21-4491

Umgebung des Rückhaltebeckens der Susebek Beschluss der Bezirksversammlung vom 17.06.2021 (Drs. 21-3282.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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26.01.2022
16.12.2021
Sachverhalt

 

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Das Bezirksamt und die zuständigen Fachbehörden werden gebeten, die Umgebung des Rückhaltebeckens an der Susebek verkehrssicher und ordentlich herzustellen sowie die Aufenthaltsqualität durch gezielte Maßnahmen zu verbessern. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen und umzusetzen:

1. Der vorhandene Gehweg vom Grützmühlenweg in Richtung Hummelsbüttler Weg ist in einem ordnungsgemäßen und begehbaren Zustand herzustellen. Hier sind besonders die ausgewaschenen Flächen und Löcher im Gehweg sowie die Neigung zur Susebek zu beachten.

2. Die Müllablagerungen im Bereich des Rückhaltebeckens und die durch Geäst verursachten Stauungen sind zu entfernen.

3. Auf dem Weg sind Müllbehälter aufzustellen, um eine ordnungswidrige Müllentsorgung zu verhindern.

4. In Höhe des gemauerten Podestes ist eine Bank zu errichten, um dort den Spaziergängern die Möglichkeit zu geben, Pausen einzurichten.

5. Der schmale Weg von der Hummelsbüttler Hauptstraße 72 zum Rückhaltebecken ist neu anzulegen, damit eine Gefährdung für Benutzer des Weges ausgeschlossen ist.

6. Der umgeknickte Wasserstandsanzeiger ist zu reparieren.

 

 

Die Finanzbehörde - Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen - nimmt wie folgt Stellung:

 

Der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) wurde vom Bezirksamt Wandsbek gebeten, zu den Petitumspunkten 1 und 3 des o.g. Beschlusses der Bezirksversammlung Wandsbek Stellung zu nehmen.

Bei der in Rede stehenden Fläche handelt es sich um das Flurstück 4700 der Gemarkung Hummelsbüttel, das sich im Allgemeinen Grundvermögen und somit in der Verantwortlichkeit des LIGs befindet.

Bei dem o.g. Weg entlang des Rückhaltebeckens an der Susebek handelt es sich um keine öffentliche Wegeverbindung, sondern um einen Trampelpfad, der durch die nicht legitimierte Nutzung von Anwohnerinnen und Anwohnern entstanden ist. Der Weg wurde zu keiner Zeit als öffentliche Wegeverbindung angelegt noch für die allgemeine Nutzung freigegeben. Der LIG kann regelhaft nur für die Verkehrssicherung auf seinen Flächen sorgen und ist nicht für die Herstellung und Bewirtschaftung von Wegen verantwortlich.

Bei der Vor-Ort-Begehung konnte eine Müllablagerung nicht festgestellt werden. Zudem gab es diesbezüglich in der Vergangenheit auch keinerlei Meldungen von Bürgerinnen und Bürgern oder Anwohnerinnen und Anwohnern. Da es sich um eine Privatfläche handelt (und nicht um eine öffentliche Parkfläche), wird von einer Aufstellung von Müllbehältern abgesehen. Darüber hinaus werden vorsorglich Schilder mit dem Warnhinweis „Privatgrundstück - Betreten auf eigene Gefahr“ entlang des Trampelpfads aufgestellt.

Laut des Bebauungsplans Hummelbüttel 26 ist das Grundstück als Grünfläche ausgewiesen. Da das Bezirksamt Wandsbek bereits für die Bewirtschaftung und Unterhaltung des Regenrückhaltebeckens zuständig ist, wäre eine zeitnahe Überweisung der Flächen ins Verwaltungsvermögen des Bezirksamts eine Grundvoraussetzung für die Planung und Errichtung einer öffentlichen Wegeverbindung.

 

 

Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:

 

Zu 2. Müll aus dem Gewässer wird im Zuge von Gewässerunterhaltungsarbeiten beseitigt. Das Geäst wird entfernt soweit es nach wasserwirtschaftlichem Ermessen den Abfluss behindert. Ansonsten gehört es als gewässerökologisch positiv wirkendes Strukturelement zum Lebensraum Gewässer.

 

Zu 4. Das Aufstellen einer Bank ist hier nicht möglich, da es sich um einen Aufstellungsbereich für Unterhaltungsfahrzeuge handelt.

 

Zu 5. Der Beschluss ist nicht umsetzbar, da die Ortsangaben widersprüchlich sind.

 

Zu 6. Der Wasserstandsanzeiger (Pegel) im Unterwasser des Ablaufbauwerks zum Rückhaltebecken Grützmühlenweg ist wasserwirtschaftlich nicht erforderlich und wird zurückgebaut.

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis

 

Anhänge

 

keine Anlage/n