21-4456

Starkregen in Wandsbek Beschluss der Bezirksversammlung vom 23.09.2021 (Drs. 21-3901)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
13.01.2022
11.01.2022
21.12.2021
16.12.2021
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Verwaltung bzw. die zuständigen Fachbehörden werden gebeten,

  1. den zuständigen Ausschüssen (federführend Ausschuss für Klima, Umwelt und Verbraucherschutz bei Hinzuladung von Planungsausschuss und Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft) der Bezirksversammlung zu berichten, wie die zukünftigen Bebauungspläne und die zukünftigen Straßenplanungen umgesetzt werden, damit zukünftige Gefährdungen von Personen und überflutete Keller, Unterführungen, Tiefgaragen, Bahnhöfe etc. minimiert werden;
  2. zu berichten, welche konkreten Maßnahmen, Lösungsvorschläge und Initiativen zur Verbesserung der Gefahrenabwehr nach Starkregenereignissen für den Bezirk Wandsbek in den letzten 12 Monaten erarbeitet wurden;
  3. darzustellen, welche konkreten Maßnahmen, Lösungsvorschläge, Alarmkonzepte und Initiativen zur Verbesserung der Gefahrenabwehr derzeit erarbeitet werden und welche konkreten Prüfungen dahingehend unternommen werden;
  4. in regelmäßigen Abständen in den zuständigen Ausschüssen (siehe 1.) über (Zwischen) Ergebnisse und den aktuellen Stand zu berichten.
  1. Referent*Innen von Hamburg Wasser und den Wasserverbänden in den KUV einzuladen.

 

 

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt unter Beteiligung von HAMBURG WASSER (HW) sowie der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:

 

Zu 1.:

 

Als Fachbehörde für die Stadtentwicklung und folglich der Bauleitplanung obliegt der BSW auch die Verantwortung, dem Thema Starkregen im Rahmen neuer Bauleitplanverfahren angemessen zu begegnen. Die Auseinandersetzung mit dem Thema erfolgt regelhaft im Austausch zwischen der BUKEA und der BSW auf der Ebene der Umweltprüfung bzw. im Rahmen des Scopings unter Zuhilfenahme existierender Planungsgrundlagen, wie der Starkregengefahrenkarte, der Versickerungspotentialkarte Hamburg oder den Zielsetzungen und Leitfäden zur RISA.

 

Seit ihrer Veröffentlichung im Juni 2021 wird die Starkregengefahrenkarte entsprechend genutzt und für wasserwirtschaftliche Stellungnahmen in den zahlreichen B-Planverfahren oder auch zu anderen städtebaulichen Planungen herangezogen. Die Plangebiete werden hinsichtlich ihrer Retentionsvolumen für Niederschlagswasser und ihrer Ober- und /Unterliegerbeziehungen eingeordnet und mögliche Starkregengefährdungen durch Geländesenken und unkontrollierte Oberflächenabflüsse thematisiert. Der Nachweis einer angemessenen Starkregenvorsorge erfolgt im Rahmen der Entwässerungskonzepte, mit denen die wasserwirtschaftlichen Randbedingungen entsprechend der RISA berücksichtigt werden. Im Ergebnis beinhaltet dies auch verbindliche wasserwirtschaftliche Festsetzungen in B-Plänen. Für die ebenfalls erforderliche Anpassung des Bestandes ist zu prüfen, inwieweit die entwässerungstechnische Erschließung noch gesichert ist und ob u.U. auch B-Pläne dahingehend anzupassen sind.

 

Bezüglich der Straßenplanung besteht das Hinweisblatt zur wassersensiblen Straßenraumgestaltung, welches im RISA Projekt (2009 bis 2015) erarbeitet wurde. Eine verbindliche Vorgabe und die verpflichtende Anwendung des Hinweisblattes bei Grundinstandsetzungen und Neuplanungen von Straßen würde die Anwendung signifikant steigern.

