Unter welchen Bedingungen öffnen die Wandsbeker Schulen?
Letzte Beratung: 16.08.2021 Ausschuss für Soziales Ö 9.1
In einem vorsichtigen Modell wurden die Schulen am 15.03.2021 im Wechselunterricht für viele Jahrgänge wieder geöffnet. Bereits am 20.03.2021 wurde durch den Senat die „Notbremse“ gezogen. Die Hamburger Schulen sind von dieser Notbremse aber ausgenommen. Als Grundlage hierfür wurde eine gesonderte Teststrategie in den Schulen angeführt. Tatsächlich bot der lange Lockdown viel Potential für eine solide entwickelte Teststrategie. Aber auf welchem Stand befinden sich die Sicherheitsmaßnahmen tatsächlich?
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Behörde für Schule und Berufsbildung:
In der o. a. Angelegenheit nimmt die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) wie folgt Stellung: 17.05.2021
Vorbemerkung:
Alle Schulen der Freien und Hansestadt wurden und werden durch die Schreiben des Landesschulrates über die Schulöffnungen laufend informiert. Siehe hierzu https://www.hamburg.de/bsb/14456420/b-schreiben/.
Vor dem Hintergrund kontinuierlich sinkender Infektionszahlen in Hamburg hat der Senat in einer Sondersitzung am 07.05.2021 erste Lockerungen für den Fall beschlossen, dass die 7-Tage-Inzidenz auf Grundlage des in Hamburg aktuell berechneten Grenzwertes an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100 liegt. Zu den ersten Lockerungen zählt, dass alle Schülerinnen und Schüler in allen Jahrgangsstufen unmittelbar nach den Maiferien seit Montag, 17. Mai, wieder im Wechselunterricht in die Schule kommen können. Das gilt ausdrücklich auch für die Jahrgansstufen, die bislang vom Präsenzunterricht ausgeschlossen waren.
BSB:
Dies ist zutreffend. Die beschafften Schnelltests zeichnen sich durch eine hohe Qualität bezüglich Sensitivität und Spezifikation aus. Sie sind einfach durchzuführen und können auch von Grundschülerinnen und Grundschülern sicher angewendet werden. Bedurfte es zu Beginn noch der ausführlichen Anleitung, hat sich nach Rückmeldung der Schulen zwischenzeitlich eine gute Routine eingestellt.
Die Schnelltests werden grundsätzlich in der Schule durchgeführt, siehe hierzu das Schreiben des Landesschulrates vom 11. März 2021, https://www.hamburg.de/contentblob/14959650/5c2069f616966d9d5632e4f0a4ee26a5/data/b-brief-11-maerz-2021.pdf.
Nach Rückmeldungen der Schulen hat sich mit zunehmender Testroutine bei den Schülerinnen und Schülern die Testung im Unterrichtsraum bewährt, da die Durchführung des Tests, das Warten auf das Ergebnis und der Start der Unterrichtseinheit nahtlos ineinander übergehen.
Durch den Testort Schule ist für alle an Schule Beteiligten die Sicherheit gegeben, dass die Schnelltests unter Aufsicht verlässlich durchgeführt werden. Angesicht der in den Wochen vor Ostern deutlich gestiegenen Infektionszahlen in allen Altersgruppen und dem gleichzeitigem Wunsch nach Präsenzbeschulung war dies u. a. Sorgeberechtigten ein wichtiges Anliegen.
Die Schule isoliert regelhaft nach einem positiven Schnelltest die betroffenen Kinder, informiert die Sorgeberechtigten und lässt die Schülerin bzw. den Schüler von den Sorgeberechtigten abholen. Die Schule informiert die Sorgeberechtigten der betroffenen Lerngruppen über das positive Schnelltestergebnis schriftlich. Im Übrigen siehe Drs. 22/3838 und Drs. 22/3844.
Die BSB hat u. a. durch in acht Sprachen übersetzte Elternbriefe, Anwendungsvideos der Testhersteller und einem Erklärvideo Sorgeberechtigten sowie Schülerinnen und Schüler umfangreich informiert, um auch Stigmatisierungen von positiv getesteten Kindern vorzubeugen. Zudem bietet die Selbsttestung in den vertrauten schulischen Räumen unter Aufsicht von bekannten Lehrkräften einen sicheren und vertrauten Rahmen. Auch wird darauf hingewiesen, dass ein positives Schnelltestergebnis lediglich einen Hinweis auf eine Infektion darstellt und durch einen PCR-Test überprüft werden muss.
