21-6868

Spielraum des Gesetzes nutzen: Vorläufige Zahlungen des Wohngelds nach §26a in den Wohngeld-Dienststellen regelhaft ermöglichen Beschluss der Bezirksversammlung vom 02.03.2023 (Drs. 21-6655)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
08.05.2023
13.04.2023
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Verwaltung wird gebeten,

2. sich bei der zuständigen Fachbehörde dafür einzusetzen, dass in den digitalen sowie analogen Antragsformularen (Fachverfahren) zum Thema Wohngeld explizit auf die Möglichkeit vorläufiger Zahlungen und deren Beantragung hingewiesen wird.

 

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt zum o.g. Antrag der Bezirksversammlung Wandsbek wie folgt Stellung:

 

Um einkommensschwache Haushalte angesichts der hohen Energiepreise zu entlasten, hat der Deutsche Bundestag am 10. November 2022 das Wohngeld-Plus-Gesetz beschlossen.  Mit diesem wurde zum 1. Januar 2023 der Kreis der berechtigten Haushalte erheblich ausgeweitet und eine Heizkostenpauschale sowie eine Klimakomponente in das Wohngeldgesetz integriert.

 

Die Wohngeldreform führt dazu, dass seit 1.1.2023 deutlich mehr Menschen einen Anspruch auf Wohngeld haben. Der Senat rechnet, basierend auf Hochrechnungen des Bundes, mit einer Verdreifachung der wohngeldberechtigten Haushalte – also mit rund 25.000 Neuanträgen. Deshalb wurde in Hamburg zum 1. Januar 2023 eine Zentrale Wohngeldstelle eingerichtet, die mit 110 zusätzlichen Stellen ausgestattet wurde.

 

Mit der Antragsstellung sind der für Wohngeld zuständigen Behörde grundsätzlich alle maßgebenden Verhältnisse mitzuteilen. Bei unvollständigen Anträgen werden die Antragsstellerinnen und Antragsteller in der Regel innerhalb weniger Tage nach Antragsstellung aufgefordert die erforderlichen Nachweise zügig nachzureichen.

 

Vollständige Anträge werden in der für Neuanträge zuständigen Zentralen Wohngeldstelle in der Regel bereits nach wenigen Tagen beschieden. Bei finanziellen Notlagen werden diese Anträge vorrangig geprüft, bei Bedarf Rücksprache mit den Antragstellerinnen und Antragsstellern hinsichtlich fehlender Angaben und Unterlagen gehalten und umgehend entschieden.

 

zu 2.

§ 26a Wohngeldgesetz (WoGG) sieht die Möglichkeit vorläufiger Zahlungen vor. Eine vorläufige Zahlung des Wohngeldes kann von Amts wegen erfolgen, wenn zur Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Sinn und Zweck der Norm ist, den bewilligenden Wohngeldbehörden bei absehbar längeren Verfahrensdauern eine zügige vorläufige Entscheidung und Zahlung von Wohngeld zu ermöglichen. Eines gesonderten Antrags auf vorläufige Zahlung und damit eines Hinweises auf die Beantragung bedarf es insoweit nicht.

 

Eine vorläufige Zahlung setzt voraus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Wohngeldanspruch besteht. Das heißt, auch für die vorläufige Zahlung müssen Angaben zu den maßgeblichen Berechnungsgrößen (Anzahl der Haushaltsmitglieder, zu berücksichtigende Miete oder Belastung, Gesamteinkommen) vorliegen. Ein insoweit unvollständiger Antrag kann auch nicht vorläufig beschieden werden. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der vorläufigen Zahlung könnte suggerieren, dass von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller nicht alle maßgebenden Verhältnisse mitzuteilen sind und insoweit zu unvollständigen Anträgen führen. Dementsprechend wird die zuständige Fachbehörde der Bitte, dass in den digitalen sowie analogen Antragsformularen zum Thema Wohngeld explizit auf die Möglichkeit vorläufiger Zahlungen und deren Beantragung hingewiesen wird, nicht entsprechen. Vielmehr ist es das Anliegen der zuständigen Fachbehörde, darauf hinzuwirken, dass möglichst vollständige Anträge eingereicht werden. Unabhängig davon prüfen die Wohngelddienststellen im pflichtgemäßen Ermessen, ob Anträge vorläufig bewilligt werden können.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n