Stellungnahme zu dem Bericht der gemäß § 5c Abs. 1 und 2 Entschädigungsleistungsgesetz (EntschädLG) berufenen Kommission zur Angemessenheit der Entschädigungsleistungen und Zuschüsse nach § 2 Abs. 3 sowie nach §§ 3a, 3b, 3c und 5 EntschädLG
Letzte Beratung: 13.05.2024 Hauptausschuss Ö 6.3.1
Die Angemessenheit der Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Bezirksabgeordneten und zubenannten Bürgerinnen und Bürger wird einmal pro Wahlperiode durch die Entschädigungsleistungskommission bewertet. Mit dem Bericht der Kommission vom 17. April 2024, wurde die Empfehlung für die nächste Wahlperiode vorgelegt. Der Bericht enthält verschiedene Vorschläge zu den Entschädigungsleistungen. Diese betreffen insbesondere die Fahrkosten, die Kinderbetreuungskosten und einen Zuschuss zur IT-Nutzung für die Mitglieder der Bezirksversammlung. Die Bezirksversammlung bzw. ihr Vorsitzender hat die Möglichkeit, zu dem Bericht Stellung zu nehmen.
Die Bezirkspolitik ist ein wichtiger Faktor für die demokratische und parlamentarische Arbeit in der Stadt. Eine gut funktionierende politische Kultur vor Ort sowie die Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern in vielfältiger Form sind das Rückgrat der lokalen Entscheidungen und ein unverzichtbarer Teil der Beteiligungskultur unserer Stadt. Die Bezirkspolitik stärkt somit unmittelbar die Demokratie.
Der Aufwand für politische Beratungen ist in den letzten Jahren durch verschiedene Faktoren deutlich gestiegen. Dies betrifft die vielfältigere und komplexere Struktur der jeweiligen politischen Landschaft., Insbesondere in den Bezirksversammlungen sind die Erwartungen an die persönliche und mediale Erreichbarkeit, aber auch die fachlichen Anforderungen an die einzelnen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger stark gestiegen. Durch die erhöhte Arbeitskomplexität und Verdichtung ist die weitere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Ehrenamt noch schwieriger geworden und die Verbesserung der Situation daher weiterhin ein dringendes Anliegen der Bezirksversammlungen. Die ehrenamtliche Arbeit in den Bezirksversammlungen muss so ausgestaltet werden, dass sie nicht nur für einen kleinen privilegierten Teil der Bevölkerung möglich ist.
Die durch die Kommission empfohlene Dynamisierung der Aufwandsentschädigung entsprechend der Veränderungen der Kostenpauschale nach § 3 Absatz 2 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes sollte beibehalten werden. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Anpassung der Aufwandsentschädigung gerade nicht nur ein Inflationsausgleich bzw. ein Tarifanpassungsmechanismus eines festen Aufwandes oder Betrages darstellt. Überdies ist über diese Regelung auch sichergestellt, dass ein insgesamt geänderter Aufwand der politischen Arbeit bei den Änderungen berücksichtigt wird. Das dies im engen Gleichklang zu den Regelungen für die Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft geschieht, ist in der Einheitsgemeinde der Freien und Hansestadt Hamburg naheliegend. Eine Entkopplung der Aufwandsentschädigung der Hamburger Abgeordneten von der der Mitglieder der Bezirksversammlung würde von den Mitgliedern der Bezirksversammlungen als Geringschätzung wahrgenommen werden. Insbesondere auch deshalb, weil dieser Aspekt und der damit einhergehende Systemwechsel nicht Gegenstand der Anhörung der Fraktions- und Bezirksversammlungsvorsitzenden durch die Entschädigungsleistungskommission war.
Der aktuelle Bericht der Entschädigungsleistungskommission erreichte die Bezirksversammlung am 23. April 2024. Die weiteren Beratungen zum EntschädLG finden kurzfristig in der Bürgerschaft statt, sodass eine Stellungnahme schnellstmöglich abzugeben ist.
Beschluss:
Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, zu dem Bericht der Entschädigungsleistungskommission unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Stellung zu nehmen:
1. Vor dem geschilderten Hintergrund unterstützt die Bezirksversammlung die Empfehlungen der Kommission zu §3a EntschädLG „Fahrtkosten“, § 4b EntschädLG „Kinderbetreuungskosten“ ausdrücklich. Auch die Anpassungen zu §3c EntschädLG „Zuschuss für IT-Nutzung“ und § 5 EntschädLG „Zuschüsse an die Fraktionen der Bezirksversammlung“ werden inhaltlich unterstützt.
2. Die Bezirksversammlung Wandsbek spricht sich dafür aus, die Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 3 EntschädLG weiterhin an die Aufwandsentschädigung der Bürgerschaftsabgeordneten zu koppeln. Ein struktureller Wandel der Aufwandsentschädigung ist im Bereich der Anhörung der Fraktionsvorsitzenden bei der Entschädigungsleistungskommission nicht besprochen worden und hätte vielfältige Auswirkungen, die weit über den reinen Betrag der Entschädigung hinausgehen. Die Bezirksversammlung spricht sich ausdrücklich dafür aus, die Aufwandsentschädigung der Bezirksversammlung weiterhin entsprechend der Aufwandsentschädigung der Bürgerschaftsabgeordneten gem. § 2 Abs. 3 Satz 5 EntschädLG zu bemessen und § 2 Abs. 3 EntschädLG in seiner jetzigen Form insgesamt beizubehalten.
3. Die Regelung des § 3b EntschädLG (Kinderbetreuungskosten) sollte sprachlich dergestalt formuliert werden, dass sich aus dem Wortlaut ergibt, dass der Gesetzgeber sich auch Familien mit mehr als drei Kindern vorstellen kann (redaktionelle Anmerkung).
4. Die Formulierung zu § 3c EntschädLG (Zuschuss für IT-Nutzung) sollte sprachlich so präzise formuliert werden, dass eine Rückzahlung nur in Frage kommt, wenn die Tätigkeit für die Bezirksversammlung und die von ihr eingesetzten Ausschüsse in Gänze aufgegeben wird.
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