ist diese Behörde zu den Fragen der Bezirksver-sammlung über Verkehrszeichen (Verkehrsschilder)
Zu 1., 4. Anbringung, Entfernung, Überprüfung
Zu 2., 3. Aufzeichnung
fachlich zuständiger Ansprechpartner und dürfte entsprechend aussagefähig sein.
Polizeiliches Handeln in dem in der Anfrage beschriebenen Themenfeld erfolgt subsidiär im Rahmen der Eilkompetenz.
Unbeachtlich dessen ist Verkehrsüberwachung polizeilicher Grundauftrag. Dies impliziert die Feststellung von Defiziten an Verkehrszeichen im täglichen Dienst.
Die polizeilichen Maßnahmen erfolgen allerdings einzelfallabhängig und mit Bezug auf die akut erforderlichen für die Verkehrssicherheit.
Die Kompetenz der Straßenverkehrsbehörden an den Polizeikommissariaten zur Anordnung (AO) von Verkehrszeichen ergibt sich aus § 45 StVO. Die Umsetzung der AO obliegt dem Stra-ßenbaulastträger.
Statistiken bzw. Aufzeichnungen im Sinne der Fragestellungen werden bei der Polizei nicht ge-führt, da dies für die Auftragserfüllung nicht von Bedeutung ist.
Insofern müssten zur Beantwortung alle Straßenakten händisch ausgewertet und mit ggf. beste-henden Abweichungen des Ist-Zustandes der Straßenzüge vor Ort abgeglichen werden.
Dies ist mit der für eine parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
- Auf die Stellungnahme der VD 5 zur Drs. 20-3019 wird verwiesen-
keine Anlage/n
Keine Orte erkannt.
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