Die im Zusammenhang mit den selbst durchgeführten Schnelltests erfolgende Datenverarbeitung kann datenschutzkonform auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. e Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) i.V.m. § 4 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG), § 98 Abs. 1 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), §§ 28, 28 a, 32 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit §§ 10 d, 23 Abs. 1 Nr. 3 der aktuell geltenden „Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg“ und die Schnelltest-Vorgaben des jeweiligen schulischen Hygieneplans gestützt werden. Anlässlich der Selbstvornahme der Schnelltests wird der Datensparsamkeit in besonderem Maße dadurch entsprochen, indem außer den Daten, die aufgrund der praktischen Durchführung des Tests ohnehin zwingend anfallen, keine weiteren personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Sorgeberechtigten in der Schule gespeichert werden.
Nur im Fall eines positiven Schnelltests wird dieser Verdachtsfall nach vorheriger Information und Einbeziehung der Sorgeberechtigten an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet. Das Ergebnis des Schnelltests ist vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern oder Dritten zu kommunizieren. Da im Fall eines positiven Schnelltests die Schule nicht weiter besucht werden darf, ist schon aufgrund der Offenkundigkeit der dem Schnelltest folgenden Abwesenheit einzelner Kinder nicht zu verhindern, dass mitunter Rückschlüsse auf einen Verdachtsfall gezogen werden können.
BSB:
Führende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler raten eindringlich zu regelmäßigen, flächendeckenden Tests. Eine entsprechende Teststrategie mit zwei Tests pro Woche in allen Schulen ist zudem zentraler Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin. Hamburg hat deshalb frühzeitig eine entsprechende Teststrategie erarbeitet und umgesetzt. Die in den Schulen eingesetzten qualitativ hochwertigen Schnelltests sind ein wichtiger Baustein, um mehr Sicherheit in die Schulen, in Familien und damit in das öffentliche Leben zu bringen. Die Nutzung von Schnelltests trägt dazu bei, Infektionen frühzeitig zu erkennen und Ausbruchsgeschehen effektiv zu unterbinden. Dieses hat sich seit dem Einsatz der Schnelltests in den Schulen bestätigt. Siehe hierzu auch u. a. Drs. 22/3756 und 22/3844.
Das Testkonzept für die Hamburger Schulen und damit auch die Testauswahl wurde von den für Gesundheit zuständigen Behörde und der BSB entwickelt. Einbezogen waren Pädagoginnen und Pädagogen sowie Mediziner und Medizinerinnen u. a. aus den bezirklichen Gesundheitsämtern. Die für Gesundheit zuständige Behörde ist zudem in einem regelhaften Austausch mit dem Hamburger Landesverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. über alle einschlägigen Fragestellungen der Pandemie. Siehe hierzu auch Drs. 22/3651.
BSB:
Seit Einführung der flächendeckenden Schnell-Selbsttests am 19. März und bis zum 22. April 2021 sind innerhalb von fünf Schulwochen an Hamburgs 368 staatlichen Schulen insgesamt 1.056.327 Schnelltests durchgeführt worden, davon 833.855 bei Schülerinnen und Schülern sowie 222.472 bei Schulbeschäftigten (Lehrkräfte, weitere Pädagoginnen und Pädagogen sowie Verwaltungspersonal). Davon fielen 1.128 positiv aus (0,11 Prozent): 1.030 bei Schülerinnen und Schülern (0,12 Prozent) sowie 98 bei Schulbeschäftigten (0,04 Prozent). Siehe hierzu auch Pressemitteilung der BSB vom 28.04.2021, https://www.hamburg.de/bsb/pressemitteilungen/15036472/2021-04-28-bsb-eine-million-schnelltests-durchgefuehrt/.
