Verbesserung für den Alten Zollweg in die Wege leiten Beschluss der Bezirksversammlung vom 09.06.2022 (Drs. 21-5263.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
1. Das Bezirksamt wird gebeten
a) für den Abschnitt A auf der Grundlage der Variante 2a der Machbarkeitsstudie zur Verbesserung der Radverkehrsführung Alter Zollweg eine behutsame Straßenbauplanung mit folgenden
Maßgaben zu erarbeiten:
1. Baumverluste werden so gering wie möglich gehalten, etwa durch Erhalt der Baumstandorte als kurze Engstellen in den Gehwegen oder durch Verschwenkung der Fahrbahn;
2. im Falle unvermeidbarer Baumverluste werden Nachpflanzungen im Verhältnis 1:1,5 direkt im Alten Zollweg vorgesehen; sofern dies nicht möglich sein sollte, sind Alternativstandorte im nahen Umfeld aufzuzeigen.
3. Der Verlust an Parkständen wird so gering wie möglich gehalten
b) für den Abschnitt B lediglich eine zusätzliche Bushaltestelle zwischen den vorhandenen Bushaltestellen Timmendorfer Straße und Alter Zollweg einzurichten, sowie barrierefreie Querungsmöglichkeiten für Fußgängerinnen und Fußgänger (ggf. in Form von Fußgängerüberwegen) in Höhe der bisherigen und der neu zu schaffenden Bushaltestellen.
c) im Abschnitt C einstweilen, wo erforderlich, lediglich die vorhandenen Geh- und Radwege instand zu setzen und die bislang nur provisorisch hergerichteten Bushaltestellen regelkonform barrierefrei auszubauen und hier ebenfalls barrierefreie Querungsmöglichkeiten für Fußgängerinnen und Fußgänger (ggf. in Form von Fußgängerüberwegen) in Höhe der Bushaltestellen vorzusehen, sowie eine neue Querungsmöglichkeit im Bereich der Kreuzung Alter Zollweg / Bublitzer Straße (ggf. in Form von Fußgängerüberwegen) zu schaffen.
d) für den Abschnitt D
aa) auf der Grundlage der Variante 2a der Machbarkeitsstudie zur Verbesserung der Radverkehrsführung Alter Zollweg eine behutsame Straßenbauplanung mit folgenden Maßgaben zu
erarbeiten:
1. Baumverluste werden so gering wie möglich gehalten, etwa durch Erhalt der
Baumstandorte als kurze Engstellen in den Gehwegen oder durch Verschwenkung der Fahrbahn;
2. im Falle unvermeidbarer Baumverluste werden Nachpflanzungen im Verhältnis 1:1,5 direkt im Alten Zollweg vorgesehen; sofern dies nicht möglich sein sollte, sind Alternativstandorte im nahen Umfeld aufzuzeigen.
3. Der Verlust an Parkständen wird so gering wie möglich gehalten;
4. die auf diesem Abschnitt vorhandene, der Geschwindigkeitsreduzierung dienende, Fahrbahnverschwenkung soll nach Möglichkeit erhalten bleiben; sollte dies nicht möglich sein, wären anderweitige Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung vorzusehen.
bb) ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten, mit dem nur die für den wie oben beschriebenen behutsamen Straßenausbau erforderlichen Straßenverkehrsflächen festgesetzt werden;
e) die Straßenbauplanung mit einer intensiven Bürgerbeteiligung und -information zu begleiten.
2. Die Fachbehörde wird gebeten,
a) im Einvernehmen mit der zuständigen Straßenbaubehörde für den Alten Zollweg im Abschnitt zwischen Berner Straße und Arnswalder Straße aufgrund der dort sehr schmalen Fahrbahn von
teils nur 5,05 m und der für eine solche geringe Fahrbahnbreite hohen Verkehrsbelastung mit Spitzenstundenwerten im Querschnitt von ca. 860 Kfz/h bis 1.000 Kfz/h einstweilen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anzuordnen, da eine Führung des Radverkehrs im Mischverkehr bei einer zweistreifigen Straße gemäß ERA bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nur bei einer Verkehrsbelastung von bis zu 700 Kfz/h als geeignet anzusehen ist. Die Bezirksversammlung bekräftigt insofern ihren Beschluss vom 17. Juni 2021
(Drucksache 21-3436.1).
b) aufgrund der sehr schmalen Fahrbahn von teils nur 5,05m (zwischen Berner Straße und Arnswalder Straße) und der hohen Verkehrsbelastung auf dem Alten Zollweg, mit Spitzenstundenwerten im Querschnitt von ca. 860 Kfz/h bis 1.000 Kfz/h, für den Alten Zollweg auf Höhe der
Hausnummer 8 ein Einfahrtsverbot in den Alten Zollweg in Richtung Arnswalder Straße zu prüfen, unter Freigabe der Fahrzeuge des HVV und des Radverkehr, um so eine Reduzierung des
Kfz Aufkommens zu erreichen, da eine Führung des Radverkehrs im Mischverkehr bei einer zweistreifigen Straße gemäß ERA bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nur bei einer Verkehrsbelastung von bis zu 700 Kfz/h als geeignet anzusehen ist und selbst bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h die Verkehrsbelastung nicht mehr als 800 Kfz/h betragen sollte.