 

Zu 2.:

 

In den letzten zwölf Monaten wurden die fachplanerischen Grundlagen mit der Veröffentlichung der Starkregengefahrenkarte verbessert, um effektiv eine Erstbewertung möglicher Starkregengefährdungen vornehmen zu können. Mögliche Objektschutzmaßnahmen wurden in der Broschüre „Hamburg schützt sich vor Starkregen“ eingehend erläutert und die Broschüre online veröffentlicht. Zudem wurde das Thema Starkregenvorsorge in den Klimaanpassungscheck der Hamburger Energielotsen einbezogen, sodass damit eine kostenlose Beratungsmöglichkeit für Privatleute geschaffen wurde.  

 

Zu 3.:

 

Gemeinsam mit dem Bezirksamt, HW und den im Weiteren betroffenen Anliegerinnen und Anliegern werden Gefährdungslagen, Schadenpotentialen und Risiken durch Überflutungen geprüft und Maßnahmen zur Starkregenvorsorge erarbeitet. Eine erste Gefährdungsermittlung kann auf der Grundlage der Starkregengefahrenhinweiskarte bereits jetzt erfolgen und damit organisatorische oder technische Maßnahmen vorgenommen werden. Weitergehende Starkregengefährdungsermittlung und Maßnahmenplanung sollen auf der Grundlage einer dynamischen Starkregenmodellierung erfolgen, die einzugsgebietsbezogen auch die Ableitkapazitäten der Siele und Gewässer und die statistische Regenhäufigkeit nach dem SRI-Konzept mit berücksichtigen.

 

Die Verbesserung der Gefahrenabwehr erfordert das Mitwirken aller und wird durch geeignete Vorsorgemaßnahmen herzustellen sein. Neben den im öffentlichen Raum vorgesehenen Maßnahmen, wie der wassersensiblen Umgestaltung von Überflutungsschwerpunkten, sind auch Objektschutzmaßnahmen oder ggf. auch organisatorische Maßnahmen im Sinne der Eigentumsverpflichtung zu prüfen bzw. zu schaffen. Seitens der BUKEA werden hierzu fortlaufend die fachplanerischen Grundlagen präzisiert und aktualisiert, Informationsmaterial zur Starkregenvorsorge bereitgestellt sowie das bestehende Beratungsangebot durch die Energielotsen ausgebaut.    

 

Zu 4.:

 

Neue Sachstände in der Zuständigkeit der BUKEA können gerne in vertretbaren Zeiträumen berichtet werden.

 

Zu 6.:

 

Referenten von HW und der BUKEA stehen ab Anfang 2022 zur Verfügung. Die Geschäftsstelle der Bezirksversammlung Wandsbek wird gebeten, im kommenden Jahr mit entsprechenden Referentenanfragen bzw.Terminvorschlägen auf die BUKEA zuzugehen.

 

 

Das  Bezirksamt nimmt wie folgt  Stellung:

 

Ergänzung der BUKEA-Antwort zu 1.:

Das Bezirksamt Wandsbek weist ergänzend darauf hin, dass bei aktuellen Bebauungsplanverfahren die Belange der Oberflächenentwässerung regelhaft Verfahrensgegenstand sind und z.B. auch in begleitenden öffentlich-rechtlichen Verträgen dazu Regelungen mit den Planungsbegünstigten getroffen werden. Jedoch ist nicht jeder wasserwirtschaftliche Sachverhalt über Festsetzungen der Bebauungspläne regelbar und es bestehen Schranken bei Eingriffen in geltendes Planrecht. Daher erscheint es hinsichtlich der Bebauungsplanung als geeignetster und im Sinne der Fragestellung effektivster Weg, die Belange der Oberflächenentwässerung und Starkregenprävention bei der Neuschaffung von Planrecht mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Planung und Abwägung einzustellen.

 

 

Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende zum Beschluss:

 

Zu 1.

