Tempo 30 Strecke in der Saseler Straße vor dem Bürgerhaus in Meiendorf einrichten Beschluss der Bezirksversammlung vom 01.10.2020 (Drs. 21-2003.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Das PK 38 wird um Prüfung einer Tempo-30- Strecke in diesem Bereich gebeten.
Dem Regionalausschuss möge zeitnah berichtet werden.
Die Verkehrsdirektion 51 nimmt im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Polizeikommissariat (PK) 38 wie folgt Stellung:
Die Saseler Straße ist eine stark frequentierte Straße mit verbindender Funktion zwischen der Meiendorfer Straße und dem Kriegkamp bzw. dem Berner Heerweg/ Kreuz Berne. Lediglich der Abschnitt zwischen dem Kreisel Kriegkamp und dem Berner Heerweg, bzw. zwischen Berner Heerweg und der Saselheider Straße liegt in einer Tempo 30 km/h-Zone und hebt sich u.a. auch durch seine geringeren Fahrbahnbreiten vom übrigen Teil deutlich als Wohngebiet ab. Die ab- bzw. zuführenden Straßen sind in der Regel als Tempo 30-Zonen ausgewiesen.
Der hier benannte Abschnitt zwischen Meiendorfer Straße und Lofotenstraße weist eine Fahr-bahnbreite von ca. 6,50 m auf. Vorhanden sind ein auf beiden Seiten Geh- und Radwege, erlaubt ist zudem größtenteils halbachsigem Gehwegparken. Gerade in diesem Abschnitt befinden sich neben Wohnhäusern auch Gewerbeflächen u.a. mit Kneipe, Restaurant, Eisdiele, Bürgerhaus.
Die sich im Gebäude des Bürgerhauses befindliche KiTa 40-Füßler hat ihren Eingang ca. 40 m entfernt von der eigentlichen Straße. Das Gelände ist umzäunt und hat einen größeren Parkplatz vor dem Haus, der ein sicheren Aufenthalt der Kinder gewährleistet. Die gilt ebenso für die Besucher und Besucherinnen des Bürgerhauses.
Gemäß der gültigen Hamburger Richtlinie zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) vom 30.04.2018 ist festgelegt, wann streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden dürfen bzw. sie ausgeschlossen sind. Punkt 6 der Richtlinie führt dazu aus, dass die Einrichtung mit einem direkten Zugang zur Straße ausgestattet sein muss. Das ist hier nicht der Fall.
Um die Verkehrssituation umfänglich beurteilen zu können, wurden zusätzlich noch die Verkehrsunfalllage und das gefahrene Geschwindigkeitsniveau geprüft. Es zeigen sich keine Auffälligkeiten, die auf ein mögliches Sicherheitsdefizit hindeuten könnten.
Gemäß § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen aber nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.
Somit ist abschließend festzustellen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbegrenzung aktuell nicht gegeben sind. Das PK 38 wird aber auch weiterhin die Verkehrssituation beobachten und ggf. Maßnahmen treffen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n