Die Bestellung der Selbsttests erfolgt für alle hamburgischen Schulen und nicht pro Bezirk. Die bislang ausgelieferten Tests sind für die Grund- und Sonderschulen bis zu den Sommerferien kalkuliert. An den weiterführenden Schulen werden die bislang gelieferten Tests aufgrund der kurzfristigen Öffnung für weitere Jahrgänge für drei bis vier Wochen nach den Maiferien reichen. Ab Mitte der 20. Kalenderwoche werden deshalb die bis zu den Sommerferien fehlenden Tests ausgeliefert.
Gibt es eine Dienstanweisung zum Tragen von Einmalhandschuhen bei Hilfestellungen im Rahmen der Testungen?
Durch wen hat sich die Behörde für Schule und Berufsbildung in diesem Punkt beraten lassen? Ist es zutreffend, dass nicht ausreichend Ständer für die Teströhrchen vorhanden sind?
BSB:
Nein, da für die eingesetzten Selbsttests das Tragen von Einmalhandschuhen nicht erforderlich ist. Im Übrigen siehe Antwort zu 2.
BSB zu 5.-7.:
Ja. Die Schulleitungen wurden darauf hingewiesen, dass das CLINITEST-Set nicht für jedes Kind eine Halterung enthält. Vor der Anwendung sollte deshalb für alle eine Halterung für das eigene Teströhrchen gebastelt werden. Eine solche Halterung kann z. B. aus einer kleinen Schachtel mit Loch, festem Papier, Knetgummi o.Ä. erstellt werden. Als Halterung für die Teströhrchen hat sich Knete gut bewährt. Auch Wäscheklammern können den Testablauf offenbar gut unterstützen. siehe hierzu Schreiben des Landesschulrates vom 16. März 2021, https://www.hamburg.de/contentblob/14973846/b310c39ac9ccd1e02018b361a61ec32e/data/b-brief-17-maerz-2021.pdf.
Mittlerweile sind zwei weitere Tests im Einsatz, für die eigens hergestellte Halterungen nicht mehr zwingend erforderlich, aber durchaus hilfreich sind.
BSB:
Aufgrund der im März 2021 gemeldeten Corona-Inzidenzwerte und der Rückmeldungen aus den Schulen sind auch alle Vorschulklassen mit dem Wechselunterricht ab dem 15. März gestartet.
Seit dem 19.04.2021 werden, aufgrund der vielen positiven Rückmeldungen über die Tests mit jüngeren Kindern und zur Erhöhung der Sicherheit an den Schulen auch die Schülerinnen und Schüler der Vorschulklassen zweimal wöchentlich in der Schule einen Schnelltest durchgeführt. Um die nötigen Erfahrungen zu sammeln, sind diese Testungen für die Kinder zunächst freiwillig.
Ergänzend können in allen Vorschulklassen auf freiwilliger Basis auch medizinische Masken von den Kindern getragen werden. An vielen Vorschulklassen war dies nach Rückmeldungen aus der Praxis von Anfang an üblich. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Eltern, die Masken zur Verfügung zu stellen. Schulen konnten und können aber auch einen Ersatzbestand an medizinischen Kindermasken anlegen bzw. ein begrenztes Kontingent bei der BSB bestellen.
Sowohl die Aufnahme der Vorschulklassen in den Wechselunterricht als auch die Ausweitung der freiwilligen Selbsttests auf die Vorschülerinnen und Vorschüler wurden zuvor mit den Sprecherinnen und Sprechern der Grundschulen aller Bezirke beraten.
BSB:
Folgende Schulen hatten sich im Rahmen einer Pilotphase (11. Kalenderwoche) mit bereit erklärt, mit den Schnelltestungen auch bei ersten Schülergruppen anzufangen, um die Erfahrungen in den weiteren Prozess einzubringen: die Grundschulen Schule Redder, Grundschule am Kiefernberg, Grundschule Lohkampstraße, Schule Curslack-Neuengamme, Grundschulabteilung der Grund- und Stadtteilschule Alter Teichweg, die Stadtteilschule der Grund- und Stadtteilschule Alter Teichweg und die Gymnasien Gymnasium Allee, Friedrich-Ebert-Gymnasium, Lise-Meitner-Gymnasium.
Aus dem Bezirk Wandsbek hat die Grundschule Redder teilgenommen.