Die Hinweise für ein wassersensible Straßenraumgestaltung (BWVI, 2015) haben nach wie vor Bestand und werden zur Berücksichtigung empfohlen. Weitere Erkenntnisse, beispielsweise aus dem laufenden Forschungsprojekt Blue Green Streets, werden beobachtet.

 

 

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt wie folgt Stellung:

 

Von der federführenden BUKEA ist die BIS um einen Beitrag zu Ziffer 3 der o.g. Anfrage gebeten worden.

 

Der Schutz vor Schäden durch Starkregenereignisse ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr in erster Linie durch Maßnahmen der Flächen- und Stadtplanung zu leisten, mit denen eine höhere Resilienz gegenüber hohen Niederschlagsmengen auch in kürzeren Zeiträumen erreicht werden kann (baulich-technische Gefahrenabwehr). Die Gefahrenabwehr der Sicherheitsbehörden bereitet sich auf Schadenseintritte durch entsprechende Planungen zur Vorhaltung und Entsendung von Kräften und Ressourcen vor und trifft bei Schadenseintritt Maßnahmen zum Schutz der Menschen und von Sachwerten. Die Behörde für Inneres und Sport weist dabei darauf hin, dass Starkregenereignisse in Hamburg aufgrund der Topographie regelmäßig mit der Problematik von flächigen Wasseranstiegen verbunden sind, anders als in Rheinland-Pfalz oder Nordrhein-Westphalen aber die Problematik von Sturzwassern nur punktuell auftritt.

 

Die Polizei ist auf besondere Einsatzlagen in Verbindung mit Hochwasser, hervorgerufen durch Starkregen oder Sturmfluten, durch den Alarmkalender Hochwasser konzeptionell vorbereitet.

Die Feuerwehr ist grundsätzlich auf die Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, den Einzelnen oder erhebliche Sachwerte sowie die technische Hilfeleistung in Not-, Unglücks- und Katastrophenfällen vorbereitet und hält entsprechende Ressourcen vor. Somit stehen alle Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge, Anhänger, Abrollbehälter und Boote) und Einsatzgeräte der Feuerwehr Hamburg für Aufgaben im Katastrophenschutz zur Verfügung, inklusive der bundeseigenen Fahrzeuge und Geräte für den Zivilschutz.

In Abhängigkeit vom Ausmaß einer Schadenslage werden in einem stufigen Konzept Kräfte durch anlassbezogene Disposition oder Nachalarmierung im abwehrenden Katastrophenschutz tätig. Darüber hinaus gibt es spezielle Einsatzstichworte, die mögliche Folgen eines Starkregenereignisses kennzeichnen und mit entsprechenden Ressourcen des Einsatzdienstes hinterlegt sind. 

Der Lagedienstführer (LDF) erhält in regelmäßigen Abständen Hinweise vom Deutschen Wetterdienst zur aktuellen und bevorstehenden Wetterlage, die in die aktuelle Lagebeurteilung der Feuerwehr Hamburg einfließen und über den täglichen Lagevortrag kommuniziert werden. Notwendige Maßnahmen für die Einsatzkräfte der Berufs- und Freiwilligen Feuerwehr werden mit Abstimmung den diensthabenden Einsatzführungsdiensten veranlasst. So wird bei Starkregenereignissen, bei denen aufgrund der vorhergesagten Regenmengen eine potenzielle Schadensträchtigkeit in Betracht gezogen werden muss, die Vorhaltung von Kräften durch Voralarmierung oder durch Bereitstellung an den Dienststellen gestärkt. Hier wird vor allem auch die Freiwillige Feuerwehr Hamburg mit eingebunden.

Die dargestellten Abläufe, Alarmkalender und Konzept werden ständig auf ihre Tauglichkeit zur Lagebewältigung überprüft und gegebenenfalls angepasst. Das ist ein stetig fortlaufender Prozess, bei dem neben der Berücksichtigung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auch technische Innovationen und neuartige Gerätschaften geprüft werden.

 

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n