Vergabe von Mitteln aus dem Quartiersfonds - TO HUUS gUG, (ehemals Stiftung TO HUUS) Beschluss der Bezirksversammlung vom 13.11.2025 (Drs. 22-2539)
Letzte Beratung: 11.12.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.26
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Fachbehörde wird gebeten, eine langfristige hamburgweite Finanzierung für ein entsprechendes Angebot zu schaffen.
Die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde) nimmt zu dem o. g. Beschluss wie folgt Stellung:
Aus der Beschlussvorlage Drs. 22-2459 zur o.g. Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Sport und Kultur der Bezirksversammlung Wandsbek geht hervor, dass die Zielgruppe zu eng definiert, worden sei. Laut Vorlage würde die Prämie aus der Prämienrichtlinie lediglich für Vermittlungen von Familien aus Unterkünften gezahlt. Dies ist nicht zutreffend. Ein wohnungsloser Haushalt im Sinne der Prämienrichtlinie ist ein solcher, der die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Dringlichkeitsbestätigung nach Maßgabe der Fachanweisung über die Versorgung von vordringlich Wohnungssuchenden mit Wohnraum erfüllt. Zu dem Kreis der Berechtigten, die eine Dringlichkeitsbestätigung erhalten, gehören nach Teil II Nr. 2 der o.g. Fachanweisung von Wohnungslosigkeit betroffene Personen, von Obdachlosigkeit bedrohte Personen, von Obdachlosigkeit betroffene Personen und Leistungsberechtigte gem. §§ 67 ff SGB XII, denen durch eine Bezirkliche Fachstelle für Wohnungsnotfälle soziale Beratung bewilligt wurde. Anforderungen an die Haushaltsgröße sind in der Prämienrichtlinie nicht vorhanden. Eine Rückfrage zur Prämienrichtlinie bei der Sozialbehörde durch die Bezirksversammlung Wandsbek erfolgte nicht.
Mit der Prämienrichtlinie steht somit bereits ein Instrument zur Verfügung, über das Träger eine Zuwendung für die Vermittlung und Begleitung von Menschen in Wohnraum erhalten. Auch die dort geschilderte Problematik, dass die sich aus der Prämienrichtlinie ergebende Prämienhöhe nicht auskömmlich sei, wurde von anderen Zuwendungsempfängern bislang nicht vorgetragen und kann daher nicht bestätigt werden. In der Prämienrichtlinie ist dezidiert festgelegt, welche Aufgaben die Vermittlung und soziale Wohnbegleitung umfassen. Träger können daher prüfen, ob ihr Angebot durch Anpassung oder Ausweitung auskömmlicher gestaltet werden könnte, beispielsweise indem nicht geschuldete Renovierungen der Wohnungen von Seiten der Träger unterlassen werden.
Insofern hat die für Soziales zuständige Behörde bereits ein hamburgweites Angebot zur Finanzierung der Wohnraumvermittlung und anschließender Begleitung durch Träger geschaffen.
Zudem wird diese Aufgabe auch durch die Bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle und das Einzugs- und Begleitteam von F&W Fördern und Wohnen AöR seit langen Jahren wahrgenommen, so dass das Instrument der Prämienrichtlinie als eine Ergänzung zu diesen staatlichen Aufgaben zu sehen ist.
Im Zusammenhang mit der zeitlichen Befristung der Prämienrichtlinie bis Ende des Jahres 2026 wird die für Soziales zuständige Behörde eine Wirkungsanalyse vornehmen und das Angebot evaluieren.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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