Über Parksituation informieren Interfraktioneller Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Die Grünen
Letzte Beratung: 22.06.2023 Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft Ö 6.1.1
In vielen Straßenzügen sind die Gehwege zu schmal, damit Fußgänger, insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen mit Rollator oder Rollstuhl und Kinder auf Fahrrädern sich konfliktfrei begegnen können.
Daher werden bei den im Rahmen von Grundinstandsetzungen durchzuführenden Neuplanungen die den heutigen Regelwerken entsprechenden Gehwegbreiten berücksichtigt, um ausreichend breite Gehwege zu schaffen.
Bei vielen Bestandsstraßen haben die Gehwege aber nicht diese Breiten, was die Situation für Fußgänger dort erschwert.
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen ist nur dort zulässig, wo es vom zuständigen Polizeikommissariat (PK) angeordnet und mit dem Verkehrszeichen 315 kenntlich gemacht wird.
Dennoch werden mancherorts Kraftfahrzeuge auf den Gehwegen abgestellt, wo das Gehwegparken nicht vom PK angeordnet worden ist, wodurch die nutzbare Breite der Gehwege weiter eingeschränkt wird und die Fußgänger, insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen, in ihrer Mobilität behindert werden. Dennoch wurde diese geübte Praxis lange Zeit vielfach nicht sanktioniert.
In den vergangenen Monaten wurden die zuständigen Polizeikommissariate jedoch tätig und sanktionierten in einigen Straßen das rechtswidrige Gehwegparken
Die plötzliche Sanktionierung des Parkens auf dem Gehweg stieß in Teilen der Anwohnerschaft auf Verwunderung und Unmut, da sie es über viele Jahre gewohnt waren ihre Fahrzeuge dort abzustellen und sich vielleicht der Rechtswidrigkeit des Parkens gar nicht bewusst waren.
Hier wäre es wünschenswert, wenn die Anwohner vor einer Sanktionierung einen Hinweis erhalten, dass das Gehwegparken in der jeweiligen Straße nicht zulässig ist und künftig stärker überwacht geahndet werden wird.
Die Fachbehörde wird gebeten, die Anwohner in den Straßen, in denen in den vergangenen Jahren das rechtswidrige Gehwegparken nicht sanktioniert worden ist, vor einer Sanktionierung, mit Infoblättern darüber aufzuklären, dass das Parken auf dem Gehweg in der Straße nicht zulässig ist und künftig geahndet werden wird.
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