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 38 wie folgt Stellung:
Die Straße Alter Zollweg ist eine Bezirksstraße von gesamtstädtischer Bedeutung. Diese dienen der Abwicklung größerer Verkehrsströme. Die Straße Alter Zollweg verläuft als Verkehrsachse aus östlicher Richtung von der Berner Straße kommend in westliche Richtung zum Rahlstedter Weg und besitzt eine stadtteilverbindene Funktion zwischen den Stadtteilen Rahlstedt, Farmsen-Berne und Tonndorf.
Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) bilden die Grundlage für Planung, Entwurf und Betrieb von Radverkehrsanlagen. Es handelt sich hierbei um Empfehlungen, die vom Straßenbaulastträger geprüft werden. Sie sind innerhalb der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) abgestimmt. Den Rahmen für Entscheidungen über straßenverkehrsrechtliche Fragestellungen bilden die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO).
Die Anordnung von Zeichen 274-30 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) richtet sich nicht nach der ERA sondern nach der StVO und der VwV-StVO.
Gemäß § 45 Absatz 9 StVO sind „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich überstiegt.
Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen sollen gemäß VwV-StVO zu Zeichen 274 auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind.
Eine Unfallauswertung der letzten drei Jahre (01.01.2019-31.12.2021) ergab eine unauffällige Unfalllage. Alle Verkehrsunfälle, die polizeilich erfasst werden (dazu zählen auch Unfälle, bei denen die Außenspiegel beschädigt werden), werden in der Elektronischen Unfalltypensteckarte erfasst und erscheinen dann auch bei der Unfallauswertung.
Es liegen auch sonst keine Erkenntnisse vor, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigen. Eine Anordnung von Tempo 30 ist daher rechtlich nicht möglich.
Das vielfach geäußerte Ansinnen, das Sicherheitsempfinden für Radfahrer und die Akzeptanz zur Nutzung der Fahrbahn zusätzlich durch Geschwindigkeitsbeschränkungen zu unterstützen, wenn kein Radweg, kein Schutzstreifen und kein Radfahrstreifen vorhanden sind, lässt außer Acht, dass das Radfahren auf der Straße bei Tempo 50 als nach § 3 Absatz 3 StVO „unter günstigsten Umständen zulässige Höchstgeschwindigkeit“ gesetzlich der Normalfall ist. Zudem müssen Kinder nach § 2 Absatz 5 StVO bis zum vollendeten achten Lebensjahr und dürfen Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder ab dem achten Lebensjahr in der Lage sind, auf Radwegen oder auf der Fahrbahn einer Straße zu fahren.“
Zudem ist bezüglich der Führung Rad Fahrender im Mischverkehr anzumerken, dass seit der StVO-Novellierung 2021 gemäß § 5 (4) StVO beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden der ausreichende Seitenabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten ist. Dies ist ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn für Rad Fahrende.
Bezüglich des in der Drucksache geforderten Einfahrtverbots in den Alten Zollweg in Richtung Arnswalder Straße nimmt die VD 5 wie folgt Stellung:
Ein Verbot der Einfahrt in den Alten Zollweg stellt rechtlich gesehen eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar, daher sind die Vorgaben des § 45 Absatz 9 StVO zu prüfen. Allein der Umstand, dass es sich um eine schmale Fahrbahn handelt, ist nicht ausreichend für eine juristisch fundierte Argumentation hinsichtlich der Begründung einer besonderen Gefahrenlage.
Darüber hinaus wäre die Prüfung von Verkehrsbeschränkungen und –verboten zunächst mit einer umfassenden Umfeldbetrachtung verbunden, da hier eine Verlagerung von Verkehren stattfindet. Dies wirkt sich auf das angrenzende Straßennetz und auf die Leistungsfähigkeit der umliegenden Knotenpunkte aus. Ebenso betrachtet werden müssten in diesem Zusammenhang die Belange des ÖPNV. Insgesamt wäre dafür ein verkehrskonzeptionelles Gutachten erforderlich, welches vom Straßenbaulastträger veranlasst werden müsste.
Nach Einschätzung der Straßenverkehrsbehörden hätte ein Einfahrtsverbot in der Straße Alter Zollweg zur Folge, dass sich die Verkehre über die Wohngebiete Redderblock und Greifenberger Straße in Richtung Westen verlagern würden. Durch die kurzen bzw. fehlenden Linksabbiegefahrstreifen von der Berner Straße in den Redderblock bzw. in die Greifenberger Straße könnte das höhere Verkehrsaufkommen nicht abgewickelt werden.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 und ein Einfahrtsverbot in den Alten Zollweg liegen nicht vor.
Die in der Drucksache aufgeführten Probleme lassen sich nicht straßenverkehrsbehördlich lösen. Vielmehr ist hier eine Prioritätenabwägung durch das Bezirksamt Wandsbek als zuständigen Straßenbaulastträger notwendig, aus der hervorgeht, welche verkehrliche Funktion der Alte Zollweg künftig erfüllen soll. Eine nachhaltige Veränderung der derzeitigen Situation ist aus hiesiger Sicht nur durch eine Überplanung des gesamten Straßenzuges, einhergehend mit einer umfassenden Umfeldbetrachtung, möglich.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n