Über die Pilotphase wurden die Schulleitungen mit Schreiben des Landesschulrates vom 16. März 2021 (https://www.hamburg.de/contentblob/14973846/b310c39ac9ccd1e02018b361a61ec32e/data/b-brief-17-maerz-2021.pdf) informiert. Zur Information der Öffentlichkeit siehe Pressemitteilungen vom 23. März 2021 „Schulbehörde weitet Schnelltest-Angebote für Schülerinnen und Schüler sowie Schulbeschäftigte deutlich aus“ (https://www.hamburg.de/bsb/pressemitteilungen/14981098/2021-03-23-bsb-schnelltestausweitung/) und 26. März 2021 „Corona-Selbsttestungen an Schulen gestartet“ (https://www.hamburg.de/bsb/pressemitteilungen/14985862/2021-03-26-bsb-corona-selbsttestungen-an-schulen-gestartet/). Die Ausweitung der Tests auf die Vorschulklassen ist der Pressemitteilung vom 14. April 2021 „Schnelltests ab Montag, 19. April 2021, auch für Vorschulklassen“ (https://www.hamburg.de/bsb/pressemitteilungen/15017276/2021-04-14-bsb-schnelltests-auch-in-vsk/) zu entnehmen.
BSB:
Die Häufigkeit der Testungen pro Woche entspricht der nationalen Teststrategie. Im Übrigen siehe Vorbemerkung, Antwort zu 2. und Drs. 22/3844.
BSB:
Die BSB bezieht sich regelhaft auf die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts.
Durch die Abstandsregelung, die Bereitstellung von Papiertaschentüchern und durch das Lüften in der Phase des Tests sind die erforderlichen hygienischen Maßnahmen gewährleistet. Siehe hierzu auch Schreiben des Landesschulrates vom 16. März 2021 (https://www.hamburg.de/contentblob/14973846/b310c39ac9ccd1e02018b361a61ec32e/data/b-brief-17-maerz-2021.pdf).
BSB zu 12.-14.:
Seit dem Sommer 2020 stellt die BSB den Schulen zur Unterstützung des Infektionsschutzes in regelmäßigen Abständen und mit Blick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens Mund-Nasen-Bedeckungen, CPA-, FFP2-, KN 95- sowie OP-Masken zur Verfügung.
Die während der Märzferien ausgelieferten 300.000 KN-95-Masken wurden der Freien und Hansestadt Hamburg ebenso wie anderen Bundesländern von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt.
Die erste Fassung der erlassenen Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) sah ausdrücklich vor, dass diese vom Bund im Rahmen der Pandemiebekämpfung beschafften Masken als im Sinne der Corona-ArbSchV einsetzbare Atemschutzmasken gelten, und zwar unabhängig von einer etwaigen Zertifizierung beispielsweise durch eine CPA-Prüfung (Corona-Pandemie-Atemschutzmasken-Prüfung).
Durch die am 13. März 2021 in Kraft getretene erste Änderungsverordnung zur Corona-ArbSchV hat die Bundesregierung neu geregelt, dass die KN-95 Masken aus der Bundeslieferung nur dann noch als medizinische Masken im Sinne der Corona-ArbSchV gelten, wenn sie einer CPA-Prüfung unterzogen wurden. Diese – bisher ausdrücklich vom Bund als persönliche Schutzausrüstung vorgesehenen – Masken sind im Arbeitsschutzkontext aus rechtlichen Gründen durch diese Regelung nun nicht mehr verwendbar, wenn dieses Prüfzertifikat nicht nachgewiesen werden kann.
Auslöser für dieses Vorgehen waren nach Kenntnis der zuständigen Behörden Zweifel an der ausreichenden Filterfähigkeit der in Frage stehenden Masken. Der Rückruf bezog sich nicht auf eine etwaige Schadstoffbelastung der Masken.
Die BSB hat die Schulen mit Schreiben des Landesschulrats vom 16. März 2021 darüber informiert. Seitdem konnten Ersatzmasken über die BSB bezogen oder selbständig angeschafft und mit der Behörde abgerechnet werden.
Siehe hierzu auch Drs. 22/3663. Da sich das Verfahren bewährt hat, wird bis auf weiteres daran festgehalten werden. Die Schulen wurden darüber am 14. April 2021 informiert.
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